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   RG, 15.01.1938 - VI 168/37   

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RG, 15.01.1938 - VI 168/37 (https://dejure.org/1938,676)
RG, Entscheidung vom 15.01.1938 - VI 168/37 (https://dejure.org/1938,676)
RG, Entscheidung vom 15. Januar 1938 - VI 168/37 (https://dejure.org/1938,676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist § 846 BGB. auf andere Fälle als die der §§ 844, 845 das. entsprechend anzuwenden, wenn ein Dritter Schaden an seiner Gesundheit und damit Vermögensschaden erleidet infolge der seelischen Einwirkung, die er durch die körperliche Verletzung oder den Tod des von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 157, 11
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70

    Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens

    Bei einer durch den Unfall eines Angehörigen seelisch vermittelten Gesundheitsschädigung ist, wenn den unmittelbar Verletzten ein Mitverschulden trifft, § 846 BGB auch nicht entsprechend anwendbar (Abweichung von RGZ 157, 11); es kommt aber nach §§ 254, 242 BGB eine Anrechnung des fremden Mitverschuldens in Betracht, weil die psychisch vermittelte Schädigung nur auf einer besonderen persönlichen Bindung an den unmittelbar Verletzten beruht.

    Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB keine physische Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraussetzt, vielmehr auch psychisch vermittelt werden kann (RGZ 133, 270; 157, 11; BGH Urteil vom 17. Dezember 1968 - VI ZR 210/67 = VersR 1969, 373 - insoweit nicht abgedruckt - OLG Freiburg, JZ 1953, 704).

    Es setzt sich damit bewußt in Widerspruch zu der Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 157, 11; RG DR 1940, 163), der sich ein Teil des Schrifttums angeschlossen hat (Staudinger/Schäfer, BGB 10./11.Aufl., § 846 Rdz 8; BGB-RGRK, 11.Aufl., § 846 Anm. 2; Erman/Drees, BGB 4.Aufl., § 846 Anm. 2; Palandt/Thomas, BGB 29.Aufl., § 846 Anm. 2; Geigel, Haftpflichtprozeß 14.Aufl., S. 194 RdZ 69; von Hippel, NJW 1965, 1890, 1893 [BGH 13.01.1965 - 3 StR 43/64] ; von Caemmerer, Das Problem des Kausalzusammenhangs im Privatrecht 1956 S. 15).

    Denn nach dem Ausgeführten ist die vom Reichsgericht (RGZ 157, 11, 14) und im Schrifttum geäußerte Meinung, der Schädiger könne gegen die Erben des Erstgeschädigten einen Ausgleichsanspruch nach §§ 840, 426, 254 BGB erheben, nicht richtig, da der Erstgeschädigte dem Schockgeschädigten nicht als Gesamtschuldner ersatzpflichtig geworden ist.

  • BSG, 07.11.2001 - B 9 VG 2/01 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Kausalität - wesentliche Bedingung -

    Damit folgt das LSG der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Schockgeschädigte in den Fällen, in denen der Schock durch die Verletzung eines Angehörigen hervorgerufen wurde, ein Mitverschulden seines Angehörigen an der Verletzung entgegenhalten lassen muß (BGHZ 56, 163, 170; KG VersR 1999, 504, 507, im Ergebnis auch RGZ 157, 11, 13; zustimmend Palandt-Heinrichs, 60. Aufl, § 254 RdNr 68; dagegen aber Deubner, JuS 1971, 625).
  • BGH, 17.10.1955 - III ZR 33/54

    Rechtsmittel

    Die fehlende Brücke zwischen den Fällen der §§ 844, 845 BGB und dem gegenwärtigen Rechtsstreit kann auch nicht vermittels der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157, 11 geschlagen werden.

    Hierzu hat das Reichsgericht in RGZ 157, 11 darauf verwiesen, die Vorschrift des § 823 BGB sei erst im Laufe der Zeit von der Rechtsprechung in ausdehnender Anwendung des Begriffs des ursächlichen Zusammenhangs auf andere (als die in §§ 844, 845 BGB geregelten) Fälle erstreckt worden, in denen ein Dritter einen solchen mittelbaren Schaden erleide; die Ausdehnung könne nur mit der Einschränkung Platz greifen, die nach § 846 BGB für die im Gesetz geregelten Fälle einer mittelbaren Schädigung gelte.

  • LG Siegen, 10.06.2008 - 8 O 13/08

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls

    S und Literatur wenden jedoch in Fällen der vorliegenden Art entweder § 846 BGB analog an (RGZ 157, 11 [12ff.]; Wagner, am angegebenen Ort, Rn 5) oder gelangen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu derselben Rechtsfolge (BGHZ 56, 163 [169]).
  • BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55

    Kein Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn

    Sollte die Klägerin zu 1) durch die mit dem Unfall verbundenen Aufregungen unmittelbaren Schaden erlitten haben, den sie nach § 823 Abs. 1 BGB erstattet verlangen könnte, so waren die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches (vgl. RGZ 133, 270; 157, 11) näher zu prüfen, bevor auch insoweit die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt wird.
  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 224/54

    Rechtsmittel

    Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass das Kammergericht das Problem, ob der Kläger zu 1) durch die von der Klägerin zu 2) infolge der auftretenden "Enthemmungsanfälle" verursachten Beschädigungen seines Eigentums als mittelbar oder unmittelbar Geschädigte r anzusehen ist (vgl. BGHZ 7, 30 [34]), durchaus erkannt und hierzu in Anlehnung an RGZ 133, 270 (vgl. auch RGZ 157, 11) ausgeführt hat, dass diese Eigentumsschäden des Klägers noch adäquate Schadensfolgen des Unfalls sind, die von der Beklagten auch zu vertreten sind.
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