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   RG, 16.03.1927 - I 385/26   

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https://dejure.org/1927,336
RG, 16.03.1927 - I 385/26 (https://dejure.org/1927,336)
RG, Entscheidung vom 16.03.1927 - I 385/26 (https://dejure.org/1927,336)
RG, Entscheidung vom 16. März 1927 - I 385/26 (https://dejure.org/1927,336)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wird ein Adreßbuch, wenn es sich als Erzeugnis einer, obschon geringen, eigenen geistigen Tätigkeit des Urhebers darstellt, als Schriftwerk geschützt? Genügt es, daß die geistige Tätigkeit in der Sammlung, Einteilung und Anordnung eines großenteils bekannten Stoffes ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Adreßbücher; Urheberrecht; Unlauterer Wettbewerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 116, 292
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 176/01

    Kein Urheberrechtsschutz für Fernsehshows - "Kinderquatsch mit Michael"

    Daran fehlt es bei einer vom Inhalt losgelösten bloßen Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger anderer Stoffe, mag diese auch ein individuell erarbeitetes, ins einzelne gehendes und eigenartiges Leistungsergebnis sein (vgl. BGHZ 18, 175, 178 - Werbe-Idee; RGZ 116, 292, 298 - Adreßbuch; vgl. weiter österr. OGH ÖBl. 1954, 18 - Kindercreme; OGH ÖBl. 1997, 199, 203 - AIDS-Kampagne; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 2 Rdn. 10; Hertin, GRUR 1997, 799, 804).
  • BGH, 20.09.1955 - I ZR 194/53

    Werbeidee, Matern

    Die vom Gedankeninhalt losgelöste, äußere Formgestaltung als Merkmal einer bestimmten Gattung von Schriftwerken ist nicht Gegenstand des Urheberschutzes (Bestätigung von RGZ 116, 292).

    Wenn die Revision demgegenüber auf die Rechtsprechung verweist, die u.a. auch Adress- und Geschäftsbücher als schutzfähig angesehen hat, wenn die Sammlung, Einteilung oder Anordnung eine eigentümliche selbständige Geistestätigkeit erkennen läßt, so übersieht sie, daß das Urheberrecht doch stets nur das einzelne Werk, nicht aber die vom Gedankeninhalt losgelöste Formgestaltung als Gattungsmerkmal literarischer Erzeugnisse unter Schutz stellt (RGZ 116, 292 [298]).

  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70

    Schutzfähige Bearbeitung eines verfassten Bühnenwerkes - Begriff der

    Denn nach der neueren Rechtsprechung, die auch nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 unverändert Anwendung findet, ist es bedeutungslos, ob das Entlehnte, gemessen am Gesamtwerk, als ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung erheblicher Teil des ganzen Werks zu werten ist (BGHZ 9, 263, 267 [BGH 21.04.1953 - I ZR 110/52] - Schwanenbilder gegen RGZ 116, 292, 303 - Adreßbuch der Stadt Wiesbaden).
  • BGH, 23.06.1961 - I ZR 105/59

    Fernsprechbuch

    Wie bereits das Beichsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist nicht jegliche Benutzung eines fremden Werks verboten, sondern ein Teilnachdruck im Sinne des § 36 LitUrhG liegt erst dann vor, wenn ein erheblicher Teil aus dem fremden Schriftwerk Übernommen worden ist (vgl. RGZ 116, 292, 303; 121, 65, 71; 121, 363).
  • BGH, 15.11.1960 - I ZR 58/57

    Notwendigkeit eines bezugnehmenden Warenvergleichs - Zulässigkeit des Teilurteils

    Nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. RGZ 116, 292, 295 - Adreßbuch; RGZ 121, 357, 361 - Rechentabellen; RGZ 140, 137 - Rundfunkprogramm; RG GRUR 1942, 280, 281 - Preisliste) vertretenen und vom erkennenden Senat (BGH GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein) geteilten Gesetzesauslegung ist unter einem Schriftwerk im Sinne des § 1 Ziff. 1 LitUrhG ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck zu verstehen, der sich als Erzeugnis geistiger Tätigkeit des Urhebers kundgibt.
  • OLG Frankfurt, 06.11.1984 - 14 U 188/81

    Urheberrechtsschutz für Softwareprogramme; Urheberrecht an

    Doch kann bei einer besonderen Eigenart auch schon durch die Bearbeitung, Umarbeitung oder Einarbeitung vorbekannter Elemente und Formen eine eigenschöpferische Gestaltung und Wirkung erzielt werden (RGZ 116, 292/294, 295).
  • BGH, 03.11.1967 - Ib ZR 125/65

    Dem Lahrer Kommersbuch entnommene Lieder als gemeinfreies Potpourri -

    Dabei wurde bezüglich des Schutzes solcher Originalwerke, insbesondere von Schriftwerken, angenommen, daß an das Maß geistiger Tätigkeit unter Umständen keine besonders hoben Anforderungen zu stellen seien (vgl. BGH GRUR 1961, 85, 87 zu Ziff. II 1 b - Pfiffikus-Dose; RGZ 129, 252, 255 - Operettenführer; 123, 120, 123 - Brücke zum Jenseits; 116, 292, 295 - Adreßbuch; 108, 62, 65 - Wanderkarte; 81, 120, 123 - Kochrezepte).
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