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   RG, 05.05.1938 - V 241/37   

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https://dejure.org/1938,629
RG, 05.05.1938 - V 241/37 (https://dejure.org/1938,629)
RG, Entscheidung vom 05.05.1938 - V 241/37 (https://dejure.org/1938,629)
RG, Entscheidung vom 05. Mai 1938 - V 241/37 (https://dejure.org/1938,629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann der Notweg über ein Nachbargrundstück nur in Höhe des Erdbodens beansprucht werden? 2. Wird das Recht auf den Notweg durch das Bestehen einer schuldrechtlichen Gebrauchsbefugnis (Miete) ausgeschlossen? 3. Kann ein Notwegrecht auch dann entstehen, wenn von zwei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 157, 305
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 26.01.2018 - V ZR 47/17

    Berechtigung zum Führen von Leitungen durch ein Gebäude aufgrund

    Dementsprechend ist im Rahmen des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Vorschrift anerkannt, dass der Notweg nicht nur über den Grund und Boden selbst führen, sondern auch über diesem (vgl. RG, Recht 1914, Rspr. Nr. 211: Drehbrücke im Luftraum des Nachbargrundstücks) oder unter dem Boden hergestellt werden kann (RGZ 157, 305, 309).
  • BGH, 07.07.2006 - V ZR 159/05

    Geltendmachung eines Notwegerechts durch Miteigentümer eines Grundstücks;

    Der Eigentümer muss deshalb grundsätzlich Umbaumaßnahmen vornehmen, um eine vorhandene Verbindung seines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg nutzen zu können (vgl. RGZ 157, 305, 308; Senat, Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322).
  • BGH, 19.11.2021 - V ZR 262/20

    Duldung der Benutzung der Hoffläche als Verbindung zu den beiden auf dem

    Bei Anwendung von § 918 Abs. 2 BGB bleibt daher eine Notlage des Grundstücks im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB Voraussetzung (RGZ 157, 305, 310), woran es hier entsprechend den vorstehenden Ausführungen bereits mangelt.
  • LG Saarbrücken, 26.07.2013 - 5 S 200/12

    Grundstücksnutzung durch Dritte: Voraussetzungen eines so genannten

    Der Eigentümer muss deshalb grundsätzlich auch Umbaumaßnahmen vornehmen, um eine vorhandene Verbindung seines Grundstücks zu dem öffentlichen Weg nutzen zu können (vgl. RGZ 157, 305, 308; BGH NJW 1964, 1321, 1322).
  • BGH, 04.11.1959 - V ZR 49/58

    Rechtsmittel

    Der Standpunkt des angefochtenen Urteils, wonach der Notweganspruch die Duldung von Versorgungsleitungen, insbesondere unterirdischen Wasser- und Gasrohren, elektrischen oder Fernmeldekabeln usw. zum Gegenstand haben kann, entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung (RG und OLG Augsburg, LZ 1914, 1768; OLG Hamm, SeuffArch 79 Nr. 33; OLG Köln, JW 1932, 1069 und LG Weimar, JW 1936, 3495, jeweils mit zust. Anm. Riccius; Staudinger/Seufert a.a.O. § 917 Randziffer 34 a; Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 917 Anm. 2 a ß; BGB RGRK 11. Aufl. § 917 Anm. 9; Palandt/Hoche, BGB 18. Aufl. § 917 Anm. 3 d; Meisner/Stern/Hodes a.a.O. 3. Aufl. § 27 II 1, S. 369; Westermann, Sachenrecht 3. Aufl. § 65 II 1; vgl. auch RGZ 157, 305, 309); der Senat tritt dieser Meinung bei.

    Der Hinweis der Revision auf Meisner/Stern/Hodes (a.a.O. 2. Aufl. § 27 I 3, S. 342 = 3. Aufl. S. 363) geht fehl: diese verneinen die Anwendbarkeit des § 917 BGB bei "bloßer Schwierigkeit oder Unbequemlichkeit der Benutzung", sowie wenn die Benutzung einer bereits vorhandenen Verbindung "etwas kostspieliger" ist als eine andere; im vorliegenden Falle dagegen würden dem Kläger, sofern man ihn auf die Möglichkeit der Abwässerableitung nach oben zur Reckenstraße verweisen wollte, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unverhältnismäßige Nachteile erwachsen (RGZ 157, 305, 308).

    Allgemeingültige Maßstäbe hierfür gibt es nicht, ausschlaggebend sind vielmehr die besonderen Umstände des Einzelfalles (RGZ 157, 305, 309).

  • BGH, 11.11.1959 - V ZR 98/58

    Notweg

    Solche allgemeinen Rechtsausführungen sind schon ohnehin für die im wesentlichen wirtschaftliche Frage der ordnungsmäßigen Benutzung wenig ergiebig; die Lösung kann nur durch eine Betrachtung des einzelnen Falles gefunden werden (RGZ 157, 305, 309).
  • OLG Stuttgart, 09.01.2013 - 3 U 78/12

    Notwegrecht: Verpflichteter auf Einräumung eines Zugangs bei aufeinander

    Dabei steht die Zwangsversteigerung der Veräußerung des verbindenden Grundstücks gleich (RGZ 157, 305; Bassenge in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 918 Rn. 2).
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