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   RG, 19.03.1936 - IV 277/35   

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RG, 19.03.1936 - IV 277/35 (https://dejure.org/1936,1)
RG, Entscheidung vom 19.03.1936 - IV 277/35 (https://dejure.org/1936,1)
RG, Entscheidung vom 19. März 1936 - IV 277/35 (https://dejure.org/1936,1)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wann ist der Unterhaltsvertrag geschiedener Ehegatten als Leibrentenvertrag anzusehen? 2. Über die Erfordernisse der Bestätigung eines nichtigen Unterhaltsvertrages.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1585c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 150, 385
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 07.10.1926 - IV 227/26

    Über den Lauf der Revisionsbegründungsfrist in Sachen, die das Bayerische Oberste

    Auszug aus RG, 19.03.1936 - IV 277/35
    Dass es sich um Fürsorge für den Unterhalt handelt, hat keine entscheidende Bedeutung, denn auch der regelmäßige Zweck der Leibrente ist es, dem Unterhalte des Bezugsberechtigten zu dienen (Motive Bd. II S. 639; Seuff.Arch. Bd. 75 S. 125; RG, Urteil vom 7. Oktober 1926 - IV 227/26 -, S. 8).
  • RG, 17.09.1925 - IV 159/25

    Ausstattungsversprechen; Leibrente

    Auszug aus RG, 19.03.1936 - IV 277/35
    Dieser Begriff ist nicht erfüllt, wenn die Einzelleistungen von künftigen wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängen (RGZ 137, 259) oder nur unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse zugesagt sind (RGZ 111, 286).
  • RG, 23.09.1932 - VII 94/32

    Gehört die Bestimmtheit der einzelnen Leistungen zum Wesen des

    Auszug aus RG, 19.03.1936 - IV 277/35
    Dieser Begriff ist nicht erfüllt, wenn die Einzelleistungen von künftigen wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängen (RGZ 137, 259) oder nur unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse zugesagt sind (RGZ 111, 286).
  • BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14

    In die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines

    (1) Bei der Unterhaltsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung eigener Art, die sich von der Leibrente in wesentlicher Hinsicht unterscheidet (BGHZ 5, 302, 305 = NJW 1952, 741; RGZ 145, 119; RGZ 150, 385, 391; vgl. BFHE 165, 225 = NJW 1992, 710; OLG Koblenz OLGZ 78, 245).

    Demgegenüber ist die Leibrente einer Anpassung an veränderte Verhältnisse grundsätzlich nicht zugänglich (RGZ 150, 385, 391; Staudinger/Mayer BGB [2008] Vorbem. zu §§ 759 - 761 Rn. 15 mwN), woraus sich nicht zuletzt auch das Schriftformerfordernis des § 761 Satz 1 BGB rechtfertigt (vgl. Staudinger/Mayer BGB [2008] § 761 Rn. 1 mwN).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    So bei der Festlegung der Leistungspflicht "ein für allemal in gleichbleibender Höhe", was aus einem Verzicht auf die Rechte aus § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gefolgert wurde (RG-Urteil vom 19. März 1936 IV 277/35, RGZ 150, 385, betreffend Unterhaltsvergleich); bei selbständiger Begründung eines Leibrentenrechts durch Umschaffung des ursprünglichen Schuldgrundes (Novation), wenn der Vertrag auch nach allgemeiner Lebensauffassung als Leibrentenvertrag aufgefaßt werden kann (RG-Urteil vom 27. November 1919 IV 322/19, Seufferts Archiv 1920, S. 123, betreffend Erbabfindung); ferner wenn die rechtskundig beratenden Vertragsparteien "tatsächlich an die Begründung eines geschlossenen Stammrechts gedacht haben" (RG-Urteil vom 20. Dezember 1922 V 202/22, RGZ 106, 93, 95, betreffend Grundstückskaufvertrag).
  • BFH, 25.04.1990 - X R 38/86

    Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der

    Unter Bezugnahme auf das RG-Urteil in RGZ 150, 385 führt das BFH-Urteil vom 16. Juli 1965 VI 286/64 U (BFHE 83, 225, BStBl III 1965, 582) aus, daß ein Unterhaltsversprechen eine Leibrente nur begründe, wenn es gleichzeitig den (ausdrücklichen) Verzicht auf die Rechte aus § 323 ZPO enthalte.

    Das RG-Urteil vom 19. März 1936 VI 177/35 (RGZ 150, 385, 391) hat dies angenommen für einen Fall, in welchem ausdrücklich ein "Verzicht auf die Einwände aus § 323 ZPO" erklärt worden ist.

