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   RG, 12.01.1886 - Rep. III. 241/85   

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https://dejure.org/1886,51
RG, 12.01.1886 - Rep. III. 241/85 (https://dejure.org/1886,51)
RG, Entscheidung vom 12.01.1886 - Rep. III. 241/85 (https://dejure.org/1886,51)
RG, Entscheidung vom 12. Januar 1886 - Rep. III. 241/85 (https://dejure.org/1886,51)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bedeutung und Wirkung der Übernahme eines Handelsgeschäftes mit Aktiven und Passiven. 2. Gehören zu den übernommenen Passiven nur die aus Handelsgeschäften oder aus kontraktlichen Verhältnissen entstandenen Geschäftsschulden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirkung der Übernahme eines Handelsgeschäfts mit Aktiva und Passiva

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 15, 51
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 65/01

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät für Verbindlichkeiten der Einzelanwälte

    Denn zu den "im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers" gehören alle Verpflichtungen, die mit dem Geschäftsbetrieb in einer solchen engen, inneren Verbindung stehen, daß sie als dessen Folge erscheinen (RGZ 15, 51, 54; 58, 21, 23; 143, 154, 156).
  • BAG, 18.03.1976 - 3 AZR 161/75

    Zustellung des Berufungsurteils - Einlegung der Revision - Tod des Rechtsanwalts

    Darin unterscheidet sich das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs von allen Urteilen des Reichsgerichts, die sich mit der Unterbrechung eines Verfahrens "zwischen den Instanzen" befaßt haben (Urteil vom 14-» Mai 1884-, Gruchot Bd. 28 S. 113o f . Nr. 122; Urteil vom 8. Januar 1885, RGZ 15, 51 o Z312_7; Urteil vom 13. Mai 1887, Gruchot Bd. 33 S. 455 Nr. 2 2 : Z~456_75 Urteil vom Io. Oktober 1888, GruÖhot Bd. 33 S . 1144 Nr. 115; Urteil vom 28» Januar 19^5, Warn.Rspr. 1915 S. 186 Nr. 129 = JW 1915, 459 ff. Nr. 15; Urteil vom 28. Januar 1915, Seuff.Arch. 71, S. 76 ff» Nr. 45; Urteil vom 28. November 1916, Warn.Rspr. 1917 S . 44 Nr. 33 = JW 1917, 163 Nr. Io), ln allen zitierten Urteilen hatte diejenige Partei ihren Prozeßvertreter verloren, die in der vorangehenden Instanz obsiegt hatte, also nur noch, zuwarten mußte, ob die Gegenpartei ein Rechtsmittel einlegen werde» Bis zur Eröffnung der nächsten Instanz benötigte sie keinen Rechtsanwalt; der Tod des bisherigen Prozeß bevollmächtigten war für sie unschädlich.
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