Rechtsprechung
RG, 17.12.1926 - III 21/26 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Sind Verträge, durch die sich ein Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber ein von dem Erfolg im Rechtsstreit abhängiges, nach der Höhe des zu erstreitenden Betrages abgestuftes Sonderhonorar versprechen läßt, wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. nichtig?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 115, 141
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
Erfolgshonorare
Das Reichsgericht bewertete in ständiger Rechtsprechung die Streitanteilsvergütung als schwere Standesverfehlung und ihre Vereinbarung als sittenwidrig (vgl. RGZ 115, 141; 142, 70). - BGH, 28.02.1963 - VII ZR 167/61
Erfolgshonorar des Rechtsanwalts
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 15.12.1960 - VII ZR 141/59
Berufspflichten des Rechtsbeistands
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 15.11.1956 - VII ZR 249/56
Erfolgshonorar eines amerikanischen Rechtsanwalts
Das Reichsgericht hatte ein solches Abkommen in mehreren Entscheidungen für regelmässig standeswidrig gehalten; die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB hatte es bei Hinzutreten besonderer Erschwerungsgründe bejaht, wie rücksichtslose Ausnutzung des Klienten, Garantie eines Mindestbetrages, zeitliche Unbegrenztheit und Abdingen der Ursächlichkeit (RGZ 83, 111; 115, 141). - BGH, 10.11.1959 - VIII ZR 143/58
Rechtsmittel
Das ist aber etwas anderes als die Vereinbarung eines "sittenwidrigen" Erfolgshonorars im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 141; 142, 70) und des Schrifttums (Swolona, Bundes-Gebührenordnung für Rechtsanwälte 1958, § 3 Anm. 2, Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte § 3; Anm. 2. S. 110).