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   RG, 07.11.1933 - III 139/33   

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https://dejure.org/1933,14
RG, 07.11.1933 - III 139/33 (https://dejure.org/1933,14)
RG, Entscheidung vom 07.11.1933 - III 139/33 (https://dejure.org/1933,14)
RG, Entscheidung vom 07. November 1933 - III 139/33 (https://dejure.org/1933,14)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Hat das Reichsgesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts usw. vom 30. Juni 1933 den für die Staatshaftung geltenden Beamtenbegriff eingeschränkt? 2. Haftet der Preußische Staat, wenn ein Feld- und Forsthüter, der von einer ...

  • opinioiuris.de

    Beamtenbegriff

  • wikisource.org

    § 839 BGB; Art. 131 RVerf; BRÄndG 1933
    Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 142, 190
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04

    Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige

    Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal auch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte (RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der Sicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feld- und Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat).
  • BGH, 30.11.1967 - VII ZR 34/65

    Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im

    Die Rechtsprechung hat aber einen anderen Standpunkt eingenommen (RG, Urt . v. 07.11.1933 - III 139/33 , RGZ 142, 190 [194]; BGH , Urt .

    des Art. 34 GG gemacht hat (RG, Urt . v. 07.11.1933 - III 139/33 , RGZ 142, 190 [195]; BGH , Urt .

  • BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50

    Amtshaftung für Angestellte bei Auftragsangelegenheiten

    In dem in RGZ 142, 190 entschiedenen Falle konnte die Anstellungstheorie deshalb nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen, weil ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr, der den Beamten "angestellt" hätte, überhaupt nicht vorhanden war.

    Deshalb hatte hier das Reichsgericht die Haftung des Staates als derjenigen Körperschaft bejaht, die dem privaten Angestellten die Befugnis zur Ausübung von Hoheitsrechten verliehen hatte (RGZ 142, 190 [196]).

    Nur bei Angestellten privater Personenvereinigungen verbleibt es bei der vom Reichsgericht (RGZ 142, 190 [196]) festgestellten Ausnahme.

  • BGH, 10.06.1974 - III ZR 89/72

    Bezirksschornsteinfegermeister - § 839 BGB, § 1 Abs. 3 prStHG, "Gebührenbeamter"

    Zur Trennung beider Begriffe kam es erst später, insbesondere als das Beamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1933 (RGBl I S. 433) - BRÄndG - die Verleihung der Beamteneigenschaft (im Sinne der Beamtengesetze) formalisierte (vgl. RGZ 142, 190, 192).
  • BGH, 23.05.1951 - III ZR 89/50

    Verhaftung Asozialer. Amtspflichtverletzung

    Im Dienste desjenigen Gemeinwesens befindet sich aber der Beamte, welches ihn angestellt hat, gleichgültig wessen Hoheitsrechte er ausgeübt hat (RGZ 142, 190 [195]; 158, 95 [97]; 168, 214 [218] mit weiteren Nachweisen; Palandt BGB 8. Aufl. § 639 Anm. 2 B).
  • BGH, 11.12.1961 - III ZR 172/60

    Amtspflichtverletzung eines Schiedsmanns

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  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 50/53

    Rechtsmittel

    In diesem Fall würde aber, wenn - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ein anderer öffentlich-rechtlicher Dienstherr, in dessen Diensten der fehlerhaft handelnde Angestellte steht, nicht vorhanden ist, auf jeden Fall die Körperschaft haften, die dem privaten Angestellten die Befugnis zur Ausübung von Hoheitsrechten verliehen hat (RGZ 142, 190; zustimmend BGHZ 2, 350 [351/352] und Anmerkung zu LM Nr. 1 § 839 [A] BGB).
  • BGH, 14.12.1959 - III ZR 175/58

    Rechtsmittel

    Für das Haftungsrecht ist entscheidend, ob er mit hoheitlichen Aufgaben betraut war (RGZ 142, 190, 194 ff).
  • BGH, 29.11.1954 - III ZR 81/53

    Rechtsmittel

    Es genügt, daß der Handelnde von der betreffenden Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet war (RGZ 142, 190).
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