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   RG, 18.08.1937 - I 23/37   

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RG, 18.08.1937 - I 23/37 (https://dejure.org/1937,520)
RG, Entscheidung vom 18.08.1937 - I 23/37 (https://dejure.org/1937,520)
RG, Entscheidung vom 18. August 1937 - I 23/37 (https://dejure.org/1937,520)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind die Leistungen des Lizenzgebers aus einem einfachen Lizenzvertrage mit gesellschaftlichem Einschlag teilbar im Sinne des § 36 Abs. 2 der Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 155, 306
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 162/04

    Behandlung einer aufschiebenden bedingten Verfügung in der Insolvenz

    Ein Lizenzvertrag wird entsprechend der Rechtspacht als Dauernutzungsvertrag im Sinne der §§ 108, 112 InsO eingeordnet (Paulus ZIP 1996, 2, 6; Cepl NZI 2000, 357, 359; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 37 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Eckert, § 112 Rn. 8; HK-InsO/Marotzke, 3. Aufl. § 112 Rn. 23; vgl. auch zu §§ 17, 19 KO BGH, Urt. v. 27. April 1995 - X ZR 60/93, KTS 1995, 656, 658; zu § 36 Abs. 2 VerglO RGZ 155, 306, 310).
  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 191/98

    Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerkes durch den Konkursverwalter

    Wesensgleichheit der Teile mit der Gesamtleistung war freilich nicht erforderlich (anders noch RGZ 155, 306, 313), jedoch sollte sich die teilweise erbrachte Gläubigerleistung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einem entsprechenden Gegenleistungsteil zuordnen lassen müssen (vgl. BGHZ 67, 242, 249; 125, 270, 274 f).
  • BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75

    Bauhandwerker als Vergleichsgläubiger

    Als teilbar in diesem Sinne wird eine Leistung im Anschluß an RGZ 155, 306, 313 allgemein dann angesehen, "wenn ein beliebiger Leistungsteil seinem Wesen und Wert nach verhältnismäßig (anteilig) der Gesamtleistung entspricht, d.h. sich nur der Größe, nicht der Beschaffenheit nach von ihm unterscheidet" (vgl. Bley/Mohrbutter a.a.O. Anm. 48 a, Böhle-Stamschräder a.a.O. Anm. 6 je zu § 36 VglO).

    Dem sollte vorgebeugt werden (vgl. RGZ 148, 326, 335; 155, 306, 312; Vogels Deutsche Justiz 1935, 373, 374/375 und die amtliche Begründung S. 389, 390).

    So hat das Reichsgericht dem Gesetz die Zielrichtung entnommen, jedenfalls alle Gläubiger aus Dauerrechtsverhältnissen, deren zeitlich ablaufende Leistungen ihrem wirtschaftlichen Wert nach geteilt werden können, am Vergleich teilnehmen lassen, soweit ihre bis zur Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen in Frage kommen (RGZ 155, 306, 312/313).

    Daß auch Werk leistungen teilbar im Sinne der Vorschrift sind, ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen (wie offenbar das Reichsgericht in RGZ 155, 306, 316 und wohl auch Alff in RGRK 12. Aufl. Rdn. 2 zu § 266 BGB annehmen; wie hier Bley/Mohrbutter Anm. 48 a a.a.O.).

    Nur dann ist die Interessenlage der bei Sukzessivlieferungs- und ähnlichen Verträgen vergleichbar, die der Bestimmung des § 36 Abs. 2 VglO zugrunde liegt (vgl. RGZ 155, 306).

  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 165/03

    Pfändungsschutz für Lizenzgebühren

    In der Regel besteht das Entgelt des Lizenznehmers für die Benutzung des Arbeitsergebnisses in einer vereinbarten Gebühr, die im Zweifel bei monatlichen oder vierteljährlichen Abrechnungen eine teilbare Leistung darstellt (Benkard/Ullmann aaO Rn. 72; RGZ 155, 306, 314).
  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 236/93

    Ansprüche aus einem Pachtvertrag im Vergleich des Pächters; Verjährung des

    Da das Gesetz alle Gläubiger aus Dauerrechtsverhältnissen, deren zeitlich ablaufende Leistungen sich ihrem wirtschaftlichen Werte nach teilen lassen, am Vergleich teilnehmen lassen will, soweit ihre bis zur Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen in Frage kommen, ist eine weite Auslegung des Begriffs der Teilbarkeit geboten (RGZ 155, 306, 312 f; BGHZ 67, 242, 247; Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 48; Böhle-Stamschräder/Kilger, aaO. § 36 Anm. 6; a.A. Häsemeyer KTS 34 (1973), 2, 12; Langhein ZIP 1985, 385, 394).

