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   RG, 22.05.1936 - II 285/35   

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RG, 22.05.1936 - II 285/35 (https://dejure.org/1936,428)
RG, Entscheidung vom 22.05.1936 - II 285/35 (https://dejure.org/1936,428)
RG, Entscheidung vom 22. Mai 1936 - II 285/35 (https://dejure.org/1936,428)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Sind die Genossen einer Uhren-Einkaufsgenossenschaft, die keine eigenen Verkaufsgeschäfte unterhält, sondern die von ihr bei bestimmten Uhrenherstellern (besonders der Schweiz) eingekauften Uhren nebst Ersatzteilen an ihre Genossen zum Weiterverkauf in ihren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 151, 287
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09

    Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen

    Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der auf Unterlassung in Anspruch genommene bereits gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern könnte und daher auch sichern müsste (BGH, GRUR 1995, 605 - Franchise-Nehmer ; BGH GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde ; vgl. auch RGZ 151, 287, 292 - Alpina ).
  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Nach dem Zweck der Vorschrift soll verhindert werden, daß der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte verstecken kann (RGZ 151, 287, 292 - Alpina; BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II; BGH, Urt. v. 8.11.1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde; Urt. v. 22.9.1972 - I ZR 19/72, GRUR 1973, 208, 209 - Neues aus der Medizin; Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 - Anzeigenauftrag).

    Dementsprechend knüpft die Rechtsprechung die Haftung des Betriebsinhabers nach § 13 Abs. 4 UWG an die Voraussetzung, daß die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die Vertriebsorganisation gehört; weiter ist erforderlich, daß der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus, zumal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist, daß einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluß jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde; vgl. auch RGZ 151, 287, 292 f. - Alpina).

    Auch selbständige Unternehmen können als Beauftragte in Betracht kommen, so z.B. ein Lieferant und Zwischenhändler (RGZ 151, 287, 294 - Alpina), ein zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler (bei bestimmter Einschaltung in das Unterkundengeschäft des Ersteren, vgl. BGH GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde), ein selbständiger Handelsvertreter (BGH, Urt. v. 25.9.1970 - I ZR 47/69, GRUR 1971, 119, 120 - Branchenverzeichnis) oder eine Werbeagentur (BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 774 [BGH 25.04.1991 - I ZR 134/90] - Anzeigenrubrik I).

  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57

    Irreführende Werbung

    Der Zweck der Bestimmung, nach der also die Handlungen von Beauftragten oder Angestellten dem Betriebsinhaber als eigene Handlungen zugerechnet werden, ist es, zu verhindern, daß dieser, dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängige Dritte verstecken kann (RGZ 151, 287, 292 - Alpina).

    Einige gerade auch für den Streitfall zutreffende Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift sind insbesondere in dem eben genannten Urteil des Reichsgerichts RGZ 151, 287 enthalten, dem sich der erkennende Senat anschließt.

    In dem Urteil RGZ 151, 287 hat das Reichsgericht die Haftung einer Uhren-Einkaufsgenossenschaft für wettbewerbswidrige Handlungen ihrer Genossen (Uhrmacher) nach § 13 Abs. 3 UWG gebilligt.

    Das Berufungsgericht wird nunmehr zu erörtern haben, ob die von der Klägerin behaupteten Werbeverstöße von den Werbern der Betreuungsfirmen begangen worden sind und ob die Gefahr der Wiederholung dieser Verstöße besteht (vgl. zu letzterem auch RGZ 116, 28, 33 und RGZ 151, 287, 295).

  • BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62

    Unterkunde

    Im Gegensatz zu den Fällen, in denen das Reichsgericht (RGZ 151, 287 - Uhreneinkaufsgenossenschaft) und der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1959, 38 - Buchgemeinschaft II) in allerdings schon weit über Gesetzeswortlaut und Begründung des Gesetzesentwurfs hinausgehender Auslegung einen Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsinhaber gewährt hätten, fehle es im Streitfalle an einem solchen Rechtsverhältnis.

    Wie das Berufungsgericht im Einklang mit dieser Rechtsprechung dargelegt hat, ist es der Zweck der Vorschrift, zu verhindern, daß der Betriebsinhabers dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151, 287, 292; BGH GRUR 1959, 38; BGH GRUR 1963, 438 Fotorabatt; GRUR 1963, 434 Reiseverkäufer; BGH vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62).

    Durch die besondere Organisation des Unterkundengeschäfts in der hier festgestellten Form ist mithin zwischen der Beklagten und den "Hauptkunden" eine ebensolche Verflechtung geschaffen worden, wie sie in dem der Entscheidung RGZ 151, 287 zugrunde liegenden Falle durch die genossenschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten, in dem der Entscheidung BGH GRUR 1959, 38 zugrunde liegenden Falle durch die Einbeziehung der Buchhändler in das System eines von einem Verlag organisierten Buchabonnements hergestellt worden war.

