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   RG, 01.06.1937 - III 289/35   

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RG, 01.06.1937 - III 289/35 (https://dejure.org/1937,543)
RG, Entscheidung vom 01.06.1937 - III 289/35 (https://dejure.org/1937,543)
RG, Entscheidung vom 01. Juni 1937 - III 289/35 (https://dejure.org/1937,543)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Frage der gesetzlichen Vertretung des Deutschen Reiches im Zivilprozeß. 2. Wie verhält sich die Haftung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eines Beamten für Amtspflichtverletzungen, deren sich dieser in Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt schuldig ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 155, 257
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    In der Rechtsprechung ist mit Recht darauf hingewiesen worden (so besonders RGZ 155, 257 [276 f.]), daß es keinen fest umgrenzten Tatbestand des sittenwidrigen Boykotts gibt, daß es vielmehr immer darauf ankommt, ob ein Verhalten in seinem konkreten Zusammenhang als "sittenwidrig" anzusehen ist.
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Danach verbietet es sich lediglich, im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten aus der ex post-Perspektive zu bewerten, es also - unter Zugrundelegung heutiger Anschauungen und Verhältnisse - rückwirkend als sittenwidrig einzustufen (Senatsurteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, NJW-RR 2013, 1448 Rn. 13; ebenso schon RGZ 155, 257, 282).
  • BGH, 06.11.1961 - III ZR 125/60

    Rechtsmittel

    Der vom Reichsgericht (RGZ 155, 257, 290) - allerdings für den privatrechtlichen Tätigkeitsbereich der öffentlichen Hand - entwickelte Grundsatz, der Staat dürfe angesichts seiner besonderen Stellung und des Gewichts seines Handelns nur nach sorgfältiger Prüfung und in dem unabweisbar gebotenen Umfang von seinen Befugnissen Gebrauch machen (auf den sich das Berufungsgericht wie die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansichten berufen), ist auch als eine Amtspflicht anzuerkennen.

    Es habe die Begriffe des "Boykotts" und der "Abkehr" (vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. zu § 826 Anm. 58-60) verkannt und sei bei seiner Entscheidung gerade den vom Reichsgericht (RGZ 155, 257, 276) abgelehnten Weg gegangen, das Verhalten der Beklagten an Hand gewisser Begriffstypen zu beurteilen, ohne sich um eine Einordnung unter den rechtlichen Oberbegriff des Verstoßes gegen die guten Sitten zu bemühen.

    Reichsgerichts (RGZ 155, 257, 290) sowie auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 325) eingehend erörtert.

    Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Senator mit einer Auftragssperre den "unabweisbar gebotenen Umfang" (RGZ 155, 257, 290) seiner Abwehrbefugnis überschritten habe.

    Die Revision übersieht, daß das Reichsgericht in der wiederholt angeführten Entscheidung (RGZ 155, 257, 290) ausgesprochen hat, auch der Inhaber eines tatsächlichen Monopols müsse in der Lage sein, gegenüber unberechtigten Angriffen Abwehrmaßnahmen zu ergreifen ..., nur dürfe er seine Monopolstellung nicht dazu ausnützen, sich besondere Vorteile oder besonders günstige Bedingungen für die Wiederanknüpfung der Geschäftsbeziehungen zu sichern.

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. Urteile des RG vom 21.9.1911 in JW 1911, 946 Nr. 16, vom 17.4.1912 in JW 1912, 754 Nr. 20 , vom 1.6.1937 - III 289/35 -, vom 12.7.1943 - III 46/43 und vom 18.9.1944 - III 51/44 -).
  • BGH, 15.03.1954 - III ZR 333/52

    Zur Aufsichtspflicht der Lehrer über minderjährige Schulkinder und zur

    Andererseits kann eine Verpflichtung zum Schadensersatz aus § 839 BGB auch dann begründet sein, wenn einer der sonstigen Deliktstatbestände nicht oder nicht voll verwirklicht ist (RGZ 154, 117 [123]; 155, 257 [267]).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2011 - 6 U 66/10

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Nichtduldung des

    Bei einem Boykott im klassischen Sinne gibt es mindestens drei Beteiligte, nämlich den Verrufer oder Boykottierer, den Adressaten der Verrufserklärung, der die Sperre ausführen soll, und den Verrufenen oder Boykottierten (vgl. BGHZ 19, 72; RGZ 155, 257).
  • BGH, 08.11.1951 - IV ZR 49/50

    Rechtsmittel

    Abgesehen von gesetzlichen Vorschriften, die den Abschluss bestimmter Verträge ausdrücklich vorschreiben (z.B. § 453 HGB), kann die Ablehnung des Vertragsabschlusses unter bestimmten Umständen ein Verstoss gegen die guten Sitten sein und nach § 826 BGB zum Schadensersatz führen (RGZ 133, 380 [391]; 155, 257 [285] mit Nachw; Palandt Einführung 3 vor § 145).

    Die Pflicht zum Abschluss von Verträgen ist unter bestimmten Voraussetzungen für die Inhaber von (rechtlichen oder tatsächlichen) Monopolen ausgesprochen worden (RGZ 155, 257 [286]).

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66

    Haftung von Kassenbeamten bei Kassenfehlbeträgen - Tätigkeit eines Kassenbeamten

    Denn jede, auch die fiskalische Tätigkeit eines Staatsbediensteten dient letzten Endes der Förderung der vom Staat zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben (vgl. für den Bereich der Staatshaftung u.a. RGZ 155, 257 [273, 274]; 157, 228 [237, 238]; 162, 129 [162]; BGHZ 14, 222 [226; 20, 102 [104]; 36, 91 [93]; BAG 14, 320 [323]; vgl. in anderem Zusammenhang BVerwG in DVBl. 1971, 111 mit Nachweisen; ferner eingehend Lemhöfer in RiA 1967, 201 ff.).
  • BGH, 18.11.1955 - I ZR 176/53

    Wettbewerbsverbot und Dekartellierung

    Der beklagte Verlag ist also hinsichtlich der Belieferung tatsächlich nur Gehilfe oder ausführendes Organ der Beklagten zu 2. Das Reichsgericht (RGZ 155, 257 ff) hat die Voraussetzungen eines Boykotts in einem Fall verneint, in dem die Zentralstelle des Fiskus die nach geordneten fiskalischen Stellen durch Anweisung zu einem einheitlichen Vorgehen gegen einen Dritten angewiesen hatte.
  • BGH, 12.03.1965 - KZR 8/63

    Einstellung der Milchlieferung von Milcherzeugern wegen fehlender

    Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Begriffe Boykott und Abkehr können dann bestehen, wenn die Abkehr von einer Mehrzahl von Personen oder Unternehmen begangen wird und die Frage auftaucht, ob diese völlig unabhängig voneinander gehandelt haben (vgl. den Fall RGZ 155, 257, 276 ff).
  • BGH, 19.12.1963 - III ZR 147/62
  • LG Frankfurt/Main, 26.04.2000 - 4 O 21/00

    Haftung für Polizeiübergriffe

  • OLG Nürnberg, 13.07.1966 - 4 U 58/64

    Haftung für Unfallschäden eines PKW-Fahrers durch den Zusammenstoß mit einem

  • BGH, 30.11.1955 - VI ZR 235/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.10.1953 - III ZR 329/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.10.1951 - III ZR 26/51

    Rechtsmittel

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