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   RG, 05.02.1886 - Rep. I. 390/85   

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https://dejure.org/1886,189
RG, 05.02.1886 - Rep. I. 390/85 (https://dejure.org/1886,189)
RG, Entscheidung vom 05.02.1886 - Rep. I. 390/85 (https://dejure.org/1886,189)
RG, Entscheidung vom 05. Februar 1886 - Rep. I. 390/85 (https://dejure.org/1886,189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Liegt eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruches dann vor, wenn das Gericht nach erfolgter Beschlußfassung, die Verhandlung zunächst auf den Grund des Anspruches zu beschränken, auf Abweisung der Klage erkannt hat?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzpflicht einer offenen Handelsgesellschaft bei Patentverletzungen; Patentverletzung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter; Patent für eine Maschine zum Biegen der Drahtbügel von Flaschenverschlüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 15, 121
  • RGZ 16, 311
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 30.11.1976 - X ZR 81/72

    Kunststoffhohlprofil

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bei den technischen Immaterialgüterrechten den Bereicherungsanspruch mit der Begründung versagt, das Patentgesetz und das Gebrauchsmustergesetz enthielten eine erschöpfende Regelung der Ansprüche des Schutzrechtsinhabers (RGZ 15, 121, 132; 21, 68, 72; 43, 56, 58; 50, 111, 115; 70, 249, 253; 113, 413, 424; 121, 258, 261; RG JW 1914, 406, 408; RG MuW 1913/14, 487, 489; 1930, 24; so auch: Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl. § 47 PatG Rdn. 27; Reimer, Patent- und Gebrauchsmustergesetz 3. Aufl. § 48 PatG Rdn. 7; Hoepffner GRUR 1972, 237 ff.).
  • BGH, 18.12.1986 - I ZR 111/84

    Chanel No. 5; Bereicherungsansprüche des Berechtigten bei Nutzung eines fremden

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist das, entsprechend auch für Patent- und Gebrauchsmusterverletzungen (RGZ 15, 121, 132; 21, 68, 72 st. Rspr.), mit der Begründung verneint worden, die Anwendung der Vorschriften über die Bereicherung scheide grundsätzlich aus, da das Warenzeichengesetz im Gegensatz zu den Urheberrechtsgesetzen die Schadensersatzpflicht ausschließlich regele und auf die Fälle wissentlicher und grob fahrlässiger Zeichenverletzung beschränke (vgl. RGZ 108, 1, 6).
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