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   RG, 13.05.1903 - Rep. I. 26/03   

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https://dejure.org/1903,166
RG, 13.05.1903 - Rep. I. 26/03 (https://dejure.org/1903,166)
RG, Entscheidung vom 13.05.1903 - Rep. I. 26/03 (https://dejure.org/1903,166)
RG, Entscheidung vom 13. Mai 1903 - Rep. I. 26/03 (https://dejure.org/1903,166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Zulässigkeit von Einwendungen, welche den durch ein Versäumnisurteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, nach § 767 Abs. 2 C.P.O. dadurch bedingt, daß der Einspruch gegen das Versäumnisurteil zur Zeit der Entstehung der Einwendungen bereits ausgeschlossen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungsgegenklage.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 55, 187
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 56/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Anspruch auf Unterlassung der

    Es kann deshalb dahinstehen, ob entgegen der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung (RGZ 55, 187, 191; Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 40 Rn. 86 f; Schuschke/Walker/Raebel, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 767 ZPO Rn. 33) der vom Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 2000, 659) und von Teilen des Schrifttums vertretenen Ansicht zu folgen ist, wonach der Einwand der Erfüllung im Anschluss an ein Versäumnisurteil nur dann präkludiert ist, wenn er zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Vollstreckungsgegenklage noch mit dem Einspruch geltend gemacht werden könnte (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rn. 40; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl., § 12 Rn. 16; Otto, Die Präklusion, S. 69 ff, 72; ders., JA 1981, 649, 650; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl., § 15 I 2; Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 13 III 2 S. 215; Schumann, NJW 1982, 1862).
  • BGH, 24.01.1956 - VI ZR 275/54

    Ermittlung der Überpfändung

    Wer aus einem Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung betreibt, obwohl der dem Titel zugrunde liegende materielle Anspruch nicht mehr besteht, ist dem Vollstreckungsschuldner nicht nur aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Herausgabe dessen verpflichtet, was er über die materielle Berechtigung hinaus aus der Zwangsvollstreckung erlangt, sondern kann ihm auch nach den Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der ihm durch die materiellrechtlich nicht gerechtfertigte Zwangsvollstreckung entstanden ist (RGZ 55, 187 [194]).
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