Rechtsprechung
RG, 12.05.1926 - I 287/25 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Fällt entgeltliche Sendung eines Schriftwerks durch Rundfunk unter die gewerbsmäßige Verbreitung? 2. Ist sie ein öffentlicher Vortrag und darum auch ohne Erlaubnis des Urhebers statthaft? 3. Begründet die Verletzung eines Urheberrechts auch einen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rundfunk
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 113, 413
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97
Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt …
Das Warenzeichenrecht wurde vom Reichsgericht ebenfalls noch als Persönlichkeitsrecht eingeordnet (RGZ 69, 401, 403 - Nietzsche-Briefe; 108, 8, 9 - Saccharin; 113, 413, 414 - Der Tod und der Tor). - BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
Soraya
In Übereinstimmung mit der damals herrschenden Lehre lehnte das Gericht ein allgemeines Persönlichkeitsrecht ab, weil es dem geltenden bürgerlichen Recht fremd sei und seine Anerkennung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB zu einer unsicheren Begrenzung dieser Vorschrift führen würde (RGZ 113, 413). - BGH, 18.05.2021 - VI ZR 441/19
Unterlassungsklage gegen die weitere Verbreitung von Szenen aus dem Film "Die …
Bestand für das Kammergericht in seiner sog. Piscator-Entscheidung vom 18. Januar 1928 (JW 1928, 363, 364 f.) noch das Bedürfnis nach einer extensiven oder gar analogen Anwendung der §§ 22 ff. KUG als eines besonderen gesetzlich geregelten Persönlichkeitsrechts, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht vom Reichsgericht noch nicht anerkannt war (vgl. RGZ 113, 413, 414 ff.), ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht heute sowohl in zivil- als auch verfassungsrechtlicher Hinsicht fester Bestandteil der Rechtsordnung, so dass den Interessen der dargestellten Person auch hierüber hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Freitag, GRUR 1994, 345, 346;… Hager in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 823 Rn. C 154; Pietzko, AfP 1988, 209, 215 und unten sub. II.2).
- BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
Urheberrecht und Magnettonaufnahme
Besteht aber auch nur die Möglichkeit schweren Schadens für den Urheber, so hat die Gesetzesauslegung das ihrige zu tun, daß er verhütet werde (so RGZ 113, 413 [423]).Ein Bereicherungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch bei der Verletzung von Urheberrechten möglich (BGHZ 15, 338 [348]; 5, 116 [123]; RGZ 121, 258 [259] gegen RGZ 113, 413 [424]).
- BGH, 30.11.1976 - X ZR 81/72
Kunststoffhohlprofil
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bei den technischen Immaterialgüterrechten den Bereicherungsanspruch mit der Begründung versagt, das Patentgesetz und das Gebrauchsmustergesetz enthielten eine erschöpfende Regelung der Ansprüche des Schutzrechtsinhabers (RGZ 15, 121, 132; 21, 68, 72; 43, 56, 58; 50, 111, 115; 70, 249, 253; 113, 413, 424; 121, 258, 261; RG JW 1914, 406, 408; RG MuW 1913/14, 487, 489; 1930, 24;… so auch: Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl. § 47 PatG Rdn. 27;… Reimer, Patent- und Gebrauchsmustergesetz 3. Aufl. § 48 PatG Rdn. 7; Hoepffner GRUR 1972, 237 ff.). - BGH, 18.12.1962 - I ZR 54/61
Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken
Unabhängig hiervon vertritt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. Mai 1926 (RGZ 113, 413 - Rundfunksendung von Hugo v. Hofmannsthal's "Der Tor und der Tod") die Auffassung, daß die Rundfunksendung und insbesondere die Fernsehsendung eines Vortrages nicht unter den Vortragsbegriff des § 11 Abs. 3 LitUrhG falle, sondern eine gewerbsmäßige Verbreitung darstelle, die gemäß § 11 Abs. 1 LitUrhG ohne Rücksicht auf das Erscheinen des Werkes dem Urheber vorbehalten sei.Auch von diesem Standpunkt aus ist somit in Übereinstimmung mit der bereits erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. Mai 1926 (RGZ 113, 413) davon auszugehen, daß die Rundfunksendung eines Vortrags im Hinblick auf ihren weitreichenden Wirkungsbereich nicht einem öffentlichen Vortrag im Sinn des § 11 Abs. 3 LitUrhG rechtlich gleichgestellt werden kann, für eine solche Rundfunk sendung deshalb nicht die Vortragsfreiheit in Anspruch genommen werden kann, die gemäß § 11 Abs. 3 LitUrhG für erschienene Sprachwerke gilt.
