Rechtsprechung
   RG, 24.09.1926 - VI 154/26   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1926,226
RG, 24.09.1926 - VI 154/26 (https://dejure.org/1926,226)
RG, Entscheidung vom 24.09.1926 - VI 154/26 (https://dejure.org/1926,226)
RG, Entscheidung vom 24. September 1926 - VI 154/26 (https://dejure.org/1926,226)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1926,226) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann schon daraus allein, daß im Versicherungsschein die Zeit der vorläufigen Deckung in die Versicherungszeit eingerechnet worden ist, die Vereinbarung entnommen werden, daß für die Zahlung der ersten Prämie § 39 des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 114, 321
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 101/55

    Doppelkarte

    Stellt man es dabei allein auf die endgültige Versicherung ab (so RGZ 152, 244 ff; 113, 150; 114, 321 für den früheren Rechtszustand), dann kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich um eine Erstprämie gemäß § 38 VVG handelt.
  • BGH, 27.06.1951 - II ZR 29/50

    Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei Unfall mit einem nicht

    Hieran ändert auch die im Versicherungsgewerbe verbreitete Übung nichts, im Versicherungsschein die Zeit der vorläufigen Deckung formell in die Versicherungszeit einzubeziehen, um die Berechnung einer besonderen Prämie für beide Rechtsverhältnisse zu vermeiden (RGZ 113, 152; 114, 321).
  • BGH, 14.10.1955 - I ZR 210/53

    Rechtsmittel

    Kommt der Versicherungsvertrag zustande, so tritt sie außer Kraft und der Versicherungsschutz richtet sich nunmehr nach dem Versicherungsvertrag, also auch nach Nr. 19 Abs. 2 der Klein-Kasko-Klauseln (vgl. die entsprechende Regelung in § 38 VVG; RGZ 113, 150 [152]); dabei ist, wie, das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 114, 321 [324]; 247; 152, 235 [245]) zutreffend annimmt, dem Versicherungsnehmer noch eine angemessene Frist zur Zahlung der ersten Prämie einzuräumen, ohne daß es hierbei einer Mahnung oder Fristsetzung bedarf.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht