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   RG, 12.06.1937 - I 250/36   

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RG, 12.06.1937 - I 250/36 (https://dejure.org/1937,541)
RG, Entscheidung vom 12.06.1937 - I 250/36 (https://dejure.org/1937,541)
RG, Entscheidung vom 12. Juni 1937 - I 250/36 (https://dejure.org/1937,541)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welchen Anforderungen müssen gewerbliche Erzeugnisse genügen, um als Erzeugnisse des Kunstgewerbes Kunstschutz zu genießen? Abgrenzung des Kunstschutzes gegenüber dem Geschmacksmusterschutz. 2. Wann ist ein Geschmacksmuster nicht mehr neu?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 155, 199
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • LG Braunschweig, 19.06.2019 - 9 O 3006/17

    Fairnessausgleich; Ur-Käfer; angewandter Kunst; 1930er Jahren; Schutz

    Es muss eine eigenpersönliche geistige Schöpfung vorliegen, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt ist (RG in RGZ 155, 199).

    Die gegenüber dem Geschmacksmuster bestehende Grenze darf nicht zu niedrig angesetzt werden (RG in RGZ 155, 199).

  • BGH, 27.11.1956 - I ZR 57/55

    Gebrauchsgraphik und Kunstschutz

    Das Reichsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1911 (RGZ 76, 339 ff) hervorgehoben, durch § 2 KunstUrhG solle nur klargestellt werden, der Kunstschutzfähigkeit eines Gegenstandes stehe es nicht entgegen, daß er in erster Linie zu Gebrauchszwecken geschaffen und bestimmt sei (RGZ 155, 199 [202]; 115, 180).

    Dieser rechtliche Maßstab, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, entspricht gleichfalls den vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen, die, wie das Landgericht zu Recht hervorhebt, als feststehendes Ergebnis der Rechtsentwicklung betrachtet werden können (RGZ 115, 180 [182] Gernegroß; 124, 68 [72] Besteckmuster; 135, 385 künstliche Blumen; 155, 199 Möbelstoffe; GRUR 1943, 45 Stefan-George-Schrift; Furler a.a.O. S. 52 ff; Ulmer Urheber- und Verlagsrecht S. 91 ff; Elster-Voigtländer-Kleine, Urheberrecht § 1 Anm. 1 C 2; Henssler Urheberschutz in der angewandten Kunst und Architektur 1950 S. 36 ff, 11 ff; Troller, GRUR 1949, 167 ff; Runge Urheber- und Verlagsrecht S. 286 ff).

    Maßgebend ist allein, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreicht, nicht nur von einer geschmacklichen, sondern einer künstlerischen Leistung zu sprechen (RGZ 155, 199 [205]; 135, 385 [389]).

    Ob das Berufungsgericht zu Recht verneint hat, daß der Schriftbild-Entwurf des Klägers den Begriff des kunstgewerblichen Erzeugnisses im Sinne des § 2 KunstUrhG erfülle, ist im Revisionsverfahren nachprüfbar, da es sich um einen Rechtsbegriff handelt (RGZ 117, 230; 124, 68; 155, 199).

    Hierbei muß mit dem Reichsgericht anerkannt werden, daß eine feste, durch begriffliche Merkmale ein für allemal gesicherte Grenze zwischen Kunst- und Geschmacksmusterschutz nicht gezogen werden kann und der Unterschied nur ein rangmäßiger, gradmäßiger ist, wobei davon auszugehen ist, daß noch nicht jede geschmacklich eigentümliche Gestaltung ausreicht, ein kunstgewerbliches Produkt in den Schutzbereich der bildenden Kunsteinzübeziehen und daß die zwischen Kunstschutz und Geschmacksmusterschutz bestehende Grenze nicht zu niedrig abgesteckt werden darf (RGZ 155, 199 [206]; Oberlandesgericht Düsseldorf GRUR 1954, 417).

  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 177/80

    Brombeer-Muster

    Die geschickte Anpassung an die wechselnde Geschmacksrichtung der Mode könne keinen Maßstab für die künstlerische Leistung darstellen (RGZ 155, 199, 204 f).

    Auch soweit sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung in RGZ 155, 199, 204 f, 206 stützt, ist darin kein Rechtsfehler zu erkennen.

  • BGH, 30.05.1958 - I ZR 21/57

    Kunstschutz einer Gehrauchsschrift

    Ob die Schrift "C." der Beklagten den Rechtsbegriff des kunstgewerblichen Erzeugnisses im Sinne des § 2 KunstUrhG erfüllt, ist eine Rechtsfrage und demgemäß in der Revisionsinstanz nachprüfbar (st. Rspr. vgl. BGHZ 22, 209, 216 [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55] ; RGZ 117, 230; 124, 68; 155, 199).

