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   RG, 24.09.1935 - VII 12/35   

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https://dejure.org/1935,373
RG, 24.09.1935 - VII 12/35 (https://dejure.org/1935,373)
RG, Entscheidung vom 24.09.1935 - VII 12/35 (https://dejure.org/1935,373)
RG, Entscheidung vom 24. September 1935 - VII 12/35 (https://dejure.org/1935,373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 148, 354
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 379/04

    Provisionsanspruch des Nachweismaklers bei Nichtbekanntgabe des Namens des

    a) Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand nachfolgt, ergibt sich daraus der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst (vgl. Senat, BGHZ 141, 40, 44; BGH, Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 92/78 - NJW 1980, 123; so schon RGZ 148, 354, 357).
  • BGH, 10.02.1971 - IV ZR 85/69

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Maklervertrages - Vorliegen eines

    Hätte er diesen Beweis geführt, so träfe den Makler wieder die volle Darlegungs- und Beweislast für sein Vorbringen, daß gleichwohl sein Angebot mitursächlich für den Vertragsabschluß gewesen sei (ähnlich weitgehend die bisherige Rechtsprechung und das Schrifttum, vgl. RGZ 148, 354, 357; RG JW 1937, 222; BGH LM § 652 BGB Nr. 29; Palandt/Thomas BGB 29. Aufl. § 652 Anm. 5; Soergel/Siebert/Mormann BGB 10. Aufl. § 652 Anm. 29; Staudinger/Riedel BGB 11. Aufl. § 652 Anm. 38; Schmidt-Salzer DB 1969, 1137; Knieper NJW 1970, 1293, 1296).
  • BGH, 25.05.1959 - II ZR 156/57

    Rechtsmittel

    Dieser ist weder dadurch aufgehoben worden, daß sich die Beklagte trotz ihrer weiteren Vertragsbereitschaft nach dem 15. Juli 1952 rechtlich nicht mehr an ihre früheren Angebote für gebunden erklärte, noch dadurch, daß im Februar/März 1953 von der Reederei Sc. anstelle der Klägerin die Reederei R. mit den weiteren Verhandlungen beauftragt wurde; mag auch die letztere ebenfalls bei dem Zustandekommen des Bauvertrages mitgewirkt haben, so ist dennoch nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil der Abschluß dieses Vertrages auch auf die Vermittlungstätigkeit der Klägerin zurückzuführen; bei ursächlichem Zusammenhang zwischen Mäklertätigkeit und Geschäftsabschluß dauert die Pflicht zur Vergütung der Mäklertätigkeit aber auch nach Aufhebung des Mäklervertrages fort (RGZ 148, 354, 356).

    Ein Unterschied in den Preisbedingungen rechtfertigt allein nicht ohne weiteres die Annahme einer Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs (RGZ 148, 354, 357).

  • BGH, 04.07.1960 - VII ZR 221/59

    Rechtsmittel

    Die Auffassung, es sei unter den hier gegebenen Umständen Sache des Beklagten gewesen, darzutun, daß die von der Klägerin angebahnten Verhandlungen zwischen dem Beklagen und D. endgültig abgebrochen waren, entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der beizutreten ist (vgl. RG JW 1902 Beilage S. 282; DJ 1903 S. 31; SeuffArch. 88 S. 263; RGZ 148, 354, 357).
  • BGH, 08.04.1964 - VIII ZR 215/62

    Rechtsmittel

    Daß eine Kündigung des Maklervertrages zwar jederzeit zulässig ist, den bereits entstandenen Vergütungsanspruch aber unberührt läßt, ist anerkannten Rechts (RGZ 148, 354, 356; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 652 Anm. 18).
  • BGH, 29.01.1963 - VI ZR 173/62

    Rechtsmittel

    Es geht zutreffend davon aus, daß beim Fehlen sonstiger für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs erheblicher Umstände nach der Lebenserfahrung die Annahme gerechtfertigt ist, eine vom Makler ausgeübte Vermittlungstätigkeit sei für den Vertragsschluß zumindest mitursächlich geworden (vgl. RGZ 148, 354, 357; RGRK 11. Aufl. § 652 BGB Anm. 11).
  • BGH, 28.09.1961 - VII ZR 151/60

    Rechtsmittel

    Dieser allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt aber, wie schon das Reichsgericht mehrfach betont hat (z.B. RGZ 148, 354, 357; RG Warn. 1937 Nr. 73), nur beim Mangel sonstiger Umstände.
  • BGH, 17.12.1969 - IV ZR 1172/68

    Anspruch auf eine Provosion für die Tätigkeit als Untermakler - Auftrag zur

    Dabei wird, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine Vermutung dafür aufgestellt, daß der Erfolg durch jede nicht unerhebliche Maklertätigkeit mitbestimmt worden ist (vgl. u.a. Reichel, Die Maklerprovision S. 157 f, 181 ff, Planck BGB 4. Aufl. § 652 Anm. 3 c, auch RGZ 148, 354, 357).
  • BGH, 25.03.1963 - II ZR 84/61

    Beteiliung an einer Verkaufsprovision - Anspruch auf eine Maklerprovision

    Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, daß der eine Makler gegen den anderen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit haben könnte, etwa wenn der Käufermakler, dessen Auftraggeber das Geschäft über ein bestommtes Objekt nicht abschließen will, vom Verkäufermakler beauftragt wird, andere Kaufinteressenten herbeizuschaffen; dann würde der (bisherige Käufer-) Makler Untermakler des Verkäufermaklers werden und er hätte bei Zustandekommen des Geschäftes gegen ihn einen Vergütungssnspruch (vgl. RGZ 88, 1; 148, 354).
  • OLG Hamburg, 19.02.1937 - VII-211/36

    Tätigkeit eines VM für das VU, Anspruch auf Provision eines

    Es ist Sache des VU, seinerseits Umstände darzutun, die die Annahme eines solchen Zusammenhangs zwischen dem Vertragsabschlusse und der Tätigkeit des Versicherungskaufmanns ausschließen (im Anschluss an RGZ 148, 354, 357).
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