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   RG, 06.02.1928 - VI 329/27   

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RG, 06.02.1928 - VI 329/27 (https://dejure.org/1928,43)
RG, Entscheidung vom 06.02.1928 - VI 329/27 (https://dejure.org/1928,43)
RG, Entscheidung vom 06. Februar 1928 - VI 329/27 (https://dejure.org/1928,43)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gilt § 139 BGB. nur für teilweise nichtige Rechtsgeschäfte oder auch für solche, die wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigung teilweise unwirksam sind? 2. Kann der Vertragsgegner, nachdem er gemäß § 179 BGB. gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht den Erfüllungsanspruch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertreter ohne Vertretungsmacht.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 120, 126
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2015 - 3 U 30/14

    Rechtsfolgen der Einschaltung eines Unternehmers auf der Käuferseite zum Zwecke

    Denn zwischen einem derartigen Vertreter und dem anderen Vertragsteil entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt des vollmachtlos abgeschlossenen Vertrages; nach dem Grundgedanken des § 179 BGB soll der andere Teil nicht darunter leiden, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht mit ihm einen Vertrag geschlossen hat (RGZ 120, 126 ff.; BGH NJW 1970, S. 240 f.; BGH NJW 1971, 429 ff.).
  • BGH, 26.04.2001 - VII ZR 222/99

    Handeln des Architekten als Vertreter ohne Vertretungsmacht; Inanspruchnahme von

    In diesem Fall sind die Ansprüche des Unternehmers gegen den Architekten aus § 179 Abs. 1 BGB im Ergebnis auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränkt, da der Architekt, sofern der Unternehmer die Erfüllung wählt, die wegen der Gegenleistung sich aus §§ 320 ff BGB ergebenden Rechte geltend machen kann (RGZ 120, 126, 129; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179 Rdn. 16; Medicus, AT, 7. Aufl. Rdn. 986).
  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 56/62

    Rechtliche Beurteilung eines Gesamtvermögensgeschäfts

    Es bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken dagegen, die Vorschrift des § 140 BGB entsprechend ihrem vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobenen Zweck, dem Willen der Vertragsschließenden, einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, dadurch zum Ziel zu verhelfen, daß das rechtlich unzulässige Mittel durch ein rechtlich zulässiges ersetzt wird, auch auf den hier in Frage stehenden Übergabevertrag anzuwenden (vgl. RGZ 120, 126, 127/128 hinsichtlich der Vorschrift des § 139 BGB).
  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 102/84

    Haftung des Leasinggebers für unterlassene Hinweise des Lieferanten

    "Verbindlichkeiten«, deren Nicht- oder Schlechterfüllung nach dieser Bestimmung die Haftung begründet, sind - wie allgemein anerkannt ist - auch Sorgfalts-, Aufklärungs- oder Hinweispflichten vor Abschluß eines Vertrages bei dessen Vorbereitung, sofern sie bei eigenem Handeln der Vertragspartei von dieser selbst zu erfüllen gewesen wären (RGZ 114, 155, 160; 120, 126, 130; 132, 76, 79; BGB-RGRK/Alf 12. Aufl. § 278 Rdn. 18; MünchKomm/Hanau § 278 Rdn. 6; Palandt/Heinrichs, BGB 44. Aufl. § 278 Anm. 4b).
  • BGH, 05.05.1977 - III ZR 177/74

    Voraussetzungen des Erfüllungsanspruchs gegen den Handelsmakler; Unterwerfung

    Die Prüfung, ob solche Gründe vorliegen, muß davon ausgehen, daß die gesetzliche Garantiehaftung nach § 179 BGB dem Vertreter rechtlich nicht die Stellung eines Vertragspartners gibt (BGH Urt. v. 14. November 1969 - V ZR 97/66 - LM § 139 ZPO Nr. 44; RGZ 120, 126, 129; RGRK-BGB 12. Aufl. § 179 Rdn. 9).
  • BGH, 21.10.1954 - IV ZR 128/54

    Rücktritt bei gesetzlichem Schuldverhältnis

    Die Anwendung des § 326 BGB auf gesetzliche Schuldverhältnisse sei begrifflich immer dann möglich, wenn diese Schuldverhältnisse ihrem Inhalt nach einem gegenseitigen Vertrag gleichstünden, wie das Reichsgericht auch in der Entscheidung in RGZ 120, 126 [129] ausgesprochen habe.

    Er kann von dem anderen Vertragsteil auf Erfüllung belangt werden, ihm sind aber demgemäss auch die Rechte des anderen Vertragsteils einzuräumen, demgemäss also auch die aus § 326 wie in RGZ 120, 126 [129] ausgeführt worden ist.

  • BGH, 22.05.1967 - VIII ZR 25/65

    Anspruch auf Ersatz von Umbaukosten; Teilweise Erledigung bei einer Widerklage;

    Demgegenüber beruft sich die Revision darauf, daß auch Handlungen, die den Vertragsschluß vorbereiten, Erfüllungshandlungen des § 278 BGB sein können (RGZ 132, 76, 79; 120, 126, 130; Senatsurteil vom 20. Mai 1964 - VIII ZR 242/62 S. 7 = MDR 1964, 750 = BGHWarn 1964 Nr. 144 und vom 30. November 1966 - VIII ZR 261/64 = WM 1967, 97).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 155/89

    Haftung der Postbank bei Auszahlung einer "eigenhändig" zuzustellenden

    Dabei handelt es sich um einen Anspruch kraft Gesetzes (BGH Urteile vom 14. November 1969 aaO. und vom 20. November 1970 - IV ZR 188/68 - NJW 1971, 429, 430; RGZ 120, 126, 129) Mit dem Inhalt des Erüllungsanspruchs, der gegen den Vertretenen bestanden hätte.
  • BGH, 29.01.1970 - VII ZR 34/68

    Verzicht auf Nießbrauch als "Vermögensübernahme"

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  • KG, 13.01.2004 - 1 W 149/03

    Belastungsvollmacht in genehmigungsbedürftigem Grundstückskaufvertrag

    § 139 BGB, der auch für die schwebende Unwirksamkeit gilt (BGHZ 53, 174, 179; 315, 318; RGZ 133, 7, 14; 120, 126, 128; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 139 Rn. 2), kommt nur zur Anwendung, wenn die Teilnichtigkeit ein einheitliches Rechtsgeschäft betrifft.
  • BGH, 25.09.1962 - I ZR 42/61

    Rechtsmittel

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