Rechtsprechung
RG, 08.02.1943 - III 111/42,(V 105/42) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann der Schenker den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks in einem Testament erklären?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 170, 380
Wird zitiert von ... (7)
- BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 794/09
Ordentliche Kündigung - Wirksamwerden gegenüber Geschäftsunfähigem
Danach ist für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich, dass sie mit Willen des Erklärenden in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, sie werde - und sei es auf Umwegen - den von ihm bestimmten Empfänger erreichen (BGH 11. Mai 1979 - V ZR 177/77 - zu II 1 der Gründe, NJW 1979, 2032; 25. Februar 1983 - V ZR 290/81 - zu II der Gründe, WM 1983, 712; RGZ 170, 380, 382;… PWW/Ahrens 5. Aufl. § 130 Rn. 6; MünchKommBGB/Einsele 5. Aufl. § 130 Rn. 13;… Flume Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Band 2 Das Rechtsgeschäft 4. Aufl. § 14 Anm. 2 S. 225; Soergel/Wolf 13. Aufl. § 130 Rn. 6;… Reichold in jurisPK-BGB 4. Aufl. § 130 Rn. 5;… Larenz/Wolf Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 9. Aufl. § 26 Rn. 2) . - BGH, 11.05.1979 - V ZR 177/77
Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer …
Erforderlich, aber auch ausreichend ist - neben dem Zugehenvielmehr, daß die Willenserklärung mit Villen des Erklärenden in den Verkehr gelangt und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, sie werde (auf welchem Wege auch immer) den Erklärungsgegner erreichen (…Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Band Das Rechtsgeschäft, 2. Aufl. § 14 Anm. 2 - S. 225;… Soergel/Hefermehl, BGB 11. Aufl. § 130 Rdn. 6;… MünchKomm/Förschler, § 130 Rdn. 10; vgl. auch RGZ 170, 380, 382; OLG Köln, NJW 1950, 702 [OLG Köln 03.05.1950 - 2 W 92/50]). - OLG Jena, 21.10.2003 - 8 U 410/03
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, Lebensversicherung, Änderung der …
Soweit Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 332 RdNr. 1 unter Hinweis auf RGZ 170, 380 ff. einen Zugang des Widerrufs beim Beschenkten verlangen, betrifft dieses Urteil den Fall des § 531 Abs. 1 BGB (Widerruf wegen groben Undanks), der hier nicht vorliegt.
- OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 8 W 75/12
Grundbuchverfahrensrecht: Wirksamkeit einer Eintragungsbewilligung über den Tod …
Diese Auffassung ist widerlegt in RGZ 170, 380 und OLG Köln NJW 1950, 702 (…vergleiche Demharter, a.a.O., § 19 GBO Rn. 23):. - BGH, 16.04.1953 - IV ZB 25/53
Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments
Es sieht sich hieran aber durch eine in der Deutschen Freiwilligen Gerichtsbarkeit 1943, 121 und in DNZ 1944, 113 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts in München gehindert, in der dieses unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 170, 380 einen Widerruf für rechtswirksam erklärt hat, auch wenn der Widerrufende angeordnet habe, daß sein Widerruf erst nach seinem Tode dem anderen Ehegatten zugehen solle.Die Entscheidung RGZ 170, 380 f steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, da es sich bei ihr nicht um den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments, sondern um den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks gehandelt hat, und für einen solchen Widerruf andere Vorschriften, insbesondere nicht die des § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten.
- BGH, 15.05.1963 - IV ZR 298/62
Rechtsmittel
Ebenso hat das Reichsgericht in Anwendung des § 130 Abs. 2 BGB den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks in einem Testament zugelassen (§ 530 Abs. 1, § 531 Abs. 1 BGB), obwohl der in dem Testament enthaltene Widerruf dem Beschenkten erst nach dem Tod des Schenkers zugehen konnte und zugegangen war und der Erbe nach § 530 Abs. 2 BGB den Widerruf nicht mehr hätte vornehmen können (RGZ 170, 380). - BGH, 29.03.1967 - Ib ZR 169/64
Erwerb von Eigentum an Wertpapieren - Abtretung eines Herausgabeanspruchs - …
Es genügt aber auch, wenn er die Erklärung mit dem Willen, den in ihr vorgesehenen rechtlichen Erfolg herbeizuführen, in anderer Weise derart in den Rechtsverkehr gebracht hat, daß er mit ihrem Zugehen bei dem Empfangsberechtigten rechnen konnte (RGZ 65, 270, 274; RGZ 170, 380, 382).