Rechtsprechung
RG, 22.06.1886 - Rep. II. 174/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Was ist unter dem "Geschäftslokale" im Sinne der §§. 165. 168 C.P.O. zu verstehen? 2. Ist auch das Geschäftslokal einer offenen Handelsgesellschaft als das Geschäftslokal derjenigen Gesellschafter anzusehen, welche in demselben gewöhnlich ihren Berufsgeschäften ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auslegung des Begriffs "Geschäftslokal" in §§ 165, 168 Zivilprozessorndung (ZPO); Geschäftslokal einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)
Papierfundstellen
- RGZ 16, 349
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Frankfurt, 30.12.2013 - 21 U 23/11
Gerichtsstand bei Schadenersatzklage des Anleger gegen ausländische …
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.2018 - 10 S 358/18
Zustellung eines Bußgeldbescheid wegen Verkehrsordnungswidrigkeit an …
Denn die Ersatzzustellung im Geschäftsraum kann auch dann erfolgen, wenn die Sendung keine geschäftliche, sondern eine persönliche Angelegenheit betrifft (vgl. bereits RG, Urteil vom 22.06.1886 - II 174/86 - RGZ 16, 349, 351). - BGH, 18.04.1963 - KRB 1/62
Zustellung des Kartellbußgeldbescheides
§ 184 Abs. 1 ZPO verlangt nicht, daß das Geschäftslokal, in dem zugestellt wird, sich am Sitz der betroffenen juristischen Person befindet und ebensowenig, daß es den Geschäften des Zustellungsempfängers ausschließlich dient (RGZ 16, 349; 107, 161, 165; RGZ 109, 265).Nach der insoweit richtigen Ansicht der Rechtsbeschwerde ist daher nur die Ersatzzustellung an einen Bediensteten des Zustellungsadressaten gültig (RGZ 16, 349 und 107, 161, 165; vgl. auch KG DR 1940, 1482 Nr. 16 = HER 1940, 1127).
- BFH, 28.08.2006 - II B 86/04
NZB: Beweisaufnahme, Zustellung durch PZU
Eine solche Auslegung ist möglich (vgl. hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 22. Juni 1886 II 174/86, RGZ 16, 349, wonach ein Geschäftslokal auch mehreren Personen gemeinschaftlich dienen kann). - OLG Düsseldorf, 21.11.2014 - 7 U 115/13
Bewirkung von Zustellungen an eine sog. Briefkastengesellschaft
Grundsätzlich muss der Zustellungsempfänger nicht eigenes Personal vor Ort vorhalten, wenn es von dessen Willen umfasst ist, dass die dort tätigen Personen seine Interessen wahrnehmen, so dass ein Gemeinschaftsbüro für eine Vielzahl von Gesellschaften ausreicht (vgl. RGZ 16, 349, 350 (juris);… Münchener Kommentar zur ZPO-Häublein, 4. Aufl. 2013, § 178 Rn. 21), jedenfalls wenn ein eigener Briefkasten besteht (…Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 180 Rn. 6).