  • BFH, 28.11.1967 - II 72/63

    Scheidungsvereinbarung - Unterhalt - Scheidungsurteil - Unterhaltspflicht -

    Eine solche liegt hier aber nicht vor (vgl. Urteile des RG IV 221/07 vom 12. Dezember 1907, RGZ 67, 204 [212 f.], und IV 277/35 vom 19. März 1936, RGZ 150, 385 [391], sowie Urteile des BGH IV ZR 136/51 vom 3. April 1952, BGHZ 5, 302 [305], -- hier Unterhalt des unehelichen Kindes -- und II ZR 274/63 vom 16. Dezember 1965, Der Betrieb 1966 S. 419.
  • BGH, 03.11.1953 - I ZR 155/52

    Bestätigungsvertrag

    Voraussetzung einer wirksamen Bestätigung eines nichtigen Geschäftes ist jedoch, daß die Parteien in Kenntnis der Nichtigkeit gehandelt oder jedenfalls mit dieser Möglichkeit gerechnet haben, weil sie anderenfalls nicht den Willen der erneuten Vornahme gehabt haben können (RGZ 138, 52 [56]; 150, 385 [388]).
  • BGH, 22.05.1957 - IV ZR 74/57

    Vollstreckungsgegenklage gegen einstweilige Anordnung

    Ob diese Entscheidung zutreffend ist, ob die Parteien wirklich eine solche Vereinbarung getroffen haben, ob diese rechtswirksam ist, oder ob es sich dabei rechtlich um ein Leibrentenversprechen handelt, für das nach § 761 BGB die Schriftform erforderlich gewesen wäre (RGZ 150, 385 [390]), die hier auch nicht durch eine gerichtliche Beurkundung nach § 126 Abs. 3 BGB ersetzt wäre, kann in diesem Rechtsstreit nicht entschieden werden.
  • BGH, 20.01.1977 - II ZR 222/75

    Betrachtung eines Kaufvertrages und einer notariell beurkundeten Übernahme einer

    Es geht hier weder um die Bestätigung eines nach § 134 oder § 138 BGB nichtigen Vertrags durch schlüssiges Verhalten (vgl. dazu BGHZ 11, 59, 60; RGZ 150, 385, 390), noch darum, ob die anfechtungsberechtigte Partei schon vor erklärter Anfechtung auf ihr Anfechtungsrecht nach § 144 BGB verzichtet hat - wozu mindestens das Bewußtsein gehört, daß die bestätigte Erklärung anfechtbar sein könnte (RGZ 128, 116, 119).
  • BFH, 18.03.1980 - VIII R 69/78

    Anläßlich einer Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Mit dem Merkmal der Gleichmäßigkeit der Leistungen wäre es zwar unvereinbar, wenn die Vertragsparteien die wiederkehrenden Einzelleistungen von wirtschaftlichen Voraussetzungen irgendwelcher Art - wie z.B. von der Höhe des Gewinns des übertragenen Betriebes - abhängig gemacht hätten (vgl. RG-Urteile in RGZ 67, 204, 213; vom 19. März 1936 IV 277/35, RGZ 150, 385, 391).
  • BGH, 27.10.1969 - III ZR 135/66

    Sittenwidrigkeit eines zur Täuschung einer Behörde geschlossenen

    Ein unsittliches Rechtsgeschäft kann durch eine Bestätigung oder durch eine Neuvornahme nur dann zu einem sittlich unbedenklichen werden, wenn der die Sittenwidrigkeit begründende Umstand weggefallen ist; ebensowenig wird ein auf Dauerleistungen gerichteter unsittlicher Vertrag dadurch geheilt, daß diese Leistungen lange Zeit erbracht werden (RGZ 64, 146, 149; 150, 385; RG LZ 1922, 158 = SeuffArch 77 Nr. 57; BGB RGRK 11. Aufl. § 141 Anm. 4; vgl. auch BGHZ 28, 164, 167 ff).
  • BFH, 16.07.1965 - VI 286/64 U

    Steuerliche Einordnung einer Unterhaltsrente

    Ähnlich ist im Urteil IV 277/35 vom 19. März 1936 (RGZ Bd. 150 S. 385) ausgesprochen, daß ein Unterhaltsversprechen eine Leibrente nur begründet, wenn es gleichzeitig den Verzicht auf die Rechte aus § 323 ZPO enthält.
  • OLG Celle, 17.07.1990 - 16 U 225/89
  • BGH, 09.07.1965 - V ZR 3/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.11.1968 - VI ZR 216/66

    Bestätigung eines angefochtenen Vertrages durch den Anfechtenden - Formloser

  • BGH, 25.05.1959 - VII ZR 208/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.03.1953 - IV ZR 39/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.11.1958 - VII ZR 45/58
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