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   RG, 17.05.1939 - II 200/38   

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https://dejure.org/1939,602
RG, 17.05.1939 - II 200/38 (https://dejure.org/1939,602)
RG, Entscheidung vom 17.05.1939 - II 200/38 (https://dejure.org/1939,602)
RG, Entscheidung vom 17. Mai 1939 - II 200/38 (https://dejure.org/1939,602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann der Inhaber eines Wechsels von dem Wechselverpflichteten verlangen, daß er die Wechselsumme in Teilbeträgen an verschiedene Empfänger zahle? 2. Kann auf die Einrede der Rechtshängigkeit verzichtet werden oder ist sie von Amts wegen zu berücksichtigen? 3. Kann ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 160, 338
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18

    Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG

    Das Revisionsgericht muss daher die Prozessvoraussetzung (Prozessfortsetzungsbedingung) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht prüfen; es ist befugt, selbst Beweise zu erheben und zu würdigen, also die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt festzustellen (vgl. BGH 21. Juni 1976 - III ZR 22/75 - zu II 3 der Gründe mwN; für die Rechtshängigkeit RG 17. Mai 1939 - II 200/38 - RGZ 160, 338, 348; für die Zulässigkeit der Berufung zuletzt BAG 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 - Rn. 9) .
  • BGH, 22.02.2018 - IX ZR 83/17

    Zulässigkeit einer bei einem deutschen Gericht erhobenen Klage bei anhängiger

    Das deutsche Prozessrecht behandelt die anderweitige Rechtshängigkeit als negative Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., grundlegend RGZ 160, 338, 344 f; BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - X ZR 16/83, WM 1985, 673; vom 28. Mai 2008 - XII ZR 61/06, BGHZ 176, 365 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 261 Rn. 5 und 42).
  • BGH, 20.01.1989 - V ZR 173/87

    Wirkung der Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage; Gerichtliche

    Amtsprüfung bedeutet zwar keine Amtsermittlung, sondern heißt nur, daß der Streitstoff auch ohne entsprechende Rüge zu berücksichtigen ist (BGH Urt. v. 5. November 1975, VIII ZR 73/75, NJW 1976, 149; RGZ 160, 338, 346 f.).
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