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   RG, 10.06.1926 - IV 671/25   

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https://dejure.org/1926,32
RG, 10.06.1926 - IV 671/25 (https://dejure.org/1926,32)
RG, Entscheidung vom 10.06.1926 - IV 671/25 (https://dejure.org/1926,32)
RG, Entscheidung vom 10. Juni 1926 - IV 671/25 (https://dejure.org/1926,32)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Über das Maß der Aufklärungspflicht einer beweispflichtigen Partei. 2. Über die Beweislast, wenn beim Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge der Halter des einen Fahrzeugs verletzt wird und auf Grund des Kraftfahrzeuggesetzes der Halter und der Führer des anderen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 114, 73
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Traunstein, 01.07.2016 - 3 O 1200/15

    Dashcam-Aufzeichnung - Beweissicherungsinteresse bei Verkehrsunfall

    Die Beweislast für die entlastenden Umstände trägt hierbei der, der sie geltend macht (vgl. RGZ 114, 73).
  • OLG München, 04.04.1989 - 5 U 5254/88

    Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links von einem Parkplatz auf die

    Es genügt daher, wenn für eine Tatsache oder Tatsachenkette ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erbracht wird, daß dieser nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkommt, so daß daneben andere Möglichkeiten, wie der feststehende Erfolg eingetreten sein könnte, verschwinden (RGZ 114, 73; BGH VersR 56, 696, 697).
  • BGH, 21.06.1951 - III ZR 177/50

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein liegengebliebenes Fahrzeug

    Das Misslingen der Aufklärung ist nach beiden Richtungen von dem Beklagten zu vertreten (RGZ 114, 73 [77]; VAE 1938, 358 Nr. 510).
  • BGH, 19.06.1957 - V ZR 57/56

    Rechtsmittel

    Ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad würde aber nach durchaus herrschender Ansicht zum Beweise ausreichen; denn bei der Beschränktheit der menschlichen Erkenntnismittel geht es nicht an, lediglich eine denkgesetzliche oder mathematische Sicherheit öder eine solche Sicherheit, wie sie die Naturwissenschaft für die Anerkennung eines Naturgesetzes verlangt, als vollgültigen Beweis anzusehen, der Richter muß sich vielmehr bei seiner Überzeugungsbildung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen (RGZ 114, 73 [75]; 155, 37 [40]; 162, 223 [229 f]; 163, 321 [324]; BGH NJW 1952, 1171 Nr. 5; Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 286 I 1; Rosenberg a.a.O. § 111 I 1 a, S. 519 f; Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 286 Anm. 2 G).
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