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   RG, 13.04.1928 - IV B 11/28   

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https://dejure.org/1928,22
RG, 13.04.1928 - IV B 11/28 (https://dejure.org/1928,22)
RG, Entscheidung vom 13.04.1928 - IV B 11/28 (https://dejure.org/1928,22)
RG, Entscheidung vom 13. April 1928 - IV B 11/28 (https://dejure.org/1928,22)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der Notar durch § 171 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit gehindert, eine ihm selbst erteilte Vollmacht zu beurkunden? 2. Kann die Vorschrift des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB. durch Parteivereinbarung außer Kraft gesetzt werden? 3. Zur ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notar; Kindesannahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 121, 30
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des

    3 Z 40/89">1989, 1113, 1115 mwN; RGZ 121, 30, 33; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1829 BGB Rn. 5 f.; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 15; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. August 2015] § 1829 Rn. 4; vgl. auch BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925; a.A. Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 60 IV Rn. 55; zweifelnd Soergel/Zimmermann 13. Aufl. § 1829 BGB Rn. 9; Wufka MittBayNot 1974, 131, 132).

    bb) Wie die Rechtsbeschwerde allerdings zu Recht rügt, fehlt es bislang an ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Notar den Willen, die Mitteilung im Sinne des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmen, in der erforderlichen Weise äußerlich erkennbar gemacht hat (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326 mwN; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 16; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1829 Rn. 25), etwa indem er von dem genehmigten Vertrag gegenüber dem Grundbuchamt Gebrauch gemacht (BayObLG FamRZ 1989, 1113, 1114; RGZ 121, 30, 33) oder einen entsprechenden Vermerk auf der Vertragsurkunde aufgebracht hat (BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326).

  • KG, 14.07.2015 - 1 W 381/14

    Betreuung: Mitteilung der gerichtlichen Genehmigung erst nach Rechtskraft des

    Der gesetzliche Vertreter - hier der Betreuer - kann einen Dritten bevollmächtigen, die gerichtliche Genehmigung entgegenzunehmen und dem anderen Teil mitzuteilen; der andere Teil kann seinerseits denselben Dritten ermächtigen, die Mitteilung in Empfang zu nehmen (RGZ 121, 30, 33; Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 68 m.w.N.).
  • BGH, 10.10.2012 - IV ZB 14/12

    Notarielles Testament: Auswahl des Testamentsvollstreckers durch den Urkundsnotar

    Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abstellt, nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sei der Notar durch § 171 FGG a.F. nicht daran gehindert gewesen, zugleich eine Vollmacht auf sich selbst zu beurkunden (vgl. RGZ 155, 172, 178 f.; 121, 30, 34 f.), kann offen bleiben, ob dies auch für den Anwendungsbereich des Beurkundungsgesetzes gilt (so etwa Winkler aaO Rn. 8).
  • BGH, 14.06.1951 - IV ZR 42/50

    Kindesannahme. Widerrechtliche Drohung

    Die nach § 1747 erforderliche Einwilligung der Eltern und der unehelichen Mutter zu einem Kindesannahmevertrag kann nur zu einem bestimmten Annahmevertrag erklärt werden (RGZ 121, 30).

    der unehelichen Mutter zu der Adoption ihres Kindes nicht allgemein im voraus zu einem mit noch unbestimmten Adoptiveltern abzuschliessenden Vertrag erteilt werden kann, sondern nur zu einem bestimmten Adoptionsvertrag (RGZ 121, 30 [37]; RG in JW 1933, 2700; KG in JW 1926, 834 und DJ 1935, 379; RGRKomm § 1747 Anm. 1; Staudinger § 1748 Anm. 1; Palandt 7. Aufl. § 1748 Anm. 1; a.A. v. Blume JW 1926, 834).

    In dem vom Reichsgericht in RGZ 121, 30 entschiedenen Fall waren die Adoptiveltern in der Einwilligungserklärung durch Bezugnahme auf die Liste der Adoptionserteilung eines Vereins für Säuglingsfärsorge und Wohlfahrtspflege gekennzeichnet, in der die Adoptiveltern unter einer bestimmten (ebenfalls das der Erklärung ersichtlichen) Nummer geführt wurden.

