Rechtsprechung
   RG, 05.07.1934 - IV 25/34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,2
RG, 05.07.1934 - IV 25/34 (https://dejure.org/1934,2)
RG, Entscheidung vom 05.07.1934 - IV 25/34 (https://dejure.org/1934,2)
RG, Entscheidung vom 05. Juli 1934 - IV 25/34 (https://dejure.org/1934,2)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1934,2) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein geschiedener Ehegatte eine Herabsetzung der dem andern vertraglich zugesicherten Unterhaltsrente wegen veränderter Umstände verlangen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1585c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 23.01.1925 - VI 268/24

    Eisenbahnunfallrente; Umrechnung

    Auszug aus RG, 05.07.1934 - IV 25/34
    Allerdings hat das Reichsgericht in einer Reihe von Urteilen (RGZ 106, 233; 110, 100, WarnRspr. 1923/24 Nr. 36; 1925 Nr. 103) ausgesprochen, dass Unterhaltsverträgen die clausula rebus sic stantibus regelmäßig stillschweigend innewohne.
  • RG, 26.01.1923 - VII 754/22

    62. Unterhaltsrentenvertrag. Clausula rebus sic stantibus.

    Auszug aus RG, 05.07.1934 - IV 25/34
    Allerdings hat das Reichsgericht in einer Reihe von Urteilen (RGZ 106, 233; 110, 100, WarnRspr. 1923/24 Nr. 36; 1925 Nr. 103) ausgesprochen, dass Unterhaltsverträgen die clausula rebus sic stantibus regelmäßig stillschweigend innewohne.
  • BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14

    In die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines

    (1) Bei der Unterhaltsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung eigener Art, die sich von der Leibrente in wesentlicher Hinsicht unterscheidet (BGHZ 5, 302, 305 = NJW 1952, 741; RGZ 145, 119; RGZ 150, 385, 391; vgl. BFHE 165, 225 = NJW 1992, 710; OLG Koblenz OLGZ 78, 245).
  • BFH, 25.04.1990 - X R 38/86

    Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der

    In der älteren Zivilrechtsprechung war der Versorgungsvertrag als Hauptanwendungsfall der clausula rebus sic stantibus angesehen worden (z.B. RG-Urteil vom 5. Juli 1934 IV 25/34, RGZ 145, 119; BGH-Urteil vom 3. April 1952 IV ZR 136/51, BGHZ 5, 302; BayObLG, Beschluß vom 11. Oktober 1979 BReg.
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Es lag in der Natur der Sache begründet, dass das Bedürfnis, diesen Veränderungen Rechnung zu tragen, zunächst und am nachdrücklichsten bei Geschäften auftrat, die auf Dauer oder doch auf längere Zeit ein Lebensverhältnis zu ordnen bestimmt waren, also bei Unterhaltsverträgen und anderen Bauerschuldverhältnissen; derartige Fälle haben die Rechtsprechung zur Frage der Geschäftsgrundlage vor allem beschäftigt (RGZ 145, 119, 147, 232; 166, 49; OGHZ 1, 68).
  • BFH, 28.11.1967 - II 72/63

    Scheidungsvereinbarung - Unterhalt - Scheidungsurteil - Unterhaltspflicht -

    Unbeschadet der deshalb in dem Urteil des RG IV 25/34 vom 5. Juli 1934 (RGZ 145, 119) angestellten Erwägungen waren somit §§ 323, 795, 767 Abs. 1 ZPO -- ausgenommen den Fall einer Wiederverheiratung mit dem genannten Manne -- auf den Unterhaltsvergleich anwendbar (vgl. dazu bei anderem Sachverhalt Urteile des RG IV 159/25 vom 17. September 1925, RGZ 111, 286, und IV 277/35, a. a. O.).
  • BGH, 10.04.1969 - IV ZR 707/68

    Auslegung eines Unterhaltsvertrages - Allgemeinen Regel von der Berücksichtigung

    Daher ist zunächst im Wege der Auslegung des Unterhaltsvertrages zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Veränderung der Verhältnisse für den Unterhaltsanspruch maßgebend sein soll (RGZ 106, 233, 234; 145, 119, 120; BGB-RGBK EheG 10./11. Aufl. § 72 Anm. 29).

