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   RG, 02.11.1928 - VII 215/28   

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https://dejure.org/1928,205
RG, 02.11.1928 - VII 215/28 (https://dejure.org/1928,205)
RG, Entscheidung vom 02.11.1928 - VII 215/28 (https://dejure.org/1928,205)
RG, Entscheidung vom 02. November 1928 - VII 215/28 (https://dejure.org/1928,205)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Inwieweit wird der Mieter dem Vermieter gegenüber dadurch von einer sonst bestehenden Haftung für Brandschaden befreit, daß er die Zahlung der vom Vermieter zu entrichtenden Feuerversicherungs-Prämien übernommen hat? 2. Muß der Versicherer eine solche Vereinbarung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feuerversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 122, 292
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem rechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversicherung des Sachersatzinteresses in der Gebäudeversicherung oder Regressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrlässig verursachende Mieter gegen einen Regress des Gebäudeversicherers des Vermieters/Eigentümers zu schützen ist, wurde seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder kontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in jeder Hinsicht überzeugend beantwortet (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur Armbrüster, NJW 1997, 177; Günther, Der Regress des Sachversicherers 2. Aufl. S. 104 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Beschädigung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift für Egon Lorenz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.).
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem rechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversicherung des Sachersatzinteresses in der Gebäudeversicherung oder Regressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrlässig verursachende Mieter gegen einen Regress des Gebäudeversicherers des Vermieters/Eigentümers zu schützen ist, wurde seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder kontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in jeder Hinsicht überzeugend beantwortet (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur Armbrüster, NJW 1997, 177; Günther, Der Regress des Sachversicherers 2. Aufl. S. 104 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Beschädigung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift für Egon Lorenz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.).
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 116/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem rechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversicherung des Sachersatzinteresses in der Gebäudeversicherung oder Regressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrlässig verursachende Mieter gegen einen Regress des Gebäudeversicherers des Vermieters/Eigentümers zu schützen ist, wurde seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder kontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in jeder Hinsicht überzeugend beantwortet (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur Armbrüster, NJW 1997, 177; Günther, Der Regress des Sachversicherers 2. Aufl. S. 104 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Beschädigung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift für Egon Lorenz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 09.08.1984 - 3 REMiet 6/84

    Beweislast; Schäden der Mietsache; Wohnraummiete; Vertragliche Abnutzung;

    Daraus folgert eine im Schrifttum und teilweise auch in der Rechtsprechung vertretene Ansicht die umfassende Beweislast des Mieters dafür, daß eine während der Mietzeit eingetretene Verschlechterung der Mietsache nur auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist (Palandt/Putzo, BGB , 43 Aufl., § 548 Anm. 1 c; RGRK- BGB , 12. Aufl., § 549 Rdn. 13; Hauernig-Teichmann, BGB , 3. Aufl., § 548 Anm. 3; Wolf-Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet- und Pachtrechts, 4. Aufl., Rdn. 125; RGZ 122, 292, 295; OLG Hamburg, MDR 1966, 846).
  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

    In Übereinstimmung damit hat es schon das Reichsgericht (RGZ 122, 292, 293 f) gebilligt, daß die Vorinstanz die vertragliche Verpflichtung eines gewerblichen Pächters zur Zahlung der Feuerversicherungsprämie als konkludente Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgelegt hat.
  • BGH, 14.04.1976 - VIII ZR 288/74

    Beweislast bei Mietzinsklage nach Zerstörung der Mietsache

    Die Beweislast, daß der veränderte Zustand der Sache nur auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist, trifft regelmäßig den Mieter (Palandt/Putzo, BGB 35. Aufl. § 548 Anm. 1 c; Staudinger/Kiefersauer, BGB 11. Aufl. § 548 Rdn. 4; Erman/Schopp, BGB 6. Aufl. § 548 Rdn. 5; BGB-RGRK, 11. Aufl. § 548 Anm. 6 und § 556 Anm. 2; Soergel/Siebert/Mezger, BGB 10. Aufl. § 548 Rdn. 12 mit der Einschränkung, es müsse feststehen, daß der Mieter seine Fürsorgepflicht objektiv verletzt habe, daß also die Schadensursache in seinem Gefahrenkreis entstanden sei; vgl. auch Hoepner in ZMR 1962, 289; RG Urt. vom 21. Februar 1922 in Bayer. Zeitung 1922, 173 und RGZ 122, 292, 295).
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56

    Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei

    Ein solches Verhalten kann nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts dazu führen, daß der Versicherer entsprechend dem Grundgedanken des § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG von seiner Leistungspflicht frei wird (BGH VersR 1956, 301; RGZ 122, 292; 97, 76; 9, 118).
  • OLG Hamm, 28.10.2005 - 30 U 106/05

    Kein Regressanspruch des privathaftpflichtversicherten Gewerberaummieters gegen

    Diese auf einen Lösungsansatz des Reichsgerichts [RGZ 122, 292, 294] gegründete, früher vor allem vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs [BGHZ 131, 288 = VersR 1996, 320 = NJW 1996, 715] für den Mieterregress des Sachversicherers vertretene, mietvertragliche oder haftungsrechtliche Lösung, der seinerzeit die Obergerichte weitgehend gefolgt sind [OLG Saarbrücken OLGR 1997, 77; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1159 = NZM 1998, 728; OLG Hamm VersR 1999, 843 = NZM 1998, 728 und OLG Celle NJW-RR 1998, 728 = NZM 1998, 731; a.A. LG Köln VersR 1999, 183; VersR 1999, 184], ist vornehmlich im Schrifttum auf unterschiedliche Kritik gestoßen [Nachw. in BGHZ 145, 393, 396 f.].
  • BGH, 07.03.1990 - IV ZR 342/88

    Rückgriff des Feuerversicherers gegen Mieter oder Pächter des versicherten

    Bereits das Reichsgericht (RGZ 122, 292) hatte darauf hingewiesen, daß in der vertraglichen Übernahme der Zahlung der Feuerversicherungsprämie durch den Mieter eine Vereinbarung gesehen werden könne, durch die der Mieter von der Haftung für Zufall und leichte Fahrlässigkeit befreit werde; das muß in erhöhtem Maße dann gelten, wenn der Vermieter eine ausdrückliche Verpflichtung zum Abschluß der Feuerversicherung übernimmt.
  • BGH, 14.03.1956 - VI ZR 336/54

    Rechtsmittel

    Eine andere Beurteilung mag aber dann am Platze sein, wenn der Haftungsausschluß eine "ungewöhnliche" Abrede darstellt, durch welche sich die Lage des Versicherers schlechter gestalten kann, als sie ohne die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten geschlossene Vereinbarung wäre (RGZ 9, 120; 25, 100; 97, 78; 122, 292).
  • BGH, 13.05.1974 - VIII ZR 32/73

    Schadensersatzpflicht aus einem Kfz-Mietvertrag bzw. aus unerlaubter Handlung -

  • BGH, 13.01.1975 - VII ZR 56/72

    Ausbruch eines Feuers in einer Siloanlage - Freistellung von der Haftung für

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