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   RG, 21.10.1927 - III 59/27   

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https://dejure.org/1927,183
RG, 21.10.1927 - III 59/27 (https://dejure.org/1927,183)
RG, Entscheidung vom 21.10.1927 - III 59/27 (https://dejure.org/1927,183)
RG, Entscheidung vom 21. Oktober 1927 - III 59/27 (https://dejure.org/1927,183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Erfolgt die Führung des Verzeichnisses derjenigen Schuldner, denen gegenüber der Antrag auf Konkurseröffnung wegen Mangels an Masse abgewiesen worden ist, in Ausübung öffentlicher Gewalt? 2. Sind bei der Führung eines öffentlichen Registers auch die Beamten beteiligt, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatshaftung; Registerführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 118, 241
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04

    Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige

    Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal auch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte (RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der Sicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feld- und Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat).
  • BGH, 26.01.1959 - III ZR 190/57

    Rechtsmittel

    Zwar ist anerkannt, daß die Verrichtung untergeordneter Hilfstätigkeiten innerdienstlicher Art wie bloße Kanzlei- oder Werkstättentätigkeit keine Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S. der Amtshaftungsbestimmungen ist (RGZ 105, 99; 118, 241); das Berufungsgericht hat aber auf Grund seiner Feststellungen dargelegt, daß die Tätigkeit der Fürsorgerin Verwick keine derartige untergeordnete innerdienstliche Tätigkeit gewesen sei, zumal sie mit der Wahrnehmung des Publikumsverkehrs beauftragt gewesen sei.
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