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RG, 14.01.1928 - I 204/27 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann sich bei einer Schuldübernahme gemäß § 415 BGB. der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber auf Irrtum über den Inhalt der übernommenen Verbindlichkeit berufen? Von wann ab gerät der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber in Verzug?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schuldübernahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 119, 418
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 08.12.1959 - VIII ZR 134/58
Betriebsübernahme - § 415, §§ 123 Abs. 2, 143 BGB, 'Dritter', Verfügungs-, …
In der Entscheidung RGZ 119, 418, 421, bei der es sich übrigens um das in HRR 1928 Nr. 710 veröffentlichte Urteil handelt, führt das Reichsgericht aus, für die Rechtsbeziehungen des Übernehmers zum Gläubiger komme es an sich nicht darauf an, ob der Übernehmer sich bei der mit dem ursprünglichen Schuldner getroffenen Abrede in falschen Vorstellungen über den Inhalt der übernommenen Verbindlichkeiten bewegt habe. - BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 235/73
Verpflichtung zur Übernahme von Inventar eines Gaststättenbetriebs durch Kauf - …
Bei einer Schuldübernahme gemäß § 415 BGB ist indessen unerheblich, ob der Dritte sich bei der mit dem ursprünglichen Schuldner getroffenen Abrede falsche Vorstellungen über den Inhalt der übernommenen Verbindlichkeit gemacht hat (RGZ 119, 418, 421).