Rechtsprechung
RG, 10.05.1940 - VII 246/39 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Ist die Zustimmung der Ehefrau zu einem Rechtsstreit über das eingebrachte Gut, den der Ehemann im eigenen Namen führt (§ 1380 BGB.), jederzeit widerruflich? 2. Erfordert die Erstreckung der Rechtskraft auf die Ehefrau die Feststellung der Zustimmung der Ehefrau in dem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 164, 240
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 27.02.2015 - V ZR 128/14
Widerruf der Prozessführungsermächtigung während des Rechtsstreits
In diesem Sinne hat auch das Reichsgericht entschieden (RGZ 164, 240, 242).Diese Ähnlichkeit zwischen Verfügungsermächtigung und Prozessführungsermächtigung rechtfertigt es, die Regelung über die Widerruflichkeit einer Verfügungsermächtigung (§ 183 BGB) auch auf die Prozessführungsermächtigung anzuwenden (im Ausgangspunkt ebenso RGZ 164, 240, 242 sowie Staudinger/Gursky, BGB [2014], § 183 Rn. 12;… MüKoBGB/Bayreuther, 6. Aufl., § 183 Rn. 13;… Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 183 Rn. 1).
- BGH, 28.06.1985 - V ZR 43/84
Wirkung eines klageabweisenden Urteils gegen einen Miteigentümer
Es liegt vielmehr ähnlich wie bei der früheren gesetzlichen Prozeßführungsbefugnis des Ehemanns gemäß § 1380 Satz 2 BGB a.F., bei der die Rechtsprechung aus der Zustimmung der Ehefrau zur Prozeßführung eine Rechtskraftwirkung jedenfalls gegen sie unabhängig davon angenommen hat, ob ihre Zustimmung im Rechtsstreit behauptet war (RGZ 164, 240, 242;… BGH Urt. v. 12. Juli 1957, VI ZR 176/56, NJW 1957, 1635, 1636). - BGH, 12.07.1957 - VI ZR 176/56 Ersetzte die Zustimmung der Ehefrau die fehlende gesetzliche Befugnis des Ehemanns zur Verfügung über ein Recht der Ehefrau, so hat die Rechtsprechung stets den § 1380 Satz 2 BGB entsprechend angewandt und demgemäß aus der Zustimmung der Ehefrau zur Prozeßführung die Rechtskrafterstreckung des Urteils auf die Ehefrau abgeleitet (RGZ 77, 34; 92, 153 [156]; 135, 291 [294]; 164, 240).
Dabei kam es nicht darauf an, ob die Zustimmung der Ehefrau vor oder nach der Klageerhebung erteilt war, ebenso war es gleichgültig, ob die Zustimmung der Ehefrau im Rechtsstreit behauptet war (RGZ 164, 240).
- BGH, 30.03.1953 - IV ZR 241/52
Rechtsmittel
Die Klägerin hat in ihrer schriftlichen Revisionserwiderung auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 92, 153 und 164, 240 hingewiesen um darzutun, dass es für die Erstreckung der Rechtskraft des in dem Vorprozess ergangenen Urteils auf das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Prozesses unerheblich sei, ob die Ermächtigung, die der Beklagte der Deutschen Pachtbank erteilt hatte, von dieser in dem Vorprozess vorgebracht sei oder nicht.In RGZ 164, 240 [242] hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass es unerheblich sei, ob die Zustimmung im Vorprozess festgestellt sei.