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   RG, 09.05.1931 - IX 534/30   

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https://dejure.org/1931,518
RG, 09.05.1931 - IX 534/30 (https://dejure.org/1931,518)
RG, Entscheidung vom 09.05.1931 - IX 534/30 (https://dejure.org/1931,518)
RG, Entscheidung vom 09. Mai 1931 - IX 534/30 (https://dejure.org/1931,518)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Beginnt die Verjährung der Ansprüche aus §§ 831, 836 BGB. erst dann, wenn der Verletzte auch darüber Klarheit erlangt hat, daß dem Geschäftsherrn oder dem Eigenbesitzer des Bauwerks keine entlastenden Umstände zur Seite stehen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 133, 1
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 14.06.1976 - III ZR 81/74

    Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Vermieter eines

    Auch kann in dem Undichtwerden eines solchen Tanks unbedenklich eine "Ablösung" von Teilen dieses Werks gesehen werden, wie dies bisher schon für den Bruch von unterirdischen Gas- oder Wasserleitungen anerkannt worden ist (Senatsurteil in BGHZ 55, 229 [235] = VersR 71, 452 [453 re. Sp]; RGZ 133, 1, 6; s. auch RGZ 172, 256, 161).

    Entsprechend hatte schon das RG für Überschwemmungsschäden entschieden, die durch den Bruch von Deichen entstanden waren (RGZ 97, 112, 114 f.; 133, 1, 6; HRR 1930 Nr. 1104).

  • BGH, 04.03.1997 - VI ZR 51/96

    Haftung des Gerüsterstellers wegen Einsturz eines Gerüstes

    aa) Unter einer Ablösung von Teilen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist jede unwillkürliche Aufhebung der Verbindung zum Ganzen zu verstehen, die durch die sachgerechte Einfügung des Werkteils hergestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1959 - VI ZR 74/58 - aaO unter Hinweis auf RGZ 133, 1, 6).
  • BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68

    Wasserrohrbruch - Enteignungsgleicher Eingriff, Unmittelbarkeit, § 836 BGB;

    Die Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, daß eine im Erdboden verlegte (Wasser-) Rohrleitung als ein "mit einem Grundstücke verbundenes Werk" und der Bruch der Rohrleitung als "Ablösung von Teilen" dieses Werkes im Sinne des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. RGZ 133, 1, 6 sowie das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs in VersR 1958, 194).
  • OLG Hamm, 31.01.2011 - 5 U 91/10

    Durchfeuchtete Kellerwand nach Beschädigung der Verrohrung eines Baches

    Anders als in den Fällen, in denen die höchstrichterliche Rechtsprechung § 836 BGB auf Rohrbrüche angewandt hat (Schäden an einer Wasserhauptleitung der städtischen Wasserversorgung: BGH, Urt. v. 25.01.1971 - III ZR 208/68 - NJW 1971, 607; Urt. v. 24.01.1958 - VI ZR 291/56 - VersR 58, 194; Bruch einer Anschlussleitung an die städtische Kanalisation: BGH, Urt. v. 17.03.1983 - III ZR 116/81 - zitiert nach juris; Rohrbruch in der Zuleitung der Wasserversorgung: BGH, Urt. v. 19.04.1985 - V ZR 33/84 - zitiert nach juris; RG, Urt. v. 09.05.1931 - IX 534/30 - RGZ 133, 1), wird hier durch die Rohrleitung weder weiteres Wasser zugeführt noch Abwasser abgeführt, sondern allein ohnehin vorhandenes Bachwasser eingefasst.
  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 116/81

    Wasserleitung - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Zwar ist eine im Erdboden verlegte Abwasserrohrleitung ein "mit einem Grundstücke verbundenes Werk" und der Bruch der Rohrleitung als "Ablösung von Teilen" dieses Werkes anzusehen (BGHZ 55, 229 (235) = NJW 1971, 607; BGH, VersR 1958, 194; RGZ 133, 1 (6); RGRK, 12. Aufl., § 836 Rdnrn. 12, 19).
  • OLG Koblenz, 29.08.2002 - 5 U 1459/01

    Haftung des Gerüstbauers; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

    Unter Ablösung von Teilen ist jede unwillkürliche Aufhebung der Verbindung zum übrigen unversehrt gebliebenen Ganzen zu verstehen (BGH a. a. O. und RGZ 133, 1/6).
  • OLG München, 09.12.1994 - 21 U 3056/94

    Schmerzensgeld; Ersatzes von Zukunftsschaden;

    Dies entspricht der herrschenden Meinung (RG DR 1940, 249; RGZ 133, 1, 6; Kreft in RGRK zum BGB , 12. Auflage, RN. 19 zu § 836; Geigel-Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 21. Auflage, Kapitel 19, RN. 10), der sich der Senat anschließt.
  • LG Heidelberg, 29.05.1974 - 3 O 17/74

    Anspruch gegen öffentliche Hand aus Amtspflichtsverletzung wegen nicht

    Als Anspruchsgrundlage käme der § 836 BGB in Betracht, da eine im Erdboden verlegte Wasserrohrleitung als ein "mit dem Grundstück verbundenes Werk" und der Bruch der Rohrleitung als "Ablösung von Teilen" dieses Werkes i.S.d. § 836 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen ist (vgl. RGZ 133, 1 ff).
  • LG Heidelberg, 10.09.1975 - 3 O 385/74
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine im Erdboden liegende Wasserleitung ein mit dem Grundstück verbundenes Werk i. S. des § 836 BGB und der Wasserrohrbruch eine "Ablösung" i. S. des § 836 BGB ist (RGZ 133, 1; BGHZ 55, 229 = VersR 1971, 452).
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