Denn die Beklagten haben auf Kosten der Klägerin diejenigen Urheberrechtsgebühren erspart, die sie hätten zahlen müssen, falls sie ordnungsgemäß die Erlaubnis des Klägers eingeholt hätten (RGZ 121, 258 gegen RGZ 113, 413, 424; BGHZ 15, 338, 348 [BGH 30.11.1954 - I ZR 143/52] ; 25, 116, 123 [BGH 08.07.1957 - II ZR 54/56] ; BGH NJW 1961, 121).
- BGH, 13.05.1982 - I ZR 103/80
Eignung des Berufungsurteils als Grundlage des Revisionsverfahrens - Auslegung …
Schon für das bisherige Recht war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Senderecht anerkannt (RGZ 113, 413, 417 ff; 123, 312, 320; 136, 377, 381 f; 153, 1, 17 ff, 24 f).So hat das Reichsgericht das Senderecht bei Sprachwerken teils der Verbreitung zugeordnet (RGZ 113, 413, 417 ff), teils aber auch ihre Sondernatur herausgestellt (RGZ 123, 312, 320).
- BGH, 18.05.1955 - I ZR 78/54
Rechtsmittel
Besteht aber auch nur die Möglichkeit schweren Schadens für den Urheber, so hat die Gesetzesauslegung das ihrige zu tun, daß er verhütet werde (so RGZ 113, 413 [423]).Ein Bereicherungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch bei der Verletzung von Urheberrechten möglich (BGHZ 15, 338 [348]; 5, 116 [123]; RGZ 121, 258 [259] gegen RGZ 113, 413 [424]).
- BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
Öffentliche Schallplattenvorführung
Soweit das Reichsgericht dieses Ergebnis unter Anknüpfung an seinen in früheren Entscheidungen für die Rundfunksendung entwickelten erweiterten Verbreitungsbegriff (RGZ 113, 413; 123, 312; 136, 381) auch darauf stutzt, daß die Wiedergabe eines Werkes durch den Rundfunk in den ausserhalb des Kreises der "öffentlichen Aufführung" liegenden Teilbereich der "Verbreitung" falle, der durch § 22a nicht freigegeben sei, vermag der Senat dieser Begründung nicht zu folgen. - BGH, 30.11.1954 - I ZR 143/52
Verletzung des Bearbeiterurheberrechts
Der Senat hat bereits mehrfach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass bei der Verletzung urheberrechtlicher Ausschliesslichkeitsrechte ohne Rücksicht auf Verschulden die allgemeinen Vorschriften über die Herausgabe einer Bereicherung zur Anwendung kommen können (RGZ 121, 258 gegen RGZ 113, 413 [424]; BGHZ 5, 116 [123];… Ulmer a.a.O. S 307). - BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58
Öffentliches Schallplattenkonzert und Künstlerlizenz
- BGH, 02.07.1971 - I ZR 58/70
Gasparone II
- BGH, 24.05.1963 - Ib ZR 62/62
Schutz eines gewerblichen Veranstalters gegen Tonbandaufnahmen
- BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
Rundfunkmusikdarbietungen in Gaststätten und Künstlerlizenz
- OLG Köln, 08.05.1979 - 15 U 17/79
Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung einer Honorarvereinbarung wegen der …