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RG, 15.12.1938 - V 125/38 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Steht den Eigentümern von Bienenvölkern, die durch Hüttenrauch vernichtet wurden, ein vom Verschuldensnachweis unabhängiger Aufopferungsanspruch zu? 2. Zum Verschuldensnachweis in solchem Falle.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 159, 68
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58
Ortsüblichkeit von Immissionen
Eigentümer und Besitzer sind in § 26 GewO nebeneinander genannt (vgl. RGZ 105, 213, 214; 159, 68, 73; RG JW 1932, 2984; BGHZ 15, 146, 148 [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]; BGH MDR 1958, 500 = LM Preuß. - BGH, 28.02.1955 - III ZR 136/54
Schädlingsbekämpfung und Bienen
Zwar habe das Reichsgericht (RGZ 159, 68 ff) ausgesprochen, den Eigentümern von Bienenvölkern, die durch Hüttenrauch vernichtet wurden, stehe ein vom Verschuldensnachweis unabhängiger Aufopferungsanspruch nicht zu, wenn die Vernichtung auf fremden Grundstücken erfolge, an denen den Eigentümern der Bienenvölker weder Eigentum noch Besitz oder Nutzniessung zustehe. - BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53
Zuführung industrieller Gase
Andererseits stehen ihm, wenn die Einwirkungen über das zulässige Mass hinausgehen, dieselben Rechtsbehelfe zu wie dem Eigentümer (RGZ 105, 213 [214 f]; 159, 68 [73]; RG in JW 1932, 2984). - BGH, 18.06.1964 - III ZR 65/63 Das genügt zur Annahme eines die Pflicht zur Schadloshaltung eines Geschädigten nach § 823 BGB auslösenden schuldhaften Verhaltens der beklagten Firma und des Beklagten Burat (RGZ 159, 68).
- BGH, 29.11.1968 - V ZR 73/65
Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung - Passivlegitimation eines …
Die von der Revision angeführten Reichsgerichts-Entscheidungen (RGZ 58, 130, 134; 97, 290, 291; 122, 134, 137; 159, 68, 72; 159, 129, 135; 167, 14, 25) sowie die Ausführungen von Larenz (…Lehrbuch des Schuldrechts 8. Aufl. 2. Band § 72 Nr. 6, S. 512) betreffen durchweg Fälle, in denen einem Grundstückseigentümer das sonst bestehende Recht, gemäß § 1004 BGB Eingriffe in sein Eigentum abzuwehren, aus besonderen Gründen - zumeist öffentlich-rechtlicher Art - entzogen war und er eine Eigentumsbeeinträchtigung mit Rücksicht auf den allgemeinen Nutzen des Unternehmens, von dem die Schädigung ausging, oder auf das überwiegende Interesse eines anderen dulden mußte.