    Da dem Betriebsinhaber die Wettbewerbsverstöße seiner Beauftragten nach den genannten Vorschriften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Entlastungsmöglichkeit als eigene Verstöße zuzurechnen sind, der Anspruch gegen die Beklagte also in den Verstößen der "Hauptkunden" selbst, nicht dagegen etwa nur in der Versäumung einer sorgfältigen Auswahl oder ausreichenden Belehrung der "Hauptkunden" durch die Beklagte seine Grundlage hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht nur aus der Person der in Betracht kommenden "Hauptkunden" zu beurteilen, sondern es ist auch zu prüfen, ob das eigene Verhalten der Beklagten weitere Rechtsverletzungen besorgen läßt (RGZ 116, 28, 33; RGZ 151, 287, 295).

  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 228/88

    Anzeigenauftrag - Haftung des Betriebsinhabers

    Die Vorschrift soll verhindern, daß der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht hinter von ihm abhängige Dritte verstecken kann (RGZ 151, 287, 292 Alpina; BGH, aaO - Buchgemeinschaft II; BGH, Urt. v. 5.10.1979 - I ZR 140/77, GRUR 1980, 116, 117 = WRP 1979, 857 Textildrucke).
  • BGH, 22.03.1963 - Ib ZR 161/61

    Rechtsmittel

    Hierzu gehören auch solche Tätigkeiten, die der Handelnde als Glied des "gesamten Betriebsorganismus", insbesondere der "Vertriebsorganisation" verrichtet, im Gegensatz zu einer rein privaten Tätigkeit (RGZ 151, 287, 292, 295; insoweit bestätigt durch die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - vollständig abgedruckt in GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II).

    Der Sinn der §§ 12 Abs. 2 RabattG und 13 Abs. 3 UWG besteht darin, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, "dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängige Dritte verstecken kann" (BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57]; ebenso BGH in GRUR 1955, 411, 414; RGZ 151, 287, 292; RG in GRUR 1943, 304, 305; RG in AWR 1938, 212, 213).

    Wie der Senat in der genannten Entscheidung "Buchgemeinschaft II" (GRUR 1959, 38, 44) ausgeführt hat, billigt und übernimmt er auch die in der Entscheidung RGZ 151, 287 ff enthaltenen Auslegungsgrundsätze zu dem Merkmal "Beauftragter" im Sinne der (dem § 12 Abs. 2 RabattG entsprechenden) Vorschrift des § 13 Abs. 3 UWG.

  • LG München I, 25.01.2006 - 21 O 4177/04

    Unberechtigtes Downloaden vom Inhalt einer Internet-Domain ist

    Die Bestimmung bezweckt zu verhindern, daß der Betriebsinhaber sich wegen etwaiger von seinem Betriebe ausgehender wettbewerbswidriger Handlungen hinter mehr oder minder von ihm abhängigen Dritten verschanzen kann (RGZ 151, 287 [292] ).

    Den Gegensatz dazu bildet eine rein private Tätigkeit, deren Ergebnis nur dem Handelnden selbst und nicht auch dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGHZ 28, 1, 10 1; BGH in GRUR 1955, 411, 414; BGH vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 2; RGZ 151, 287, 292 3.

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2014 - 20 W 48/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens von Elektroartikeln durch einen nicht

    "Beauftragter" im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG kann daher auch ein selbständiges Unternehmen sein (BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II); so beispielsweise ein Lieferant und Zwischenhändler (RGZ 151, 287, 292 - Alpina), ein zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler (BGH GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde), ein selbständiger Handelsvertreter (BGH GRUR 1971, 119, 120 - Branchenverzeichnis) oder eine Werbeagentur (BGH GRUR 1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik I).
  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

    Das folgt aus der Begriffsbestimmung, die der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 151, 287, 291 - Alpina) dem Merkmal des Handelns "im geschäftlichen Betriebe" - auch für den gleichliegenden Fall des § 13 Abs. 3 UWG - wiederholt zugrunde gelegt hat (BGH GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II; Urteile des erkennenden Senats vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 und vom 24. April 1963 - Ib ZR 109/61).
  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 16/53

    Rechtsmittel

    Die Bestimmung bezweckt, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber sich wegen etwaiger von seinem Betriebe ausgehender wettbewerbswidriger Handlungen hinter mehr oder minder von ihm abhängigen Dritten verschanzen kann (RGZ 151, 287, [292]).
  • OLG Bremen, 07.03.1985 - 2 U 115/84

    Anspruchsgegner bei Verletzung von Urheberrechten; Anwendbarkeit der entwickelten

  • BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 109/61

    Reiseverkäufer

  • OLG Stuttgart, 29.05.1991 - 11 U 19/91

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einwurf unerwünschter

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 25/60

    Rechtsmittel

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