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   RG, 23.02.1904 - Rep. II. 398/03   

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https://dejure.org/1904,14
RG, 23.02.1904 - Rep. II. 398/03 (https://dejure.org/1904,14)
RG, Entscheidung vom 23.02.1904 - Rep. II. 398/03 (https://dejure.org/1904,14)
RG, Entscheidung vom 23. Februar 1904 - Rep. II. 398/03 (https://dejure.org/1904,14)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Erfordert § 279 B.G.B. schlechthin den Untergang der ganzen Gattung, oder reicht es nach Lage des Falles zu dessen Anwendung zu, wenn die Beschaffung von Gegenständen der fraglichen Gattung eine so schwierige geworden ist, daß sie billigerweise niemandem zugemutet werden ...

  • Prof. Dr. Lorenz

    Bremer Rolandsmühle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • opinioiuris.de

    Eichenlaub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 57, 116
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 342/81

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

    Die Klausel würde auch in den Fällen eingreifen, in denen ein Preiserhöhungsvorbehalt gemäß § 11 Nr. 1 AGBG nicht wirksam vereinbart werden könnte und auch die dem Verkäufer zumutbare "Opfergrenze", die etwa bei einer Unerschwinglichkeit des Preises für die Beschaffung der Ware eingriffe (vgl. z.B. RGZ 57, 116, 119; 88, 172, 174; 107, 156.158), nicht erreicht wird.
  • BGH, 16.01.1953 - I ZR 42/52

    Rechtsmittel

    Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob insoweit eine wirtschaftliche Unmöglichkeit im Sinn der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts vorliegt (RGZ 57, 116; 94, 45 [47]; 102, 98 [101]; 272 ff; RG in JW 1936, 315).
  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92

    Voraussetzungen der Befreiung des Verkäufers von der Einstandspflicht für die

    Anknüpfend an das zitierte Senatsurteil und drei grundlegende Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 57, 116; 88, 172 und 107, 156) kann als gesichert und praktisch handhabbar gelten, daß nach den Regeln, wie sie für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind, die Haftung des Verkäufers aus § 279 BGB dann entfällt, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse eingetreten sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BGH, 26.04.1990 - III ZR 56/89

    Einwendungen gegen einen Schiedsspruch - ordre public - rechtliches Gehör

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer eines nur der Gattung nach bestimmten Gegenstandes sein Unvermögen nach deutschem Recht (§ 279 BGB) unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu vertreten hat, etwa wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse entstanden sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann (RGZ 57, 116; 88, 172; 108, 158; BGH NJW 1972, 1703).
  • BGH, 17.06.1952 - I ZR 7/52

    Rechtsmittel

    Von Unmöglichkeit im Rechtssinne kann nicht nur dann gesprochen werden, wenn die Leistung völlig unmöglich geworden ist, sondern schon dann, wenn sie nur mit solchen Schwierigkeiten erbracht werden kann, daß sie dem Schuldner nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (vgl u.a. RGZ 57, 116 [118]; 146, 60 [66]; Palandt § 275 Anm. 1 b).
  • BGH, 11.07.1956 - V ZR 5/55

    Rechtsmittel

    Es hat auch nach dem Gesamtinhalt seiner Gründe die frühere sogenannte wirtschaftliche Unmöglichkeit verneinen wollen (RGZ 57, 116 [118/119]; 98, 20; 102, 98 [101/102]), ein rechtlicher Gesichtspunkt, der mit dem von dem Wegfall der Geschäftsgrundlage eine gewisse Verwandtschaft aufweist, aber auch nur zu einer Befreiung der Beklagten führen würde, wenn ihr die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit nicht mehr zugemutet werden könnte (BGH Urteil vom 15. Dezember 1955, II ZR 130/54, Wertpapiermitteilungen 1956, 353 [355]).
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