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   RG, 21.11.1927 - VI 71/27   

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https://dejure.org/1927,12
RG, 21.11.1927 - VI 71/27 (https://dejure.org/1927,12)
RG, Entscheidung vom 21.11.1927 - VI 71/27 (https://dejure.org/1927,12)
RG, Entscheidung vom 21. November 1927 - VI 71/27 (https://dejure.org/1927,12)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Erfordernisse der Umschaffung (Novation). 2. Auslegung von Willenserklärungen. 3. Findet § 66 des Aufwertungsgesetzes Anwendung auf Kaufgeldforderungen, die in Darlehens- oder Depositenforderungen umgewandelt sind?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Novation; Zu § 66 AufwG.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 119, 21
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 23.05.2017 - B 1 KR 28/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die Überprüfung der

    Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl zB BGH Urteil vom 1.3.2011 - II ZR 16/10 - NJW 2011, 1666 RdNr 11; BGHZ 47, 75, 78; 36, 30, 33; RGZ 119, 21, 25; 96, 273, 276).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 159/09

    Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach dem LugÜ: Anspruch aus einem Vertrag;

    Die bloße Streichung des ersten "Zeichnungsscheins" belegt einen solchen Willen nicht (vgl. RGZ 119, 21, 24).
  • BGH, 09.03.2023 - IX ZR 90/22

    Begründen einer Masseverbindlichkeit durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger

    (1) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine schuldumschaffend wirkende Novation den Willen der Parteien voraussetzt, das alte Schuldverhältnis durch ein neues zu ersetzen und damit zugleich das alte Schuldverhältnis aufzuheben, so dass die Beteiligten nicht mehr darauf zurückgreifen können (vgl. RGZ 119, 21, 24; RGZ 134, 3, S. 15; BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01, WM 2002, 979; Erman/Dieckmann, BGB, 16. Aufl., § 311 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Emmerich, 9. Aufl., § 311 Rn. 16).

    Die für die tatsächlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl. RGZ 119, 21, 24; Erman/Dieckmann, BGB, 16. Aufl., § 311 Rn. 11) haben keine Tatsachen vorgetragen und das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, welche den Schluss auf eine hinreichende, eine neue Masseverbindlichkeit begründende Vereinbarung der Parteien zulassen.

  • BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Umwandlung in Darlehensschuld

    Es hätte daher für die Annahme einer Schuldumschaffung besonderer, von der Klägerin darzulegender Umstände bedurft (Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 780 Rn 3; vgl. RGZ 119, 21, 24; 142, 303, 306).
  • BGH, 09.03.2023 - IX ZR 150/21

    Darstellen des Erstattungsanspruchs eines Fluggastes als Masseverbindlichkeit

    Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. RGZ 119, 21, 24; Erman/Dieckmann, BGB, 16. Aufl., § 311 Rn. 11) hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Vereinbarung jedoch nicht dargelegt.
  • BGH, 07.04.1987 - VI ZR 55/86

    Anforderungen an die Hemmung der Verjährung wegen Anmeldung des

    Wenn die Beklagte zu 3) am 28. Juli 1980 daraufhin erklärte, sie werde nach Eingang des Strafurteils zur Frage der Verjährung Stellung nehmen, und dann am 13. November 1980 mitteilte, sie werde die Einrede der Verjährung nicht vor dem 30. Juni 1981 erheben, wobei sie erneut auf die Vorlage des rechtskräftigen Strafurteils für die von ihr zu treffende Entscheidung verwies, dann spricht - ungeachtet des auch in der weiteren Korrespondenz, so im Schreiben vom 11. Juni 1981 erkennbar gewordenen Willens des Klägers, die Verzichtserklärung allgemein auf die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Unfallgeschehen zu erstrecken - sowohl der für die Auslegung zu berücksichtigende objektive Erklärungswert (vgl. BGHZ 36, 30, 33) wie auch die ebenfalls zu berücksichtigende gemeinsame Interessenlage (vgl. RGZ 119, 21, 25; BGH WPM 1964, 906, 907) dafür, daß der Einredeverzicht zukünftig neben dem immateriellen auch den materiellen Schaden des Klägers umfassen sollte.
  • BGH, 19.03.1954 - V ZR 16/53

    Rechtsmittel

    Wie das Reichsgericht in RGZ 119, 21 (24), worauf sich die Revision anschließend selbst beruft, ausgesprochen hat, trifft denjenigen, der sich auf eine Novation beruft, die Beweislast für deren Vereinbarung und zwar in dem Sinne, daß ein über die bloße Abrede eines Vereinbarungsdarlehens hinausgehender Umschaffungsvertrag von den Beteiligten geschlossen ist.

    Nach der angeführten Reichsgerichtsentscheidung (RGZ 119, 21 [24]) kommt es bei der Beurteilung nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf den erklärten Willen an.

  • BGH, 13.07.1954 - V ZR 2/53

    Rechtsmittel

    Wie das Reichsgericht in RGZ 119, 21 (24), worauf sich die Revision anschließend selbst beruft, ausgesprochen hat, trifft denjenigen, der sich auf eine Novation beruft, die Beweislast für deren Vereinbarung und zwar in dem Sinne, daß ein über die bloße Abrede eines Vereinbarungsdarlehens hinausgehender Umschaffungsvertrag von den Beteiligten geschlossen ist.

    Nach der angeführten Reichsgerichtsentscheidung (RGZ 119, 21 [24]) kommt es bei der Beurteilung nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf den erklärten Willen an.

  • BGH, 18.03.1975 - VI ZR 228/73

    Darlehen für den Bau eines Kurzentrums - Sicherung eines Darlehens durch eine

    Damit ist aber - wie sich aus der in der erwähnten Entscheidung vorgenommenen Verweisung auf RGZ 119, 21, 25 ergibt - nur gesagt, daß für die Auslegung von Verträgen nicht der innere Wille nur einer der Vertragsparteien entscheidet, für den sich im Erklärungstext keinerlei Anhaltspunkte finden, sondern der erklärte wirkliche Wille beider Parteien (vgl. auch Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15. Aufl. S. 1248 f; Staudinger/Coing BGB, Allgem. Teil 11. Aufl. § 133 Rdn. 24), also nur das, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war (BGHZ 47, 75, 78).
  • BAG, 04.10.1956 - 2 AZR 256/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Geletendmachung neuer Ansprüche nach Generalverzicht

    Maßgebend ist auch in diesen Fällen grundsätzlich der erklärte Wille; bei seiner Auslegung ist unter Berücksichtigung des gesamten Zusammenhangs, insbesondere des Gesamtverhaltens der Parteien und des wirtschaftlichen Zweckes des Rechtsgeschäfts, zu ermitteln, wie die Beteiligten, vom Standpunkt eines verständigen, mit den Zusammenhängen vertrauten Menschen aus gesehen, ihre Erklärungen nach allgemeinen Auffassungen, wie sie im Verkehr zwischen billig denkenden Menschen herrschen, zu verstehen berechtigt waren (RGZ 119, 21).
  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 70/51

    Rechtsmittel

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