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RG, 13.02.1934 - VII 308/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Über Art und Inhalt der Ansprüche des Eigentümers, wenn die herauszugebende Sache vor Rechtshängigkeit vom Besitzer veräußert worden ist. 2. Schadensersatz aus Verlust des Sicherungseigentums.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 143, 374
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 14.12.2006 - I ZR 34/04
Archivfotos
Ist der Kläger danach Eigentümer der in Rede stehenden Fotos geblieben und steht der Durchsetzung seiner Herausgabeansprüche weder ein Recht der Beklagten zum Besitz noch eine Verwirkung der Ansprüche entgegen, kommt es darauf an, ob der Kläger der Beklagten die 437 näher bezeichneten Fotos überlassen und diese die Fotos noch im Besitz hat (vgl. RGZ 143, 374, 376;… BGH, Urt. v. 15.12.1975 - II ZR 49/74, WM 1976, 248, 250;… Urt. v. 12.5.1982 - VIII ZR 132/81, WM 1982, 749, 750). - BGH, 12.05.1982 - VIII ZR 132/81
Unmöglichkeit der Herausgabe gestohlener Gegenstände - Beweis des Besitzes durch …
Demnach ist eine Herausgabeklage nach § 985 BGB abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Beklagte den Besitz an der herauszugebenden Sache verloren hatte (BGH Urteil vom 15. Dezember 1975 - II ZR 49/74 = WM 1976, 248 m.w.Nachw.; vgl. RGZ 143, 374, 376). - BGH, 08.01.1998 - IX ZR 131/97
Veräußerung von Vorbehaltsware durch den Konkursverwalter
Jener Wert kann niedriger sein als der ursprüngliche Kaufpreis; dieser begrenzt nur in jedem Falle das Sicherungsinteresse der Klägerin nach oben (vgl. RGZ 143, 374, 376). - BGH, 30.11.1965 - V ZR 67/63
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Die Herausgabepflicht nach §§ 990, 987 Abs. 2 BGB stellt sich im vorliegenden Fall als Ersatzpflicht dar (vgl. RGZ 93, 281, 283 f; 143, 374, 376;… Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 987 Rdn. 2). - BGH, 02.03.1962 - VI ZR 192/61
Rechtsmittel
Es geht rechtlich nicht an, den Schaden (Nachteil) lediglich aus der unberechtigten Verfügung über das Eigentum abzuleiten, ohne den schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien zu dem Gegenstand Beachtung zu schenken, über den verfügt worden ist (vgl. auch RGZ 143, 374).