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   RG, 16.11.1926 - II 74/26   

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https://dejure.org/1926,140
RG, 16.11.1926 - II 74/26 (https://dejure.org/1926,140)
RG, Entscheidung vom 16.11.1926 - II 74/26 (https://dejure.org/1926,140)
RG, Entscheidung vom 16. November 1926 - II 74/26 (https://dejure.org/1926,140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann auch die plastische Ausgestaltung einer Ware Gegenstand des Warenzeichenschutzes sein? Bedeutung einer der Zeichenanmeldung beigefügten Beschreibung. Ist es möglich, daß ein als Flächenzeichnung eingetragenes Warenzeichen von einem anderen durch plastische ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Warenzeichenrecht.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 115, 235
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 17.11.2005 - I ZB 9/04

    Scherkopf

    Der Kennzeichenschutz war nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen zu versagen, weil derartige Merkmale nicht geeignet sind, die betreffende Ware von gleichen Erzeugnissen anderer Hersteller zu unterscheiden, und weil die Anerkennung eines Warenzeichenschutzes an solchen das Wesen der Ware bestimmenden Merkmalen einem Alleinherstellungsrecht an der Ware gleichkäme und sich damit als Sperre gegen den Vertrieb gleicher oder gleichartiger Waren durch andere auswirkte, was mit dem begrenzten Zweck eines Warenkennzeichnungsmittels unvereinbar wäre (zum Warenzeichen vgl. RGZ 115, 235, 239 - Bandmaster; BGH, Urt. v. 8.5.1959 - I ZR 16/58, GRUR 1959, 423, 424 - Fußballstiefel; Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 49/75, GRUR 1977, 602, 606 - Trockenrasierer; zum Ausstattungsschutz gemäß § 25 WZG vgl. BGHZ 5, 1, 6 f. - Hummel; 11, 129, 132 - Zählkassette; 35, 341, 345 - Buntstreifensatin; BGH, Urt. v. 19.3.1971 - I ZR 102/69, GRUR 1972, 122, 123 - Schablonen).
  • BGH, 21.01.1977 - I ZR 49/75

    Trockenrasierer

    Wie bereits das Reichsgericht und sodann mehrfach der Bundes gerichtshof entschieden haben, liegt in dem Vertrieb einer Ware, deren äußeres Erscheinungsbild mit einem geschützten Bildzeichen übereinstimmt oder verwechslungsfähig ist, keine Warenzeichenverletzung, wenn das Erscheinungsbild das Wesen der Ware selbst ausmacht, weil es dann an einem Warenzeichen mäßigen Gebrauch fehlt (RGZ 115, 235, 239 - Bandmaster; BGHZ 11, 129, 132 - Zählkassette, für Ausstattung; BGH GRUR 1959 S. 423, 424 - Fußballstiefel, für Ausstattung; GRUR 1962 S. 144, 148 - Buntstreifensatin, für Ausstattung; GRUR 1966 S. 681, 685 - Laternenflasche).
  • BGH, 23.10.1963 - Ib ZB 40/62

    Abbildung einer Warenverpackung

    Der Begriff der Ausstattung ist daher ein weiterer, denn alles was Warenzeichen sein kann, kann auch Ausstattung sein, nicht dagegen umgekehrt (RGZ 115, 235, 237; DPA Bl PMZ 1958, 111; Seligsohn 3 Aufl. WZG § 1 Anm. 10 S. 34; Hagens WZG § 1 Anm. 22 und § 15 Anm. 9; Baumbach-Hefermehl 8. Aufl. WZG § 25 Anm. 2).
  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55

    Bestimmte Farbe eines Warenzeichens

    Die Beschreibung soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 (wiedergegeben bei Krüger, GRUR 1911, 101) und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verdeutlichung des Gegenstandes der Anmeldung und Eintragung dienen (RGZ 48, 209 [212]; RGZ 115, 235 [237]; RGZ 141, 110 [115]; RGZ 155, 108 [114]; BGHZ 8, 202 [205]).
  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdeabteilung des Patentamts sowie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 235, 237, 238 - Bandmaster; 155, 108, 116 - Kabelkennfäden), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive; 52, 273, 275 - Streifenmuster), dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden können.
  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74

    Dreidimensionale (plastische) Gestaltungen als Warenzeichen - Zurückweisung der

    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdeabteilung des Patentamts sowie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 235, 237, 238 - Bandmaster; 155, 108, 116 - Kabelkennfäden), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive; 52, 273, 275 - Streifenmuster), dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden können.
  • BGH, 30.10.1968 - I ZR 115/66
    Wenn auch die seitlichen Begrenzungen dieser Flächen nach außen gebogen sind und das Flächenbild daher im wesentlichen der von den Umrißlinien des Klagezeichens umschriebenen Fläche entspricht, so wird doch selbst bei dem Betrachter, dem das Bildzeichen der Klägerin in Erinnerung geblieben ist, durch den Anblick der Oberseite des Schraubverschlusses und der Standfläche des Flaschenkörpers der Flasche der Beklagten nicht sogleich die Erinnerung an das Bildzeichen der Klägerin wachgerufen-Gibt das Bildzeichen, aus dem ein warenzeichenrechtlicher Schutz hergeleitet wird, einen den Betrachter bekannten körperlichen Gegenstand wieder - z.B. eine Kaffeemühle, eine Flasche von bestimmter Formgebung ein Tier, eine Frucht - so kann die warenzeichenmäßige Verwendung des körperlichen Gegenstandes bei dem Beschauer allerdings unmittelbar die Erinnerung an das Bildzeichen und damit die Verwechslungsgefahr hervorrufen (BGH GRUR 1956, 179 - Ettaler Klosterliqueur; RGZ 155, 374 - Kaffeemühle; 115, 235 - Mundharmonikadecke; RG GRUR 1939, 798 Dreiarmleuchter).
  • BGH, 12.06.1956 - I ZR 130/54

    Rechtsmittel

    Wenn aber, wie es hier der Fall ist, die tatsächliche benützte Form des Zeichens nicht aus Willkür, sondern aus Gründen der praktischen Verwendbarkeit von der ursprünglichen Form abweicht, so ist nach einhelliger Rechtsauffassung das Zeichen in der benutzten Form bei Prüfung der Verwechslungsgefahr zu betrachten (RGZ 115, 235 [239]; RG in MuW 1935, 344 [347]; 1939, 361; Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 31 WZG Anm. 21; Reimer, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht 3. Aufl. Kap 14 Anm. 4).
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