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   RG, 11.11.1927 - II. 102/27   

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https://dejure.org/1927,264
RG, 11.11.1927 - II. 102/27 (https://dejure.org/1927,264)
RG, Entscheidung vom 11.11.1927 - II. 102/27 (https://dejure.org/1927,264)
RG, Entscheidung vom 11. November 1927 - II. 102/27 (https://dejure.org/1927,264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Frage der Zulässigkeit einseitiger Aufrechnung, wenn dem Aufrechnenden verschiedene Personen als Gläubiger und als Schuldner gegenüberstehen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 119, 1
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 12.07.1990 - III ZR 174/89

    Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Einwendungen gegen den Anspruch

    Denn durch die Aufrechnung als Erfüllungssurrogat wird die zu sichernde Forderung befriedigt; damit wird die Einrede des Zurückbehaltungsrechtes gegenstandslos (MünchKomm/v. Feldmann, BGB, 2. Aufl. 1985 § 390 Rn. 1; RGRK/Weber, BGB 12. Aufl. 1976, § 390 Rn. 4; ähnlich schon RGZ 119, 1, 4).
  • BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02

    Dritter als Leistungsempfänger

    Ob die Bank in einem solchen Fall den erhaltenen Betrag an den Rechtsinhaber weiterleitet, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; denn die Weiterleitung des Erstattungsbetrages wäre nach dem eben Ausgeführten als Leistung der Bank zu bewerten, welche sie von dem zunächst gegen sie entstandenen Rückforderungsanspruch des FA selbstredend nicht zu befreien vermöchte, mag auch das FA von seiner Erstattungsschuld dann frei werden, wenn es die Zahlung der Bank an den steuerlichen Rechtsinhaber als auf seine Schuld erfolgt (§ 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) gegen sich gelten lassen muss, was allerdings gerade in dem hier gegebenen Fall der Aufrechnung der Bank mit eigenen Forderungen gegen ihren ehemaligen Girokunden, die kein "Bewirken" der vom FA geschuldeten Leistung i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, nicht in Betracht kommen dürfte (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 11. November 1927 II 102/27, RGZ 119, S. 1, 4).
  • OLG Celle, 17.07.2001 - 9 U 172/00

    Verlesungsverzicht als Beurkundungsmangel bei GmbH-Anteilskaufvertrag;

    Sie ist nach § 267 Abs. 1 BGB zwar möglich, jedoch nur bei Barleistung, nicht bei Tilgungsersatzleistungen wie der Aufrechnung (RGZ 78, 382, 383 f.; 119, 1, 4; MünchKommBGB/Keller, 3. Aufl. 1994, § 267 Rdnr. 13; Palandt/Heinrichs, § 267 Rdnr. 4; zum Ausschluss der Aufrechnung einer Gesellschaftsgesamthand gegen eine Gesamthandsverbindlichkeit mit einer Forderung eines Gesellschafters gegen den Gesamthandsgläubiger s. Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl. 2000, § 719 Rdnr. 6).
  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 247/01

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bei Ablehnung

    Eine solche endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung wäre geeignet, Verzug eintreten zu lassen (vgl. RGZ 119, 1/5; BGH NJW 1964, 820).
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