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   RG, 06.11.1903 - Rep. II. 193/03   

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https://dejure.org/1903,159
RG, 06.11.1903 - Rep. II. 193/03 (https://dejure.org/1903,159)
RG, Entscheidung vom 06.11.1903 - Rep. II. 193/03 (https://dejure.org/1903,159)
RG, Entscheidung vom 06. November 1903 - Rep. II. 193/03 (https://dejure.org/1903,159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist für die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Kaufvertrages der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 C.P.O.) da begründet, wo der Kläger eine der beiden Verpflichtungen des § 433 Abs. 2 B.G.B. zu erfüllen hätte, oder ist der für die Zahlung des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsstand des Erfüllungsortes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 56, 138
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Dresden, 05.11.2020 - 8 U 1084/20

    Rückabwicklungsklage nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung

    Für den negativen Feststellungsantrag folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz daraus, dass im Rahmen des § 29 Abs. 1 ZPO auf die materielle Rechtslage abzustellen ist (so schon RG, Urteil vom 06.11.1903 - II 193/03, RGZ 56, 138, juris; BeckOK/Toussaint, ZPO, 38. Edition, Stand 01.09.2020, § 29 Rn. 29).
  • AG Meldorf, 29.03.2011 - 81 C 1403/10

    DSL-Vertrag und Speicherung von IP-Adressen

    Für eine Klage auf Feststellung, dass ein Vertragsverhältnis nicht bestehe, ist nach § 29 ZPO das Gericht desjenigen Ortes zuständig, an dem die vertragliche Hauptpflicht des Klägers zu erfüllen wäre (Anschluss RGZ 56, 138, 139; Abgrenzung zu BGHZ 185, 241).

    Streitige Verpflichtung ist aus der maßgeblichen Sicht des Klägers (RGZ 56, 138, 139; Zöller-Vollkommer, § 29 ZPO, Rn. 17; Musielak, § 29 ZPO, Rn. 14 m.w.N.; zur internationalen Zuständigkeit vgl. OLG Stuttgart IPRax 1999, 103; OLG Frankfurt RIW 1980, 585) die Pflicht des Klägers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

  • FG Hamburg, 24.01.2006 - II 226/04

    Abgabenordnung: Entstehungszeitpunkt eines (Steuer-)Erstattungsanspruchs bei

    Die Klägerin klagte vor dem erkennenden Gericht zunächst auf Zahlung des an die Eheleute A ausgezahlten Betrages (Az. II 193/03).
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