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   RG, 25.03.1930 - VII 440/29   

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https://dejure.org/1930,564
RG, 25.03.1930 - VII 440/29 (https://dejure.org/1930,564)
RG, Entscheidung vom 25.03.1930 - VII 440/29 (https://dejure.org/1930,564)
RG, Entscheidung vom 25. März 1930 - VII 440/29 (https://dejure.org/1930,564)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB. der Umstand zu berücksichtigen, daß der Erblasser einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abgeschlossen hat?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 128, 187
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGH, 14. Juli 1952, IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976, IV ZR 156/73, FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RG, 25. März 1930, VII 440/29, RGZ 128, 187).

    a) Der erkennende Senat ist bislang der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 128, 187) gefolgt, nach welcher auf die Summe der gezahlten Prämien abzustellen ist (BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 aaO).

    Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers - das in dieser juristischen Sekunde ohnehin nicht mehr existiert - noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGHZ 130, 377, 380 f.; 32, 44, 47; 13, 226, 232; RGZ 128, 187, 189; Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95 - NJW 1996, 2230 unter 3 b).

    In den Ausführungen des Reichsgerichts (RGZ 128, 187, 190 f.) wird dies deutlich, wenn es einerseits ausdrücklich als Schenkungsgegenstand den Anspruch auf die Versicherungssumme feststellt, andererseits jedoch davon abweichend den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der lebzeitigen Entreicherung des Erblassers in Form der Prämien bemisst.

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 230/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    a) Der erkennende Senat ist bislang der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 128, 187) gefolgt, nach welcher auf die Summe der gezahlten Prämien abzustellen ist (BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 aaO).

    Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers - das in dieser juristischen Sekunde ohnehin nicht mehr existiert - noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGHZ 130, 377, 380 f.; 32, 44, 47; 13, 226, 232; RGZ 128, 187, 189; Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95 - NJW 1986, 2230 unter 3 b).

    In den Ausführungen des Reichsgerichts (RGZ 128, 187, 190 f.) wird dies deutlich, wenn es einerseits ausdrücklich als Schenkungsgegenstand den Anspruch auf die Versicherungssumme feststellt, andererseits jedoch davon abweichend den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der lebzeitigen Entreicherung des Erblassers in Form der Prämien bemisst.

  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74

    Zuwendung auf den Todesfall

    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
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