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   RG, 10.03.1932 - VI 9/32   

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https://dejure.org/1932,605
RG, 10.03.1932 - VI 9/32 (https://dejure.org/1932,605)
RG, Entscheidung vom 10.03.1932 - VI 9/32 (https://dejure.org/1932,605)
RG, Entscheidung vom 10. März 1932 - VI 9/32 (https://dejure.org/1932,605)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Frage der Haftung des Kraftfahrzeughalters für Schäden, die auf einer sog. Schwarzfahrt angerichtet werden.1)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 136, 4
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 11.01.1972 - VI ZR 46/71

    Verletzung einer Leibesfrucht

    Für die Haftung des Schädigers genügt es, wenn er die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges im allgemeinen hätte erkennen müssen; wie sich der Schadenshergang dann im einzelnen abspielte und welcher Schaden eintreten würde, brauchte nicht vorhersehbar sein (vgl. RGZ 136, 4, 10;Senatsurteil vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 - LM BGB § 823 [Ec] Nr. 8; vgl. auch Selb a.a.O. S. 124).
  • BGH, 18.12.1952 - VI ZR 54/52

    Abkommen von der Fahrbahn nach Überholtwerden I - § 823 BGB, § 286 ZPO,

    Neben dem Nachweis der sorgfältigen Auswahl bei der früheren Einstellung wäre daher auch der Nachweis erforderlich gewesen, daß der beklagte Unternehmer den Fahrer während seiner bisherigen Tätigkeit überwacht und keinen Anlaß gefunden hat, an seiner Eignung zu zweifeln, mit der Fahrt nach Siegen beauftragt zu werden (vgl. u.a. RGZ 128, 150 [153/154]; 136, 4 [11]; 142, 356 [361/362]).
  • BGH, 27.06.1985 - I ZR 40/83

    Haftung des Frachtführers bei Benutzung des Transportfahrzeugs zum

    Bei der Fahrlässigkeit genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolges, der konkrete Ablauf braucht in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbar gewesen zu sein (vlg. RGZ 136, 4, 10; 148, 154, 165).
  • BGH, 06.10.1970 - VI ZR 56/69

    Haftung - Geschäftsherr - Anhänger

    Richtig ist zwar, daß der Halter eines Kraftfahrzeugs für "Schwarzfahrten", die sein Fahrer gegen seinen Willen ausgeführt hat, nicht einzustehen braucht: grundsätzlich haftet er weder nach § 7 StVG noch nach § 831 BGB (vgl. RGZ 136, 4, 14 und 136, 15, 16).
  • BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
    Darauf, ob sich der Beklagte im einzelnen den Unfall und seine Folgen vorstellen konnte, kommt es bei der Prüfung der Fahrlässigkeit nicht an (RGZ 136, 4 [10]; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 = VRS 8, 251).

    Wäre das der Fall, so würde hierdurch die weitergehende Deliktshaftung des Beklagten nicht berührt (§ 16 StVG; vgl. RGZ 136, 4 [9]).

  • OLG Stuttgart, 11.05.2016 - 4 U 164/15

    Verkehrssicherungspflichtverletzung und Schmerzensgeld: Sturzunfall eines

    Im Übrigen genügt bezüglich des Schadens, wenn der Eintritt eines schädigenden Ereignisses im Allgemeinen erkennbar und vorhersehbar war, es braucht nicht im Einzelnen vorhergesehen werden, wie sich die Schadensfolgen im Detail entwickeln (BGHZ 93, 351 [357]; BGHZ 58, 48 [56]; RGZ 136, 4 [10]).
  • BGH, 28.02.1975 - I ZR 112/74

    Begriff des Fakturenwerts beim Vertrieb von Zeitschriften - Beschränkung der

    Denn Fahrlässigkeit erfordert nur die Voraussehbarkeit irgend eines schädlichen Erfolges, nicht aber, daß vorausgesehen werden konnte, wie sich die bestehende Gefahr konkret verwirklichte (RGZ 136, 4, 10; 148, 154, 165; BGH NJW 1953, 541 542).
  • BGH, 02.02.1962 - VI ZR 131/61

    Ersatzpflicht des Kfz-Halters für die Folgen einer Schwarzfahrt

    Voraussetzung ist jedoch, daß sich das Verschulden des Halters nicht auf die Ermöglichung einer unbefugten Fahrt beschränkt, sondern daß ihm weiter vorzuwerfen ist, er habe schuldhaft durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht eine adäquate Ursache für die durch die unbefugte Benutzung des Wagens eingetretene Schädigung eines Verkehrsteilnehmers gesetzt (RGZ 136, 4; 136, 15; Urt. vom 12. April 1960 - VI ZR 65/59 - = VersR 1960, 736).
  • BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64

    Haftung des Fahrzeughalters für die Folgen eines von einem Schwarzfahrer

    Voraussetzung einer neben die unbestrittene Haftung aus § 7 Abs" 3 StVG tretenden Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs0 1 BGB (vglo § 16 StVG) ist, daß die Kläger durch sein schuldhaftes Verhalten körperlich verletzt worden sind" Er forderlich ist demnach, daß sich das Verschulden nicht auf die Ermöglichung der unbefugten Fahrt beschränkt, sondern daß dem Beklagten weiter vorzuwerfen ist, er habe durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht schuldhaft eine adäquate Ursache für die durch die Schwarzfahrt eingetretene Schädigung der Kläger gesetzt (RGZ 136, 4; 136, 15; BGH Urteil vom 12= April I960 - VI ZR 65/59 - VersR 1960, 736)= Biese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannto.
  • BGH, 12.04.1960 - VI ZR 65/59

    Rechtsmittel

    Jedoch tritt nach § 16 StVG die Schadensersatzpflicht aus §§ 823 ff BGB neben die Haftung des Halters nach dem Straßenverkehrsgesetz, wenn sein Verschulden sich nicht in der Ermöglichung einer Schwarzfahrt erschöpft, sondern, darüber hinausgehend, eine fahrlässige Verletzung der ihm als Halter obliegenden Verkehrssicherungspflichten darstellt und die Schadensverursachung mitumfaßt (RGZ 136, 4, 14; 136, 15; BGH, Urteil vom 12. April 1951 - III ZR 99/50 - BAR 1951, 141; Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. § 7 Abs. 3 StVG, Bem.
  • BGH, 29.11.1951 - III ZR 11/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.01.1972 - IV ZR 46/71

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber der Mutter - Freistellung von

  • BGH, 15.12.1959 - VI ZR 184/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.04.1959 - V ZR 23/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.01.1955 - VI ZR 253/53
  • BGH, 03.12.1952 - VI ZR 11/52
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