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   RG, 09.05.1903 - Rep. V. 114/03   

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https://dejure.org/1903,36
RG, 09.05.1903 - Rep. V. 114/03 (https://dejure.org/1903,36)
RG, Entscheidung vom 09.05.1903 - Rep. V. 114/03 (https://dejure.org/1903,36)
RG, Entscheidung vom 09. Mai 1903 - Rep. V. 114/03 (https://dejure.org/1903,36)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Bureauvorsteher eines Notars berechtigt, auf Grund des § 383 Ziff. 5 C.P.O. sein Zeugnis über solche Tatsachen zu verweigern, die ihm in jener seiner Eigenschaft anvertraut und zur Kenntnis gelangt sind?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeugnisverweigerung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 54, 360
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Ist die zivilprozessuale Regelung des § 383 ZPO maßgeblich, so schließt das Zeugnisverweigerungsrecht die Mitarbeiter der genannten Berufsträger ebenfalls ein (vgl. RGZ 54, 360 ).
  • BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Notars

    Umfaßt werden auch solche Umstände, die der zur Zeugnisverweigerung berechtigte Personenkreis aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang damit erfahren hat, gleichgültig ob diese Kenntnis auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (vgl. BGHZ 40, 288, 293 f; 91, 392, 397; BGH, Urt. v. 20. April 1983 - VIII ZR 46/82, DB 1983, 1921; RGZ 54, 360, 361).
  • BGH, 20.04.1983 - VIII ZR 46/82

    Ablehnung eines Beweisangebotes bei Indizienbeweisen; Prüfung der Schlüssigkeit

    Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was dem Steuerberater in Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist, auch auf solche Tatsachen, die keine unmittelbare Verbindung zur eigentlichen Berufstätigkeit haben (vgl. RGZ 54, 360, 361; Karl-Heinz Mittelsteiner DStR 1976, 340, 341; Mittelsteiner/Gehre, StBerG, 2. Aufl. § 57 Anm. 5; Kolbeck/Peter/Rawald, StBerG, 3. Aufl. § 57 Rdn. 39; LG München I DStR 1982, 179).
  • BGH, 14.11.1963 - III ZR 19/63

    Ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht

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  • AGH Niedersachsen, 22.05.2017 - AGH 16/16

    Anwaltliches Standesrecht: Berufliche Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts und

    Sei die zivilprozessuale Regelung des § 383 ZPO maßgeblich, so schließe das Zeugnisverweigerungsrecht die Mitarbeiter der genannten Berufsträger ebenfalls ein (vgl. RGZ 54, 360 ).
  • LG Rottweil, 09.08.2012 - 3 O 168/10

    Berechtigung eines Zeugen zur Zeugnisverweigerung i.R.e. Anspruchs auf

    Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Schweigebefugnis kraft Amt, Stand oder Gewerbe nicht nur dem Amtsträger, sondern auch den beruflichen Gehilfen und Bediensteten des Amtsträgers zusteht, da nicht dieser, sondern der Vertrauensgeber geschützt werden soll (Reichsgericht, Beschluss vom 09. Mai 1903 - V 114 /03, RGZ 54, 360, 361; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage Rd. Nr. 17 zu § 383 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, Rd. Nr. 6 zu § 383 ZPO; Damrau in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Rd. Nr. 34 zu § 383 ZPO. Ausnahmsweise besteht im Honorarprozess eines Rechtsanwalts kein Zeugnisverweigerungsrecht (OLG Stuttgart - 12 W 50/98, Beschluss vom 27. August 1998, MDR 1999, 192 [OLG Stuttgart 27.08.1998 - 12 W 50/98] ).
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