Rechtsprechung
RG, 29.04.1899 - Rep. V. 354/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1899,126) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann in Auseinandersetzungssachen die Revision durch ein von einem Rechtsanwalte abgesandtes Telegramm eingelegt werden?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Revisionseinlegung.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 44, 124
- RGZ 44, 369
Wird zitiert von ... (4)
- LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18
Einspruch, Bußgeldbescheid, Email
Mit Fortschritt und Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten der Fernkommunikation hat die Rechtsprechung bislang anerkannt, dass auch eine Einlegung per Depesche (RGSt 9; 38; RGSt 10, 166), per Telegramm (BVerfGE 4, 7; dieses kann auch nur fernmündlich aufgegeben werden, RGZ 44, 369), per Telefax (BVerfG, NJW 2000, 955) und Computerfax (GmS OGB, NJW 2000, 2340), ja sogar die nur elektronisch gespeicherte Sendung (BverfG, NJW 1996, 2857), dem Gebot der Schriftlichkeit genügt. - BGH, 29.09.1977 - III ZR 64/75
Eigentumsverhältnisse an der Weser
Nach Gemeinem Recht wird im Ebbe- und Flutgebiet, zu dem die Unterweser gehört, die Grenze zwischen Flußbett und Ufer durch die Linie des mittleren höchsten Flutwasserstandes gebildet (RGZ 44, 124, 130; Oberappellationsgericht Celle SeuffA 9 [1855] Nr. 258; Holtz/Kreutz/Schlegelberger § 8 Anm. 11; § 12 Anm. 1; vgl. auch OLG Oldenburg NdsRpfl 1969, 136, 137). - KAG Rottenburg-Stuttgart, 27.06.2014 - AS 13/14
Wahlanfechtung
Um den Rechtsschutzsuchenden die volle Fristausschöpfung zu ermöglichen, hat die Rechtsprechung schon frühzeitig die Übermittlung von Schriftsätzen durch Telefax gebilligt (so schon Reichsgericht, RGZ 44, 369). - BGH, 24.06.1964 - V ZR 64/62
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat zur Grenze zwischen Ufer und Strombett der den Einwirkungen der Gezeiten unterliegenden Unterelbe ausgeführt, ohne daß dagegen Bedenken erhoben worden wären, daß "das im Privateigentum der Anlieger stehende Ufer erst mit der Linie des mittleren höchsten Flutstands beginnt" (RGZ 44, 124, 130).