    Die früher gebräuchliche Begriffsbestimmung, eine Leistung sei teilbar, wenn ein beliebiger Leistungsteil seinem Wesen und Wert nach verhältnismäßig (anteilig) der Gesamtleistung entspreche, d. h. sich nur der Größe, nicht der Beschaffenheit nach von ihr unterscheide (RGZ 155, 306, 313), ist deshalb nicht starr, sondern unter Beachtung des Gesetzeszweckes im jeweiligen Einzelfall anzuwenden (BGHZ 67, 242, 246 f; Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 48; Vogels/Nölte, aaO. § 36 Anm. V 1 a).

  • LG München I, 08.01.2015 - 7 O 28263/13

    Auslegung negativer Patentlizenzen

    Inzwischen hat sich aber die Auffassung, der sich die Kammer anschließt, durchgesetzt, dass auch die einfache Lizenz und das einfache Nutzungsrecht dem Begünstigten ein positives Nutzungsrecht verschaffen (RGZ 155, 306, 313 - Funkverband; BGH GRUR 1965, 591, 595 - Wellplatten; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 10. Auflage, 2006, § 15 Rn. 61; offen gelassen aber in: BGH GRUR 1982, 411, 412 - Verankerungsteil).
  • BGH, 06.11.1967 - VIII ZR 175/65
    Dennoch können die Rechtsbeziehungen zwischen einem WBZ-Händler und seinem Verleger nicht als ein bloßes "Wiederkehr-Schuldverhältnis" angesehen werdens bei dem jedes Mal durch die Bestellung der Zeitschrift ein neuer Vertrag geschlossen wird - wenn auch auf der Grundlage eines allgemein gehaltenen Grund- oder Vorvertrages (vgl. BGHZ 19, 72, 75; RGZ 155, 306, 312).
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2009 - 2 U 6/04

    Ansprüche aufgrund Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zur Befestigung

    Die Bestimmung erfasst zwar auch einfache Lizenzen und Unterlizenzen und verleiht ein positives Benutzungsrecht gegenüber Dritten (vgl. RGZ 155, 306, 310; Benkard/Ullmann, PatG GbMG, 10. Aufl. § 15 PatG Rdn. 111, 113), macht aber den Inhaber der späteren Lizenz nicht zur Partei des älteren Lizenzvertrages.
  • LG Berlin, 26.09.2016 - 65 T 149/16

    Gebührenstreitwert einer Räumungklage gegen mehrere Untermieter

    Nach allgemeiner Ansicht ist unter Bezugnahme auf den vom Reichsgericht entwickelten Maßstab (vgl. RGZ 155, 306, [313]) eine Leistung teilbar, wenn sie in gleichartige Teile zerlegt werden kann.
  • BGH, 12.04.1957 - I ZR 1/56

    Rechtsmittel

    Da der Lizenznehmer bis zur Nichtigkeitserklärung eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und eine günstige geschäftliche Stellung hatte, die er ohne den Lizenzvertrag nicht gehabt hätte, bleibt er bis zur Nichtigkeitserklärung zur Entrichtung der Lizenzgebühren verpflichtet (RGZ 86, 45 [56]; 101, 235 [238]; 123, 114 [116]; 155, 306 [314]).
  • BGH, 11.10.1956 - I ZR 28/55

    Rechtsmittel

  • OLG Naumburg, 09.05.2007 - 5 U 114/06

    Belegen einer fortbestehenden Zahlungsfähigkeit eines Insolvenzschuldners durch

  • BGH, 25.01.1966 - V ZR 121/63

    Lieferung von Strom - Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung an eine

  • BGH, 22.12.1960 - II ZR 16/59

    Der Begriff der unmöglichen Leistung - Behandlung der anfänglichen Unmöglichkeit

  • BGH, 05.12.1961 - I ZR 76/60

    Rechtsmittel

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