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   RG, 19.02.1931 - VI 389/30   

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https://dejure.org/1931,595
RG, 19.02.1931 - VI 389/30 (https://dejure.org/1931,595)
RG, Entscheidung vom 19.02.1931 - VI 389/30 (https://dejure.org/1931,595)
RG, Entscheidung vom 19. Februar 1931 - VI 389/30 (https://dejure.org/1931,595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wann sind bei Geltendmachung mehrerer Klagegründe die Voraussetzungen für die Erlassung eines Grundurteils gegeben und wie ist in solchen Fällen die Urteilsformel zu fassen? 2. Ist eine öffentlichrechtliche Baubeschränkung als Rechtsmangel oder als Sachmangel ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 131, 343
 
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Wird zitiert von ... (45)

  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Vielmehr muß sich eine juristische Person (für eine fiskalisch handelnde Gemeinde gilt insoweit grundsätzlich nichts anderes, vgl. RGZ 59, 400, 408; 131, 343, 354) das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organwalter zurechnen lassen.
  • BGH, 21.04.1960 - II ZR 21/58

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des Versenders für Schäden durch unsachgemäße

    In einem solchen Fall liegt in einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, wonach uneingeschränkt auch andere, weitergehende Schadensersatzansprüche rechtfertigende Klagegründe gegeben sind, eine Änderung zum Nachteil des Beklagten, soweit dadurch die Höchstgrenze entfällt, die für Ansprüche aus dem durch das erstinstanzliche Gericht bejahten Klagegrund besteht (vgl. dazu RG, JW 1935, 3463; 1937, 232; RG, HRR 1935, 965; BGH, NJW 1951, 837; Urteil des Ersten Senats vom 9. März 1956 - I ZR 145/54 - Wieczorek, ZPO , § 304 Rdn. B II b 1; Rosenberg, ZPO , 8. Aufl., § 55 III 3 c S. 246; z.T. anders RG, Gruchot 41, 179, 181; RGZ 93, 156, 158; 97, 25; 131, 343; RG, JW 1936, 1968).
  • OLG München, 27.11.2014 - 1 U 781/13

    Amtspflichtverletzung, Beschlagnahme

    Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die Teilabweisung der abzulehnenden Anspruchsgrundlagen auch im Tenor zum Ausdruck gebracht werden muss (in diesem Sinne wohl RGZ 131, 343, 346); dies ist so jedoch nicht richtig, was sich auch aus § 301 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ableiten lässt.

    Der Senat hat die Urteilsformel dennoch zur Klarstellung neu gefasst, um damit deutlich zu machen, dass dem Kläger lediglich Ansprüche auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff dem Grunde nach zustehen (vgl. RGZ 131, 343, 346; BGH LM Nr. 5).

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