    Der Zweck der gesetzlichen Regelung, die zwischen dem von selbst entstehenden 50 Jahre über den Tod des Urhebers hinausgehenden Kunstwerkschutz und dem verhältnismäßig kurzfristigen, an die Erfüllung von Formvorschriften gebundenen Schutz für Geschmacksmuster unterscheidet, spricht dagegen, die Grenze zwischen den beiden Schutzrechten zu niedrig abzustecken (BGHZ 22, 209; RGZ 155/199, 206; OLG Düsseldorf GRUR 1955, 417).

  • BGH, 08.05.1968 - I ZR 67/65

    Neuheit im Geschmacksmusterrecht

    Das "Bekanntsein" hat hinsichtlich des Personenkreises und der Gebiete sowie der Mittel der Bekanntmachung eine unterschiedliche Abgrenzung gefunden (RGZ 155, 199, 207; 135, 385, 389; 121, 388, 391; 120, 94, 99; 87, 369, 371; 76, 339, 340; 61, 178, 182; 49, 179, 180; RG GRUR 1941, 320; 1938, 341, 342; 1935, 561, 562; 1928, 219, 220; vgl. ferner OLG Köln GRUR 1956, 91, 92; OLG Hamburg GRUR 1957, 142, 143; Kohler, Musterrecht, 1909, S. 79; Osterrieth, Lehrb.

    Das ist beispielsweise der Fall, wenn zwar nicht die Ware selbst, sondern Warenproben eines Stoffmusters - anders als bei der nicht schädlichen vertraulichen Überlassung an einzelne Geschäftsfreunde zum Zwecke der Erlangung von Bestellungen - als Werbemittel überlassen werden, um in der Kundschaft der Käufer erst bekannt gemacht zu werden (RGZ 155, 199, 207).

    Da das Musterrecht mit der Anmeldung und Niederlegung eines schutzfähigen Musters entsteht, ist auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen (BGH GRUR 1958, 509, 510 zu Ziff. 3 - Schlafzimmermodell; RGZ 155, 199, 207).

  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

    Nach diesen vom Reichsgericht schon zu dem früheren Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 entwickelten, später unter dem Einfluß moderner Kunstauffassung und dem Gesichtspunkt der Abgrenzung des Kunstschutzes vom Geschmacksmusterschutz fortgebildeten, vom Senat übernommenen und von der überwiegenden Mehrheit des Schrifttums gebilligten Grundsätzen ist unter "Kunstwerk" eine eigenpersönliche, geistige Schöpfung zu verstehen, die mit Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht ist und deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Zweck dient (RGSt 43, 329 [330]; RGZ 71, 355 [356]; 76, 339 [344]; 135, 385 [387]; 155, 199 [205]; BGHZ 16, 4 [6] - Mantelmodell; BGHZ 22, 209 [214] - Titelschriftbild).
  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51

    Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand

    Der ästhetische Gehalt muß nur einen solchen Grad haben, daß nach der im Leben herrschenden Auffassung noch von Kunst gesprochen werden kann (RGZ 155, 199 [202]).

    Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß diese übereinstimmenden Merkmale nicht Gegenstand des Kunstschutzes sein können, weil es eine Hemmung der allgemeinen künstlerischen Entwicklung bedeuten würde, wenn derartige abstrakte Eigenschaften eines Werkes dem ausschließlichen Recht des Urhebers vorbehalten blieben, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 119, 408 [412]; 127, 213; 139, 220; 155, 199 [202]).

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auch gewerbliche Erzeugnisse, die einem Gebrauchszweck dienen, können unter Urheberrechtsschutz stehen, wenn sie eine eigentümliche Gestaltung aufweisen, bei der ein eigenes künstlerisches Schaffen zutage tritt (RGZ 155, 199 [202]; 115, 180 [182]; 76, 339 [343]).
  • BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81

    Hemdblusenkleid

    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch Konfektionsmodelle auf dem Gebiet der Mode unter Urheberrechtsschutz gem. § 2 Abs. 2 UrhG stehen können, Voraussetzung ist allerdings eine eigentümliche Gestaltung von so hohem ästhetischem Gehalt, daß es sich nach den im Leben herrschenden Anschauungen um eine künstlerische Schöpfung handelt (vgl. RGZ 155, 199, 202 - Stoffmuster; BGHZ 16, 4, 5 f - Mantelmodell).
  • BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57

    Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz

    Das Revisionsgericht kann deshalb frei nachprüfen, ob der Tatrichter etwa bei der Entscheidung des Einzelfalles die Voraussetzungen dieses Rechtsbegriffes verkannt hat (RGZ 117, 230; 124, 68; 155, 199; BGHZ 22, 209, 216) [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55] .
  • BGH, 04.07.1961 - I ZR 102/59

    Strassenleuchte

  • OLG Dresden, 17.11.2020 - 14 U 1099/20
  • BGH, 03.06.1977 - I ZR 83/76

    Auslegung von "vorbekannt und daher nicht neu" i.S.v. § 1 Abs. 2

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