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   RG, 10.10.1934 - V 194/34   

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RG, 10.10.1934 - V 194/34 (https://dejure.org/1934,402)
RG, Entscheidung vom 10.10.1934 - V 194/34 (https://dejure.org/1934,402)
RG, Entscheidung vom 10. Oktober 1934 - V 194/34 (https://dejure.org/1934,402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Schließt der preußische Gerichtsvollzieher, wenn er gepfändete Sachen einlagert, damit einen Vertrag bürgerlichen Rechts, und zwar in eigenem Namen oder namens des Staates? 2. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Staat aus Amtspflichtverletzung seines Beamten, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 204
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98

    Rechtsnatur des Handelns des Gerichtsvollziehers bei dem Abschluß von

    Verträge, die der Gerichtsvollzieher abschließt, um nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Sachen gemäß § 885 Abs. 3 ZPO "anderweit in Verwahrung zu bringen", unterliegen ebenso wie Verträge zur Verwahrung gepfändeter Gegenstände, die nicht im Gewahrsam des Schuldners verbleiben (§ 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dem bürgerlichen Recht (RGZ 102, 77, 79 f; 145, 204, 209; BGHZ 89, 82, 84).

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kommen Verwahrungsverträge nach § 808 Abs. 2 und § 885 Abs. 3 ZPO zwischen dem Verwahrer und dem Gerichtsvollzieher persönlich zustande (RGZ 102, 77, 79; 145, 204, 207 f).

    In der Entscheidung RGZ 145, 204, 208 hat das Reichsgericht dies daraus gefolgert, daß es im konkreten Fall (dem ein nach § 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgeschlossener Verwahrungsvertrag zugrunde lag) an der Einrichtung staatlicher Pfandkammern gefehlt habe und Pfandkammern auch nicht aufgrund von Verträgen zwischen Justizverwaltung und privaten Unternehmen bereit gestellt worden seien.

  • BGH, 17.11.1983 - III ZR 194/82

    Verjährung eines Bereicherungsanspruchs wegen rechtsgrundloser Befreiung von

    Führt der Gerichtsvollzieher eine Arrestpfändung für einen Gläubiger durch, der nach § 8 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit ist, und lagert er die gepfändeten Sachen mit erheblichem Kostenaufwand bei einem Dritten ein, so kann er den Lagervertrag als bevollmächtigter Vertreter des Justizfiskus schließen (Abweichung von RGZ 145, 204).

    Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Der Gerichtsvollzieher handelt, wenn er gepfändete Sachen bei einem Dritten einlagert, diesem gegenüber nicht hoheitlich; der Lagervertrag ist vielmehr ein rein privatrechtliches Geschäft (RGZ 145, 204, 209).

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 33.80

    Kosten der Gerichtsvollzieher - Rückzahlung bzw. Verrechnung von Schreibauslagen

    Es bedarf hier keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Hinblick auf die dem Gerichtsvollzieher damit eingeräumte - relative - Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit generell Weisungen der Dienstaufsicht in bezug auf konkrete Vollstreckungssachen ausgeschlossen sind (vgl. hierzu u.a. RGZ 140, 423 [429], RGZ 145, 204 [213]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., § 753 Anm. 1, GVG Übers § 154 Anm. 2 B; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 753 Anm. 1; Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl., § 753 Rz 1; Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 154 GVG Anm. 3; Dütz, Freiheit und Bindung des Gerichtsvollziehers [DGVZ 1975 S. 49 ff. (52)]; Eickmann, Vollstreckungssysteme und Gerichtsvollzieherstellung in Europa [DGVZ 1980 S. 129 (133)]; Sebode, Fragen der Geschäftsprüfung nach der GVO [DGVZ 1964 S. 17 (19)]).
  • OLG Saarbrücken, 18.06.2002 - 4 U 270/01

    Schadensersatzanspruch aus einem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis

    Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn bewegliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher oder - wie hier - durch Vollstreckungsbeamte des Finanzamts gepfändet und gemäß § 808 Abs. 1 ZPO bzw. § 286 Abs. 1 AO von dem Vollstreckungsorgan unter Aufhebung des Gewahrsams des Schuldners oder eines Dritten in Besitz genommen werden (vgl. RGZ 145, 204; 138, 40 (42); MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 60; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 49; Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 AO, Rdnr. 16; Schwarz-Schwarz, aaO., § 286 AO, Rdnr. 4).
  • BGH, 24.04.1961 - III ZR 40/60

    Dienstaufsicht über Notare

    Hierzu ist auf folgende Beispiele aus der Rechtsprechung hinzuweisen: Wenn sich etwa ein Bürger unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wendet, dann hat diese ihm gegenüber bereits Amtspflichten, insbesondere die Pflicht, Eingaben sachgemäß zu bearbeiten und zu bescheiden (RGZ 145, 204/213; BGHZ 15, 305).
  • LG Baden-Baden, 12.07.2018 - 4 T 31/18

    Vollstreckungsschutz = gesetzliche Räumungsfrist!

    Diese Dienstanweisungen der Justizverwaltung begründen zwar Amtspflichten für den GV (RGZ 145, 204, 215), auf deren Einhaltung die Dienstaufsicht zu achten hat (Karlsruhe MDR 76, 54), sie enthalten jedoch keine selbständigen Verfahrensvorschriften, sondern sollen dem GV nur das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern (§ 1 GVGA).
  • VGH Bayern, 15.01.2009 - 3 ZB 08.818

    Weisung eines Gerichtsvollziehers in einer einzelnen Zwangsvollstreckungssache

    Ob im Hinblick auf die dem Gerichtsvollzieher eingeräumte - relative -Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit generell Weisungen der Dienstaufsicht in Bezug auf konkrete Vollstreckungssachen ausgeschlossen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 29. April 1982 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und die Literatur offen gelassen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. § 753 Anm. 1; Zöller ZPO, 26. Aufl., § 154 GVG Anm. 4 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. § 753 RdNr. 3 bis 9; RGZ 140, 423 [429]; RGZ 145, 204 [213]).
  • OLG Brandenburg, 08.07.1998 - 7 U 45/98

    Privatrechtliche Geschäfte des Gerichtsvollziehers; Abschluss von Lagerverträgen

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  • OLG Brandenburg, 25.02.1997 - 2 U 73/96
    In Rechtsprechung und Literatur herrscht ­ ausgehend von Entscheidungen des Reichsgerichts (zuletzt RGZ 145, S. 204 ff.)­einStreitdarüber,obderGerichtsvollziehergrundsätzlich Verträge mit Lagerhaltern, welche nach ganz übereinstimmender Meinung, der sich der Senat anschließt, privatrechtlicher Natur sind, im eigenen Namen abschließt (so die wohl herrschende Meinung im Anschluß an das Reichsgericht: vgl. Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 808 Rz. 26; Münchener Kommentar/Schilken, ZPO, § 808 Rz. 19; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 12. Aufl., Rz. 28.20; Noack, DGVZ 1961, S. 22; Egon Schneider,DGVZ1982,S. 1/2oderimNamendesJustizfiskus(sowie Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 885 B II a; Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 808 Rz. 17).
  • BGH, 06.12.1951 - III ZR 143/50

    Rechtsmittel

    Eine schuldhafte Amtsbefugnisüberschreitung begründet eine Schadenersatzpflicht nach § 839 BGB gegenüber jedem, der geschädigt worden ist (RGZ 104, 257 [262]; 144, 391, [395]; 145, 204, [213]; 156, 222).
  • OLG Frankfurt, 06.10.1981 - 14 U 83/80
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