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   RG, 15.11.1933 - I 138/33, I 139/33   

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RG, 15.11.1933 - I 138/33, I 139/33 (https://dejure.org/1933,601)
RG, Entscheidung vom 15.11.1933 - I 138/33, I 139/33 (https://dejure.org/1933,601)
RG, Entscheidung vom 15. November 1933 - I 138/33, I 139/33 (https://dejure.org/1933,601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann das Gericht, nachdem es zwei Prozesse zur gemeinschaftlichen Verhandlung verbunden und nachdem dann für beide eine einheitliche Verhandlung stattgefunden hat, ohne förmlichen Trennungsbeschluß in jedem von beiden ein besonderes Urteil erlassen? 2. Zur Berechnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 142, 255
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55

    Rechtsmittel

    Der Auffassung der Beklagten, die Revision sei trotzdem wegen der vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1955 beschlossenen Verbindung der vorliegenden Sache mit der Sache 3 U 335/54 (= I ZR 81/55) "zur gemeinsamen Verhandlung" aus den vom Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 49, 401 und 142, 255 dargelegten Rechtsgrundsätzen zulässig, kann nicht gefolgt werden, weil die im vorliegenden Fall nur zum Zwecke der Verhandlung ausgesprochene Verbindung der Sachen den Umständen nach nicht zu einer echten, eine einheitliche Entscheidung fordernden Prozeß verbindung im Sinne des § 147 ZPO geführt hat.

    Das muß selbstverständlich erst recht dann gelten, wenn - wie in dem Fall RGZ 142, 255 - auf Grund einer gemeinsamen Verhandlung unangekündigt getrennte Entscheidungen ergehen.

    Anders dürfte auch das Reichsgericht in RGZ 142, 255 [257] nicht zu verstehen sein, wenn es ausführt, daß die Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten zur gemeinschaftlichen Verhandlung "grundsätzlich" eine gemeinschaftliche Entscheidung zur Folge habe; denn anschließend geht das Reichsgericht selbst auf die abweichende, von der Klägerin und Revisionsbeklagten vertretene "Auslegung" ein, daß "keine eigentliche prozeßmäßige Verbindung, sondern nur eine zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme beabsichtigt gewesen sei".

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2010 - 1 OA 246/09

    Verbindung mehrerer Sachen nach ihrem Aufruf durch ein Verwaltungsgericht zur

    In der grundlegenden Entscheidung vom 30. Oktober 1956 (- I ZR 82/55 -, NJW 1957, 183 = LM Nr. 1 zu § 147 ZPO) hat der Bundesgerichtshof daher (u.a. unter Hinweis auf das Urt. d. Reichsgerichts v. 15.11.1933 - I 138 und 139/33 -, RGZ 142, 255) entschieden, es müsse dann durch Auslegung ermittelt werden, ob das Gericht wirklich eine Verbindung im Sinne des § 147 ZPO gewollt oder in Wirklichkeit nur zu erreichen versucht habe, aus Gründen der Vereinfachung mehrere Verfahren in einem Termin zur mündlichen Verhandlung simultan zu verhandeln und dadurch sich sowie den Parteien u. a. lästige Wiederholungen sowie doppelte Beweisaufnahmen zu ersparen.
  • BPatG, 06.02.2007 - 32 W (pat) 210/04

    Beschwerdeerweiterung

    Eine "gemeinsame" Entscheidung nach § 31 Abs. 2 MarkenV bedeutet, dass, auch soweit über mehrere Widersprüche (mehrerer Widersprechender) entschieden wird, lediglich eine einheitliche, die eine angegriffene Marke betreffende Entscheidung ergeht, ähnlich wie dies im Zivilprozess nach einer Verfahrensverbindung gemäß § 147 ZPO der Fall ist (vgl. RGZ 142, 255, 257; BFH NJW-RR 1996, 57).
  • BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 17/71

    Anforderungen an die Kündigung bei einem Gruppenarbeitsverhältnis

    Eine nachträgliche Trennung von zunächst verbundenen Verfahren ist vielmehr nur dann zulässig, wenn in einem der verbundenen Verfahren eine weitere Verhandlung erforderlich wird, während das andere Verfahren entscheidungsreif ist (RGZ 49, 401; RGZ 142, 255; BGH LM Nr. 1 zu § 147 ZPO; Baumbach‑Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., § 145 Anm. 1 und § 150 Anm. 1; Rosenberg‑Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 62 Ill 1 a S. 298; Stein‑Jonaß‑Pohle, ZPO, 19. Aufl., § 145 Anm. II 2 und § 150 Anm. 1; Wieczorek, ZPO, § 147 Anm. C 1 und C III).
  • BGH, 11.06.1965 - VI ZR 2/65

    Willkürliche Manipulationen am Streitwert in Form von Prozessverbindung und

    So ist das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung verfahren (RGZ 5, 534; 6, 416; 30, 330, 335; 41, 414; 44, 419, 420; RG JW 1899, 90; 1900, 510; 1909, 77; RGZ 116, 306, 309; 142, 255, 258; 161, 350, 351); der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts fortgeführt (vgl. BGH Urt. v. 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55 - NJW 1957, 183 = ZZP 70, 124); das Schrifttum hat ihr zugestimmt (vgl. Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 147 Anm. III; Wieczorek ZPO § 147 Anm. C I; Baumbach/Lauterbach ZPO 28. Aufl, § 147 Anm. 2 B; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. S. 267).
  • BGH, 01.03.1966 - V ZR 185/64

    Unzulässigkeit der Revision mangels Übersteigens der gesetzlichen

    Sie käme nur in Betracht, wenn die beiden Verfahren bereits in der Berufungsinstanz gemäß § 147 ZPO zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden gewesen wären (RGZ 49, 401; 142, 255, 258; BGH Urteil vom 11. Juni 1965, VI ZR 2/65).
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