  • BGH, 03.12.1987 - III ZR 261/86

    Auslegung einer vollstreckbaren Urkunde

    Die Grundschuldbestellung und das Schuldanerkenntnis sollten ihm persönlich keine materiellen oder rechtlichen Vorteile bringen (vgl. RGZ 121, 30, 34; 155, 172, 179).

    Seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der begünstigten Beklagten ist ohne Bedeutung; sogar wenn der beurkundende Notar Vertreter des Begünstigten ist, ist der Tatbestand des § 171 Abs. 1 Nr. 1 zu verneinen; als Beteiligter gilt hier im Gegensatz zu § 168 Satz 2 FGG a.F. nicht der Vertreter, sondern der Vertretene (RGZ 49, 127, 129; 121, 30, 34; Keidel FGG 9. Aufl. § 171 Rn. 3-5).

  • OLG Koblenz, 17.01.2014 - 13 WF 1135/13

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Erteilung der familiengerichtlichen

    Hierzu hat er nach Erhalt der familiengerichtlichen Genehmigung in eigener Kompetenz zu prüfen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft (immer noch) dem Kindeswohl entspricht (vgl. BayObLG MDR 1963, 502 und RGZ 130, 148, 151, RGZ 121, 30, 37, RGZ 76, 364, 366 sowie MünchKomm-BGB/Huber 6. Aufl. 2012 § 1643 Rn. 46 und Soergel/Damrau 12. Aufl. 1987 BGB § 1643 Rn. 23).

    Denn der dort niedergelegte weitere Verweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 121, 30, 37 zeigt, dass das Reichsgericht dabei augenscheinlich nur die Anfechtbarkeit der Nichtgenehmigung meinte.

  • BFH, 08.02.2000 - II R 51/98

    Grunderwerbsteuer - vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

    Diese Gestaltung führte jedoch nicht zu einer den Erwerbsvorgang i.S. des § 23 GrEStG 1983 verwirklichenden Bindung der Vertragsparteien, denn die Bevollmächtigung des Notars, den Käufern die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts mitzuteilen, war jederzeit widerruflich und ließ dem Vater als dem gesetzlichen Vertreter weiterhin die volle Entscheidungsfreiheit darüber, ob er den Vertrag wirksam werden lassen wollte (Beschluss des Reichsgerichts vom 13. April 1928 IV B 11/28, RGZ 121, 30; Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in Zivilsachen --OGH-- vom 30. September 1948 II ZS 9/48, OGHZ 1, 198; Schwab, a.a.O., § 1829 Rdnr. 18).
  • OLG Koblenz, 09.02.1995 - 5 U 859/92

    Grundbuchberichtigungsanspruch und Bereicherungsanspruch wegen Übertragung eines

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  • BayObLG, 09.07.1975 - BReg. 1 Z 20/75

    Einziehung eines erteilten Erbscheins ; Erbrecht eines Adoptivkindes;

    Daß die nichteheliche Mutter bei Abgabe ihrer Einwilligungserklärung die Adoptiveltern nicht mit Namen, sondern nur mit dem Hinweis auf die Adoptionsliste der Vermittlungsstelle bezeichnet hat, ist bei der rechtlich zulässigen sog. "Inkognito-Adoption" üblich (vgl. § 61 Abs. 2 PStG ; RGZ 121, 30/37; Palandt Anm. 3 zu § 1751 a BGB ; Engler FamRZ 1975, 125/130; Jayme ZRP 1972, 1/3); die Unterlassung der an und für sich in § 1747 b BGB als Sollvorschrift vorgeschriebenen Anhörung des nichtehelichen Vaters ist auf die Wirksamkeit der Adoption ohne Einfluß, denn sie bewirkt keinen sachlichen Mangel des Adoptionsvertrags (vgl. Palandt Anm. 1 zu § 1747 b BGB ).
  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 69/55

    Rechtsmittel

    Die Vorschriften der § § 170, 171 FGG stehen der Zulässigkeit einer solchen Doppelermächtigung nicht entgegen (vgl. RGZ 121, 30 [33 ff]; 155, 172 [178/79]).
  • BayObLG, 05.01.1983 - BReg. 2 Z 95/82

    Möglichkeit einer (weiteren) Beschwerde nach den Vorschriften der

  • BGH, 17.05.1974 - IV ZB 31/73

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments - Voraussetzungen für die

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