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   RG, 07.07.1942 - VI 136/41   

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https://dejure.org/1942,346
RG, 07.07.1942 - VI 136/41 (https://dejure.org/1942,346)
RG, Entscheidung vom 07.07.1942 - VI 136/41 (https://dejure.org/1942,346)
RG, Entscheidung vom 07. Juli 1942 - VI 136/41 (https://dejure.org/1942,346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Sind §§ 18 und 46 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.? Darf das Gericht nachprüfen, ob ein Bahnübergang "verkehrsreich" war? 2. Zur Abwägung der Ursächlichkeit des beiderseitigen Verschuldens und der beiderseitigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 169, 376
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 18.11.1993 - III ZR 178/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem

    Diese Pflichtverletzung der beklagten Gesellschaft begründet gleichzeitig deren Haftung nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 EBO, § 844 BGB (vgl. Weber, Die zivilrechtliche Haftung für Unfälle an Eisenbahnübergängen, in: Kraftverkehrsrecht von A-Z, Stichwort: Eisenbahnübergang S. 4; Finger, Eisenbahngesetze, § 11 EBO Anm. 1; RGZ 169, 376 (379 f.)).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Sturz beim Einsteigen in einen Bus

    Je nach Größe des Unternehmens kann gemäß § 3 Abs. 2 BOKraft gegebenenfalls eine allgemeine Dienstanweisung zu erlassen sein (vgl. hierzu näher auch Filthaut, NZV 00, 17 sub IV u V m.w.N. z.B. RGZ 169, 376/381; BGH VersR 1969, 517; 1975, 257/260; OLG Köln NZV 1992, 279).
  • BVerwG, 19.03.1997 - 11 B 102.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Spruchkörperzuständigkeit nach dem

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde läßt sich § 2 Abs. 1 EKrG daher nicht - wie die Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung über die Sicherung höhengleicher Bahnübergänge (vgl. dazu RGZ 169, 376 ; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 257/54 - VersR 1956, 99 ) - als eine die allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkretisierende Norm auffassen (ebenso Marschall /Schweinsberg, a.a.O., § 3 Rn. 1.4).
  • BGH, 21.11.1953 - VI ZR 130/52

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem

    Hätte eine solche Prüfung wenn sie vorgenommen worden wäre, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt dazu führen müssen, die Notwendigkeit weiterer Sicherungsmassnahmen zu bejahen, so liegt eine Fahrlässigkeit der Beklagten darin, dass sie vor dem Unfall nichts getan hat, um eine bessere Sicherung des Wegüberganges zu bewirken (Böhmer a.a.O. Anm. 1, 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12; RGJW 1931, 870 Nr. 15; RGZ 169, 376 [380]; anscheinend im Grundsatz übereinstimmend auch Biermann: Sachschadenhaftpflichtgesetz 3. Aufl. S 152 ff bes Anm. 44).
  • BVerwG, 11.03.1970 - VI C 15.65

    Rechtsmittel

    Da die Bundesbahn nach allgemein anerkannter Meinung (vgl. RGZ 161, 341 [346-348]; 162, 364 [365]; 169, 376 [379]; BGHZ 2, 37 [41]; 6, 304 [309]) als Verkehrsunternehmen einen privatrechtlichen Geschäftsbetrieb führt, kann Bundesbahnbeamten bei Tätigkeiten, die unmittelbar mit den Verkehrsaufgaben der Bundesbahn, wie z.B. der Durchführung des Betriebs, der Abfertigung von Personen und Gütern, dem Unterhalten von Anlagen und Fahrzeugen und dem sich daraus ergebenden Verwaltungsdienst zusammenhängen, grundsätzlich nicht die Haftungsbeschränkung des § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG zuteil werden (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 78 RdNr. 32).
  • BGH, 22.10.1981 - III ZR 24/80

    Verantwortlichkeit für die Folgen eines Schulunfalls einer Schülerin beim

    Ebenso ist bei der Bahn, die im übrigen ein öffentliches Unternehmen ist, anerkannt, daß die Personenbeförderung dem bürgerlichen Recht untersteht (vgl. RGZ 161, 341, 347; 169, 376, 379).
  • BGH, 28.03.1963 - III ZR 222/61
    In diesem Sinne hält sich auch die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 169, 376.
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