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   RG, 13.07.1904 - Rep. VI. 199/04   

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https://dejure.org/1904,251
RG, 13.07.1904 - Rep. VI. 199/04 (https://dejure.org/1904,251)
RG, Entscheidung vom 13.07.1904 - Rep. VI. 199/04 (https://dejure.org/1904,251)
RG, Entscheidung vom 13. Juli 1904 - Rep. VI. 199/04 (https://dejure.org/1904,251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die im § 833 B.G.B. bestimmte Haftung des Tierhalters ausgeschlossen, wenn die Verletzung bei Vornahme von Verrichtungen an oder mit dem Tiere erfolgt ist, zu denen sich der Verletzte dem Tierhalter vertragsmäßig verpflichtet hatte?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tierschade bei Vertragsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 58, 410
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 166/08

    Voraussetzungen eines Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf

    Ob Fälle denkbar sind, bei denen sich ein Haftungsausschluss daraus ergibt, dass eine andere Person als der Tierhalter temporär die Herrschaft über das Tier ausübt, kann dahinstehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, S. 865 - Reiter; ferner: RGZ 58, 410, 412 ff. und OLG Celle, VersR 1990, 794 f. - eigenverantwortliche Ausbildung eines Pferdes durch einen Trainer; OLG Nürnberg, aaO).
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2018 - 2 U 30/15

    Tierhalterhaftung: Nutztierprivileg bei Einsatz eines Pferdes zum

    Ob ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss regelmäßig schon dann anzunehmen ist, wenn der Verletzte eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier im überwiegend eigenen Interesse oder zur Berufsausübung erhält, ist streitig (bejahend etwa RGZ 58, 410, 412 [hauptberuflicher Trainer von Trabrennpferden]; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 833 Rn. 11; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., § 833 Rn. 67; aA Erman/Wilhelmi, BGB, 15. Aufl., § 833 Rn. 6; Staudinger/Eberl-Borges, BGB [2018], § 833 Rn. 196), kann aber - ebenso wie die Frage, ob diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist - dahinstehen.
  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

    Aus diesen Erwägungen hat die Rechtsprechung auch nicht gezögert, dem Knecht und dem Kutscher (vgl. RGZ 50, 244 ff; 58, 410, 412; RG JW 1905, 143, 144) oder dem Stallmeister (vgl. RG Recht 1909 Nr. 45) den Schutz des § 833 BGB zu gewähren.

    Das kann dann der Fall sein, wenn das Tier erkennbar böser Natur war (Senatsurt. v. 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116) oder erst zugeritten werden mußte (vgl. RGZ 58, 410, 412 und RG JW 1905, 143), oder wenn der Ritt als solcher eigentümlichen Gefahren unterlag, wie beim Dressurreiten, Springen, bei der Fuchsjagd (vgl. LG Landau VersR 1976, 103).

    Ein vertraglicher Haftungsausschluß (s. RGZ 58, 410, 412 und JW 1905, 143; Knütel a.a.O.) bedarf einer eindeutigen Abrede der Parteien.

  • OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08

    Tierhalterhaftung: Anspruch wegen des Reitunfalls einer Zwölfjährigen unter

    Aufgrund der in § 834 BGB vorgesehenen Haftung des Tierhüters und der darin vorgesehenen Beweislastverteilung für ein Verschulden, mit der das Verschulden eines Tierhüters grundsätzlich vermutet und dieser für eine Haftungsbefreiung ein Verschulden zu widerlegen hat, gilt diese Vermutung auch für ein Mitverschulden im Rahmen einer Inanspruchnahme des Tierhalters gemäß § 833 BGB (vgl. BGH VersR 1972, 1047 unter II 2; NJW 1992, 2474 unter III; RGZ 58, 410, 413).

    Aufgrund der in § 834 BGB vorgesehenen Haftung des Tierhüters und der darin vorgesehenen Beweislastverteilung für ein Verschulden, mit der das Verschulden eines Tierhüters grundsätzlich vermutet und dieser für eine Haftungsbefreiung ein Verschulden zu widerlegen hat, gilt diese Vermutung auch für ein Mitverschulden im Rahmen einer Inanspruchnahme des Tierhalters gemäß § 833 BGB (vgl. BGH VersR 1972, 1047 unter II 2; NJW 1992, 2474 unter III; RGZ 58, 410, 413).

  • BGH, 28.05.1968 - VI ZR 35/67

    Übernahme der mit einem Hufbeschlag verbundenen Tiergefahr bei Abschluß eines

    Die stillschweigende Gefahrenübernahme während des Zeitraumes der Ausführung des Beschlages gehöre daher zum Wesen des Hufbeschlagvertrages - ebenso wie die vertragliche Gefahrübernahme des Zureiters oder Pferdetrainers, die von der Rechtsprechung (RGZ 58, 410) anerkannt sei.

    In der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RGZ 58, 410 hat das Reichsgericht überdies die stillschweigende Gefahrübernahme durch den Zureiter nicht uneingeschränkt bejaht, sondern die Entscheidung auf die unter Beweis gestellte Verkehrssitte abgestellt, zu deren Feststellung es die Sache zurückverwiesen hat.

    Es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Berufungsgericht mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 58, 410, 413; 61, 54, 56) geäußerte Auffassung zutrifft, auf Grund des Werkvertrages müsse sich der Hufschmied hinsichtlich seines Verschuldens entlasten.

  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72

    Tierhalterhaftung - Schutzzweck der Tierhalterhaftung - Reitunfall - Pferd -

    So hat das Reichsgericht einem Verletzten, der das Pferd zureiten oder trainieren sollte, Ersatzansprüche aus § 833 BGB nicht zugebilligt (RGZ 58, 410; RG JW 1905, 143; zustimmend Erman, BGB 5. Aufl. § 833 Rdz. 22; Larenz a.a.O. I § 31 I b S. 371; Weimar JR 1972, 455; Stoll, Handeln auf eigene Gefahr 1961 S. 357 ff).
  • BGH, 26.06.1972 - III ZR 32/70

    Teilnahme an einem Lehrgang für Polizeischutzhundführer - Transport eines

    Doch hat dann, wie ebenfalls allgemein anerkannt ist, der Verletzte zu beweisen, daß er seiner eigenen Sorgfaltspflicht genügt hat und ihn an der Entstehung des Schadens ein eigenes Verschulden nicht trifft (u.a. RGZ 58, 410, 413; Warn Rspr. 1912 Nr. 61; BGB RGRK Anm. 11 zu § 833; Staudinger-Schäfer Rdn. 78 zu § 833 BGB).
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