Rechtsprechung
   RG, 26.09.1925 - V 570/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1925,214
RG, 26.09.1925 - V 570/24 (https://dejure.org/1925,214)
RG, Entscheidung vom 26.09.1925 - V 570/24 (https://dejure.org/1925,214)
RG, Entscheidung vom 26. September 1925 - V 570/24 (https://dejure.org/1925,214)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1925,214) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen kann der Abtretungsempfänger eines Forderungsrechts auf Auflassung vom Abtretenden, dem der Schuldner trotz der erfolgten Abtretung das Grundstück aufgelassen hat, Auflassung des Grundstücks verlangen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgetretener Anspruch auf Auflassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 111, 298
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Damit ist aber nicht etwa auf dem Umwege über den Schutz des Gewerbebetriebes ein Schutz von Forderungsrechten eingeführt worden, die im Gegensatz zu den absoluten Rechten nur bestimmte Personen binden und deshalb nicht unter den Begriff der "sonstigen Rechte" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB fallen (RGZ 82, 189; 95, 283; 111, 298, 302), oder ein Schutz des Vermögens, das als solches nur unter besonderen Voraussetzungen Deliktsschutz genießt (z.B. über § 826 BGB); beides wäre unserem geltenden Rechtssystem fremd.
  • BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20

    Fernwärmenetz Stuttgart

    Gemäß § 241 Abs. 2 BGB hat der Vertragspartner darüber hinaus - auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - solche Handlungen zu unterlassen, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert werden würden (vgl. RGZ 111, 298, 303; 161, 330, 338; BGH, Urteile vom 14. Dezember 1954 - I ZR 65/53, BGHZ 16, 4 [juris Rn. 13] - Damenmäntel; vom 26. Oktober 1966 - Ib ZR 140/64, GRUR 1967, 533 [juris Rn. 36] - Myoplastik).
  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82

    Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs

    Die Verpflichtung zur Übertragung des Auflassungsanspruches kann demnach formfrei begründet werden (vgl. RGZ 111, 298, 300, 301; Staudinger/Wufka, BGB 12. Aufl. 313 Rdn. 21 f; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 313 Rdn. 63; MünchKomm-Kanzleiter, BGB § 313 Rdn. 16).
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51

    Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur

    Wenn RGZ 111, 298 darunter nicht das Recht verstanden wissen wolle, das nur obligatorischer Natur sei, so brauche damit nicht das Rechtsverhältnis zwischen Betrieb und Angestellten vom Schutz des § 823 BGB ausgeschlossen zu sein.
  • BGH, 29.10.1969 - I ZR 72/67

    Anspruch auf einen hinterlegten Geldbetrag - Anspruch auf Herausgabe

    Die aus den §§ 402, 242 BGB herzuleitende Nebenverpflichtung, die das Berufungsgericht im Auge hat, setzt zumindest im Regelfall - das geht schon aus den von ihm selbst herangezogenen Reichsgerichtsentscheidungen hervor (RGZ 111, 298, 303; 112, 373, 376) - eine wirksame Abtretung voraus und soll lediglich dem neuen Gläubiger die ungehinderte Ausübung des ihm übertragenen Rechts sichern (vgl. RG a.a.O., Löscher in RGRK Anm. 1 zu § 402 und Anm. 2 zu § 398; Erman/Westermann Anm. 3 zu § 402 BGB).
  • BGH, 30.03.1965 - V ZR 209/62

    Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines zugrundeliegenden Scheingeschäfts -

    Die Form des § 313 BGB wäre, wie die Revision richtig ausführt, RGZ 111, 298, nicht erforderlich gewesen.
  • BGH, 28.01.1966 - V ZR 135/63

    Eigentum an einem Grundstück - Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks -

    Dieser sich als Abtretung eines Auflassungsanspruchs darstellende Übergang hätte nämlich, wie schon das Landgericht unter Billigung des Berufungsgerichts ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft (RGZ 111, 298, 300).
  • BGH, 23.04.1958 - V ZR 115/57

    Rechtsmittel

    Ob diese Form etwa dann entbehrlich gewesen wäre, wenn die Vertragsschließenden zum Zwecke der Auseinandersetzung eine Abtretung der gegen den ursprünglichen Grundstückseigentümer gerichteten Ansprüche an die Klägerin vereinbart hätten, mag auf sich beruhen (vgl. dazu RGZ 108, 60; 111, 298, 300).
  • BGH, 29.10.1953 - IV ZR 79/53

    Rechtsmittel

    Dabei braucht nicht auf die von der Revision aufgeworfene, in dem Berufungsurteil nicht behandelte Frage eingegangen zu werden, ob die Beklagte, indem sie von dem Kläger die Abdeckung des Zwischenkredites aus den ihm von der Girozentrale gegebenen Mitteln verlangte, die Verfügung des Klägers über das abgetretene Recht genehmigt hat und auf Grund dessen gegen ihn einen Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB geltend machen könnte (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Bad. Rechtspr. 1912, 140; OLG Kiel, Schl. Holst. Anz. 1914, 68; RGRK BGB 9. Aufl. § 816, 1 b, 5; auch RGZ 111, 298 [301] und zu § 816 Abs. 1 BGB RGZ 106, 44; 115, 31 [34]).
  • BGH, 13.06.1961 - V ZR 88/60

    Rechtsmittel

    Die Abtretung des Auflassungsanspruchs der Klägerin zur Hälfte an ihren mitklagenden Bruder hält es - in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 53, 268, 270; 111, 298, 300) und der herrschenden Meinung (gegen Donau MDR 1956, 532) - für formlos wirksam.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht