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   RG, 14.03.1903 - Rep. V. 458/02   

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https://dejure.org/1903,228
RG, 14.03.1903 - Rep. V. 458/02 (https://dejure.org/1903,228)
RG, Entscheidung vom 14.03.1903 - Rep. V. 458/02 (https://dejure.org/1903,228)
RG, Entscheidung vom 14. März 1903 - Rep. V. 458/02 (https://dejure.org/1903,228)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wie hat nach Aufhebung eines gegenseitigen Vertrags wegen arglistiger Täuschung die Ausgleichung der beiderseitigen Ansprüche zu geschehen? Kommen dabei Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsgrundsätze zur Anwendung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz und Bereicherung.

  • wikimedia.org PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 54, 137
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Ergibt sich somit, daß eine solche Vorteilsausgleichung bereits vom Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ins Auge gefaßt worden ist und dem System des bürgerlichen Rechts innewohnt (RGZ 54, 137, 140 f; OLG Hamburg MDR 1952, 224; Palandt, BGB 17. Aufl. 1958, Vorbem. 7 vor § 249; BGB - RGRK, 10. Aufl. 1953, Vorbem. 5 vor §§ 249-255; Staudinger, 9. Aufl. 1930, Vorbem. III 3 zu §§ 249-255, § 251 Anm. I 3; Erman, BGB 2. Aufl. 1958, § 249 Anm. 9 a) b) i); Soergel, BGB 8. Aufl. 1952, § 249 Anm. IV, § 251 Anm. 1; Cantzler "Die Vorteilsausgleichung beim Schadensersatzanspruch" in AcP 156, 29 ff; Voß VersR 1956, 143), so kann es dahinstehen, ob die in den §§ 710 Abs. 3, 872 HGB; §§ 86, 141 Abs. 2 VVG; § 85 BSchG getroffenen Regelungen der Berücksichtigung eines sich aus dem Unterschiede zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes einen allgemeinen Grundgedanken enthalten (wie Fischer, Der Schaden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Jena 1903, S. 203 in Bezug auf §§ 710, 872 HGB meint), oder ob es sich um auf ihre Materie beschränkte Spezialvorschriften handelt, die anderweitig keine analoge Anwendung finden können.
  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

    Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden "etwas" nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239).
  • VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22

    Rückforderung von Beamtenbezügen

    Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden "etwas" nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06

    "Lurgi" - Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten

    Das verhilft indes der Klage noch nicht zum Erfolg, weil es hier nicht auf eine Aufrechnung, sondern auf eine Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche (vgl. BGHZ 147, 152, 157) i.S. der auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 137) zurückgehenden Grundform der Saldotheorie ankommt (vgl. dazu Flume, Festschrift 50 Jahre BGH, Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. I S. 525, 536 ff.; ders. ZIP 2001, 1621; JZ 2002, 321; Larenz/Canaris, Schuldrecht Bd. II, 2, 13. Aufl. § 73, I, 4 a; Medicus, Bürgerliches Recht, 20. Aufl. Rdn. 224).
  • BGH, 02.07.1962 - VIII ZR 12/61

    Rückabwicklung eines wegen arglistiger Täuschung angefochtenen Autokaufvertrages

    Nach der bereits vom Reichsgericht begründeten (vgl. RG, Urt . v. 14.03.1903 - V 458/02 , RGZ 54, 137) ständigen Rechtsprechung muss der Gläubiger einer Schadensersatzforderung, die sich auf unerlaubte Handlung stützt, bei der Errechnung seines Schadens eine Vorteilsausgleichung derart hinnehmen, dass auch die Vorteile berücksichtigt werden, die er durch die unerlaubte Handlung erlangt hat.

    Da es sich hierbei nicht um eine Aufrechnung handelt, steht einer solchen Vorteilsausgleichung § 393 BGB nicht entgegen (RG, Urt . v. 14.03.1903 - V 458/02 , RGZ 54, 137 ff., RGRK-BGB, vor § 249 Anm. 66).

  • BGH, 12.05.1958 - II ZR 103/57

    Banküberweisung

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  • LG Kleve, 05.04.2016 - 4 O 254/13

    Kapitalanlage; Anlageberatung; Beratungsfehler; Schadensersatz; Übertragung;

    Es handelt sich nur um "unselbständige Glieder bei Feststellung des wiederherzustellenden früheren Zustandes" (RGZ 54, 137, 142).

    Die Zug-um-Zug-Einschränkung ist damit gerade kein Ausdruck eines der Beklagten zustehenden Gegenanspruchs, sondern Ausdruck einer stets vorzunehmenden Anrechnung, auf die die Grundsätze einer Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechtes nicht anwendbar sind (vgl. RGZ 54, 137, 141/142; BGH NJW 2004, 1865, 1868; BGH NJW-RR 2009, 603, 604), so dass insofern sogar unerheblich ist, ob die Beklagte die Übertragung überhaupt begehrt (vgl. BGH NJW 1958, 1232, 1234).

    Auch der Erlass eines Teil- oder Vorbehaltsurteils ist, anders als bei Gegenansprüchen des Beklagten, unzulässig, weil es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt (vgl. RGZ 54, 137, 142).

  • BGH, 03.02.1978 - I ZR 116/76

    Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Erhebung einer Stufenklage

    Diese muß verneint werden, weil es bei der Auskunft, die der Beklagte verlangt, nur um einen Posten der Schadensberechnung geht, nämlich um einen nach § 249 BGB ausgleichspflichtigen Vorteil des Klägers (vgl. RGZ 54, 137, 140).
  • OLG Köln, 29.05.2020 - 19 U 184/19
    So liegt es zumal bei der Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen auf Grund eines wegen arglistiger Täuschung angefochtenen Vertrages (vgl. RGZ 54, 137, 139; RG LZ 1909, 310 Nr. 9; RG SeuffA 82 Nr. 47).
  • OLG Saarbrücken, 05.08.2003 - 4 U 607/02

    1. Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei

    Nach der Saldotheorie folgt aus der synallagmatischen Verknüpfung der Leistungspflichten beim gegenseitigen Vertrag, dass auch im Falle des Bereicherungsausgleichs von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen, d. h. auf Herausgabe bzw. Wertersatz des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten (Saldo), besteht (vgl. RGZ 54, 137 (141), 140, 156 (16l); BGH, NJW 1995, 454 (455) u. 2627 (2628); MünchKomm(BGB)-Lieb, 3. Auflage, § 818 BGB, Rdnr. 85 m. w. N. Palandt-Thomas, aaO., § 818 BGB, Rdnr. 48).
  • LAG Düsseldorf, 16.07.2003 - 12 Sa 690/03

    Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung; Schadensersatz wegen Kautionszahlung

  • BGH, 20.06.1967 - VI ZR 201/65

    Höhe der Gebühren für eine Vermögensverwaltung - Vertragswidriger Eigenverbrauch

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 72/51

    Rechtsnatur und Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

  • BGH, 16.10.1963 - VIII ZR 97/62
  • VG Gießen, 15.08.2023 - 10 K 804/22

    Rücknahme einer professoralen Leistungszulage

  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 310/54

    Rechtsmittel

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