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   RG, 06.10.1904 - Rep. IV. 97/04   

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RG, 06.10.1904 - Rep. IV. 97/04 (https://dejure.org/1904,19)
RG, Entscheidung vom 06.10.1904 - Rep. IV. 97/04 (https://dejure.org/1904,19)
RG, Entscheidung vom 06. Oktober 1904 - Rep. IV. 97/04 (https://dejure.org/1904,19)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Anfechtung einer letztwilligen Verfügung auf Grund des § 2079 B.G.B.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung aus § 2079 B.G.B.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 59, 60
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Schleswig, 07.12.2015 - 3 Wx 108/15

    Erbscheinsverfahren: Wirkungen der Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines

    3 Z 2/71">BayObLGZ 1971, 147, 152; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59 juris Rn. 25; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1522; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 122 juris Rn. 30; OLG Hamburg FamRZ 1990, 910; siehe auch bereits schon RGZ 59, 60, 64; Palandt/Weidlich, BGB, 75. A. 2016, § 2079 Rn. 6; Czubayko in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. A. 2014, § 2079 Rn. 23 und 24; Stürner in Jauernig, BGB, 16. A. 2015, § 2079 Rn. 5; Fleindl in Dauner-Lieb u.a., Anwaltkommentar Erbrecht, 2. A. 2007, § 2079 Rn. 16 und 17).
  • KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16

    Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines

    Voraussetzung eines Übergehens ist demnach, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten, den er in der letztwilligen Verfügung nicht bedacht hat, auch nicht von der Erbfolge ausschließen wollte (RGZ 59, 60, 62).

    Andere Veränderungen als die Kenntnis von der Person des später hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten dürfen somit nicht berücksichtigt werden (allg. Meinung seit RG, Urteil vom 6.10.1904 - IV .97/04, RGZ 59, 60 ff.; Urteil vom 14.12.1911 - IV 138/11, WarnJb. Erg. 1912 Nr. 117 S. 133 f.; BGH, Urteil vom 17.12.1953 - IV ZR 133/53, LM § 2079 Nr. 1; BGH, Urteil vom 13.5.1981 - IVa ZR 171/80, NJW 1981, 1735 Rn. 14 ff. Palandt-Weidlich a.a.O § 2079 Rn. 5; Staudinger-Otte (2013) BGB, § 2079 Rn 11; Münchener Kommentar-Leipold, BGB, 7. Auflage § 2017, Rn. 19).

  • BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67

    Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments - Umfang der die Frist auslösenden

    Das gleiche trifft hinsichtlich der Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 59, 60, 63 und des Bundesgerichtshofes in LM zu BGB § 2079 Nr. 1, die in diesem Zusammenhang genannt zu werden pflegen, zu; alle genannten Entscheidungen behandeln eine Anfechtung seitens der pflichtteilsberechtigten zweiten Ehefrau.

    Allerdings beruht auch dieses Anfechtungsrecht des Erblassers auf der Erwägung des Gesetzgebers, das Übergehen eines nicht bekannten Pflichtteilsberechtigten deute regelmäßig auf einen in der Person des Erblassers gegebenen Willensmangel (RGZ 59, 60, 63), und der Erblasser kann sein Anfechtungsrecht auf Grund von § 2079 BGB nur ausüben, solange der Pflichtteilsberechtigte lebt (§ 2281 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB).

  • BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03

    Erbstatut und internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte -

    Die Feststellung des hypothetischen Willens des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung kann gemäß dieser Vorschrift je nach den Umständen auch zu dem Ergebnis führen, dass der übergangene Pflichtteilsberechtigte auf Grund der Anfechtung seinen gesetzlichen Erbteil erhält, die letztwillige Verfügung im Übrigen aber bestehen bleibt (RGZ 59, 60/64; BayObLGZ 1971, 147/152; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59/62; Palandt/Edenhofer aaO; AnwK-BGB/Fleindl aaO).
  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 133/53

    Rechtsmittel

    In RGZ 59, 60 führt es aus, daß die Beweispflicht (für die Voraussetzungen des § 2079 Satz 2) dahin gehe, "daß der Erblasser, auch wenn er bei Errichtung der letztwilligen Verfügung gewußt hätte, es werde später noch eine Person pflichtteilsberechtigt werden, dennoch wie geschehen, den Pflichtteilsberechtigten nicht hätte bedenken wollen." Wenn das Reichsgericht dann weiter ausführt, daß für die Feststellung dieser allein maßgebenden persönlichen Willensmeinung des Erblassers nicht nur die begleitenden, sondern auch die nachfolgenden Umstände in Betracht zu ziehen seien, so darf dabei nicht übersehen werden, daß die maßgebende Willensmeinung eben die für die Zeit der Testamentserrichtung anzunehmende - selbstverständlich nur hypothetische - Meinung ist.
  • OLG Hamburg, 20.12.1989 - 5 U 164/89

    Ausschluss von der Erbfolge ; Anfechtung eines Testementes durch den Adoptivsohn;

    Vielmehr muß die Absicht des Erblassers irgendwie zum Ausdruck gekommen sein, dem später Pflichtteilsberechtigten nichts zuwenden zu wollen (vgl. RGZ 59/60 ff (62); BayObLGZ 1971/147 ff (151); Johannsen in WM 1972/649).
  • BayObLG, 26.02.1992 - BReg. 1 Z 50/91
    dd) Der Beteiligte zu 1 ist daher nicht berechtigt, das Testament vom 2.10.1990 anzufechten; denn es fehlt eine der in § 2079 Satz 1 BGB genannten Voraussetzungen (RGZ 59, 60, 63; vgl. auch BGH, NJW 1983, 2247, 2249, OLG Hamburg, FamRZ 1990, 910, 911; RGRK/Johannsen, BGB , 12. Aufl., Rdn. 5.6, Soergel/Damrau, BGB , 11. Aufl., § 2079 Rdn. 2, Staudinger/Otte, Rdn. 3 und 11, Palandt/Edenhofer, Rdn. 3 und 5, Erman/Hense/Schmidt, BGB , 8. Aufl., Rdn. 4, jeweils zu § 2079 BGB ; 1972 S. 649).
  • BayObLG, 26.02.1992 - 1 BReg Z 50/91

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments; Voraussetzungen für den

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