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   RG, 05.10.1899 - Rep. VI. 152/98   

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RG, 05.10.1899 - Rep. VI. 152/98 (https://dejure.org/1899,76)
RG, Entscheidung vom 05.10.1899 - Rep. VI. 152/98 (https://dejure.org/1899,76)
RG, Entscheidung vom 05. Oktober 1899 - Rep. VI. 152/98 (https://dejure.org/1899,76)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Voraussetzungen der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei. 2. Wirkung der Unterbrechung in Ansehung der während derselben zwischen den Parteien ergangenen Urteile. 3. Verzicht des Konkursverwalters auf den Einspruch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbrechung des Verfahrens; Verzicht auf Rechtsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 45, 323
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 15.07.2010 - IX ZB 229/07

    Insolvenzverfahren: Behandlung eines Erbschaftsanfalls zwischen Ankündigung der

    Entgegen der auch im Schrifttum vertretenen Ansicht, die auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abstellt (Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 200 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 83; MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO § 200 Rn. 17; HmbKomm-InsO/Preß, 3. Aufl. § 200 Rn. 15), wird die Verfahrensaufhebung im Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam (so zu § 163 KO bereits RGZ 45, 323, 326; LG Berlin JW 1935, 375, 376 m. krit. Anm. Matzke; Richert NJW 1961, 645, 646; zur Verfahrenseinstellung ebenso OLG Breslau OLGE 21, 180).
  • BGH, 21.10.1965 - Ia ZR 144/63

    Verletzung eines eingetragenen Gebrauchsmusters - Herstellung und Vertrieb von

    Damit haben die Beklagten hinsichtlich dieses Rechtsstreits die Prozeßführungsgewalt, die sie durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen zugunsten des Konkursverwalters verloren haben (vgl. § 6 KO; ferner RGZ 45, 323, 329), wiedergewonnen.
  • BGH, 17.01.1952 - IV ZR 106/51

    Rechtskraft eines Breslauer Ehescheidungsurteils

    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein dem Gegner gegenüber erklärter Rechtsmittelverzicht ohne Rücksicht auf eine Unterbrechung des Verfahrens wirksam erfolgen kann, weil es sich dabei um keine eigentliche Prozesshandlung, sondern vielmehr um die Erklärung handelt, eine Prozesshandlung nicht vornehmen zu wollen (so RGZ 45, 323 [329]).
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