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   RG, 06.04.1932 - IX 306/31   

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https://dejure.org/1932,584
RG, 06.04.1932 - IX 306/31 (https://dejure.org/1932,584)
RG, Entscheidung vom 06.04.1932 - IX 306/31 (https://dejure.org/1932,584)
RG, Entscheidung vom 06. April 1932 - IX 306/31 (https://dejure.org/1932,584)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welchen Anforderungen muß das Grundurteil bei einer Schadensersatzklage genügen, die ein einheitliches Begehren auf einen Sachverhalt stützt, der mehrere Tatbestände von verschiedener rechtlicher Bedeutung umfaßt? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann der Beleidigte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 392
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Karlsruhe, 05.11.2021 - 10 U 6/20

    Haftung eines Nachbarn für "Stalking"

    (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 23.1.2003, 5 U 13/03: Schadensersatzanspruch gegen den Täter einer Verleumdung, in deren Folge eine arbeitsrechtliche Kündigung mit damit verbundenen Vermögensnachteilen erfolgte; RG, Urt. v. 6.4.1932, IX 306/31, RGZ 140, 392, 395: Anspruch gegen den Täter einer Beleidigung auf Ersatz des durch diese Tat entstandenen materiellen Schadens; siehe auch BGH, Urt. v. 3.2.1976, VI ZR 235/74, NJW 1976, 1143, 1145: Möglicher Anspruch gegen den Täter einer Nötigung auf Ersatz eines durch die Tat verursachten Gesundheitsschadens).
  • BGH, 07.06.1984 - III ZR 37/83

    Annehmung der Interessen eines Dritten gegen den Auftraggeber eines Rechtsanwalts

    Zur angemessenen Wahrung der Interessen des anderen Mandanten kann es angezeigt sein, im Zivilprozeß das Vorzubringende auch "in starken, eindringlichen Ausdrücken und sinngefälligen Schlagworten zu sagen, selbst wenn dies dem Gegner unangenehm ins Ohr klingen muß" (RGZ 140, 392, 398; BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = LM § 1004 BGB Nr. 58).
  • BGH, 24.11.1970 - VI ZR 70/69

    Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil - Schutz der

    Mit dem Berufungsgericht kann dahinstehen, ob ein Widerrufsbegehren während eines Rechtsstreits ausnahmsweise dann zuzulassen ist, wenn die verletzende Behauptung offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von Rechten steht, der sie dienen soll (vgl. BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.; RGZ 140, 392, 398; Helle a.a.O. S. 135; Baumgärtel a.a.O. S. 55).

    Ebenso konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum offen lassen, ob der Widerruf ausnahmsweise verlangt werden kann und damit dem Erfordernis des Schutzes der Ehre der Vorzug zu geben ist, wenn eine Partei oder ein Rechtsanwalt in einem Prozeß leichtfertig Behauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, oder wenn er gar bewußt unwahre Behauptungen vorträgt (vgl. BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.; vgl. auch RGZ 140, 392, 398; Helle a.a.O., S. 135).

  • BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02

    Widerruf ehrverletzender Äußerungen im Rahmen einer Beschwerde an die

    In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ehrenschutz aus dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen gegenüber Äußerungen in einem hierfür vorgesehenen geordneten Verfahren vor Gerichten und Behörden begrenzt ist, sofern die Äußerungen in einem Zusammenhang mit dem verfolgten Anliegen des Äußernden stehen und nicht missbräuchlich erscheinen (vgl. RGZ 140, 392; BGH, NJW 1962, S. 243).
  • BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71

    Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs - Anspruch auf Unterlassung bestimmter

    Negatorische Ansprüche mögen weiterhin ausnahmsweise auch dann zuzulassen sein, wie der Senat ebenfalls bereits früher (a.a.O. m.w.Nachw.) angedeutet hat - die zweite Ausnahme -, wenn die beeinträchtigende Äußerung offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von Rechten steht, der sie dienen soll (vgl. auch BGH Urt. v. 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.; RGZ 140, 392, 398; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit und der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 2. Aufl. S. 135; Baumgärtel, Festschrift für Hans Schima 1969 S. 55).

    Zum sachgemäßen Parteivortrag gehört nicht nur die Behauptung von Tatsachen, sondern auch das Vorbringen von Wert- und Unwerturteilen; es kann, jedenfalls nach Auffassung des Vortragenden, sinnvoll und zweckmäßig sein, solche Äußerungen mit Schärfe, unter Verwendung von "starken eindringlichen sinnfälligen Schlagwörtern" (RGZ 140, 392; BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.) anzubringen.

  • BGH, 21.11.1960 - III ZR 160/59

    Umfang der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Vollstreckungsaufträgen -

    Dem Berufungsurteil ist darin zuzustimmen, daß der Rechtsanwalt - jedenfalls in der Regel - nicht verpflichtet ist, selbständige Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information, die er von seinem Auftraggeber erhält, in allen Punkten richtig ist; der Rechtsuchende kann vielmehr erwarten, daß der von ihm beauftragte Rechtsanwalt seinen Angaben Vertrauen schenkt (BGH Urt. vom 20. Juni 1960 - III ZR 107/59; RGZ 140, 392, 397).
  • BGH, 21.12.1966 - Ib ZR 146/64

    Anwaltsberatung I

    Das ist namentlich für die Fälle von Bedeutung, in denen der Rechtsanwalt sich bei Erfüllung des ihm erteilten Beratungsauftrages auf die Sachdarstellung seines Auftraggebers verläßt, die er auf ihre Richtigkeit nicht zu prüfen braucht (RGZ 140, 392, 397; BGH NJW 1962, 243).
  • BGH, 20.12.1965 - NotSt (Brfg) 2/65

    Bestrafung leichterer Dienstvergehen - Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann einem Parteivertreter vor Gericht nicht verwehrt werden, das, was er zur Sache zu sagen hat, auch in starken und eindringlichen Ausdrücken zu erklären, selbst wenn das dem Gegner unangenehm im Ohre klingt; er darf auch seine Überzeugung von den aus seinem Tatsachenvortrag sich ergebenden Folgerungen eindeutig vorbringen, selbst wenn das die Persönlichkeit und Ehre anderer berührt (RGZ 140, 392; BGH DRiZ 1962, 60).
  • BGH, 18.12.1987 - V ZR 203/86

    Anspruch auf Rückauflassung eines verkauften und übereigneten Grundstücks -

    Auch bei einer Anzeige gegen einen Vertragspartner nimmt der Anzeigende ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht wahr (vgl. RGZ 140, 392, 399 f; BGH Urt. v. 14. November 1961, VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 245).
  • BGH, 30.01.1962 - VI ZR 109/60

    Rechtsmittel

    Auf einem ganz anderen Blatt steht es, ob ein Prozeßbevollmächtigter aus Standesrücksichten gegenüber einer Partei, die Anwalt ist, gehalten ist, seine Ausdrucksweise besonders abzuwägen und in der Formulierung von Vorwürfen eine gewisse Zurückhaltung zu üben (RGZ 140, 392, 397).
  • BGH, 14.01.1965 - KZR 9/63

    Überprüfung einer Preisbindungsvereinbarung sowie einer Bindung der

  • BGH, 05.10.1959 - III ZR 82/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.05.1959 - VI ZR 118/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.04.1965 - VI ZR 254/63

    Haftung eines Anwalts für eine Beratung über das Einlegen eines Rechtsmittels -

  • BGH, 05.07.1951 - III ZR 62/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.02.1960 - VI ZR 27/59

    Rechtsmittel

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