    Haben nämlich die Vertragspartner über die Berücksichtigung einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse nichts vereinbart, so gilt der Grundsatz, daß Unterhaltsverträgen allgemein die Regel von der Berücksichtigung einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus) mit der Maßgabe stillschweigend innewohnt, daß bei wesentlichen Veränderungen, die geeignet sind, die Geschäftsgrundlage zu erschüttern und den Zweck der Vereinbarung zu vereiteln, eine anderweitige Festsetzung der vereinbarten Unterhaltsrente verlangt werden kann (RGZ 145, 119 f, Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 72 Rn 44, BGB-RGRK EheG 10./11. Aufl. § 72 Anm. 30, Erman/Sirp BGB 4. Aufl. § 242 Anm. III 4 g zum Stichwort "Unterhaltsverträge").

  • BGH, 29.11.1978 - IV ZR 8/78

    Rechtsfolgen einer vertraglichen Unterhaltsregelung; Abänderung einer vor Gericht

    Maßgeblich ist vielmehr die vertragliche Vereinbarung der Parteien, die nur nach den Grundsätzen der Änderung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Anpassung an (wesentlich) veränderte Verhältnisse unterliegt (BGH NJV 1962, 2147; RGZ 145, 119).
  • BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63

    Rechtsmittel

    Im übrigen gelten hier die in der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. RGZ 106, 233; 145, 119; 164, 366; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - [NJW 1963 S. 2076, 2078 [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]]; Staudinger-Weber a.a.O. Bern.
  • BAG, 30.11.1955 - 1 AZR 230/54

    Arbeitsentgelt: Berechnung eines in RM vereinbarten Entgelts nach der

    Es müsse sich immer um so wesentliche Veränderungen handeln, "welche die Geschäftsgrundlage zu erschüttern und den Endzweck beider Parteien zu vereiteln geeignet sind" (RGZ 164, 370; 145, 119).
  • OLG Stuttgart, 14.04.1978 - 15 UF 173/77

    Verbesserung der wirtschaftlichen Lage; Abänderbarkeit einer

    Danach wohnt Unterhaltsvergleichen, insbesondere solchen, die von Eheleuten aus Anlass ihrer Scheidung geschlossen werden, vorbehaltlich eines ausdrücklich erklärten abeichenden Parteiwillens, regelmäßig die sogenannte clausula rebus sic stantibus inne (vgl. BGH, NJW 1962, 2147; RGZ 145, 119 ; 164, 69, 370).
  • OLG Stuttgart, 19.09.1980 - 15 UF 187/80

    Erhebung einer Abänderungsklage bei Kindesunterhalt nach Durchführung eines

    Danach wohnt Unterhaltsvereinbarungen vorbehaltlich eines ausdrücklich erklärten abweichenden Parteiwillens regelmäßig die sog. clausula rebus sic stantibus inne (vgl. RGZ 145, 119; 164, 69; 164, 370; BGH NJW 1962, 2147).
  • BFH, 16.07.1965 - VI 286/64 U

    Steuerliche Einordnung einer Unterhaltsrente

  • BGH, 06.10.1965 - Ib ZR 123/63

    Entschädigung für entgangenen Unterhalt durch Festsetzung einer langfristig zu

  • RG, 25.01.1941 - IV 281/40

    1. Ist die Einwirkung auf einen fremden Willen durch Drohung, sofern das

  • BGH, 25.06.1969 - IV ZR 739/68

    Abschluss eines Unterhaltsvertrages - Anrechnung von Geschäftsgewinnen auf

  • BGH, 27.02.1958 - VII ZR 443/56
  • RG, 19.09.1940 - IV 114/40

    Zur Frage der Einwirkung veränderter Umstände bei Unterhaltsverträgen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht