Rechtsprechung
   RG, 13.02.1905 - VI 226/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1905,407
RG, 13.02.1905 - VI 226/04 (https://dejure.org/1905,407)
RG, Entscheidung vom 13.02.1905 - VI 226/04 (https://dejure.org/1905,407)
RG, Entscheidung vom 13. Februar 1905 - VI 226/04 (https://dejure.org/1905,407)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1905,407) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der bei einem Eisenbahnbetriebsunfalle an seiner Gesundheit Geschädigte sich weigert, sich ärztlicher Behandlung in einer geschlossenen Anstalt zu unterziehen, obwohl sie nach ärztlicher Erfahrung Aussicht auf Heilung oder wesentliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 60, 147
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 8/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Haftung für psychische

    Von dem Verletzten muss nämlich verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (RGZ 60, 147, 149; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 112).
  • BGH, 03.12.1974 - VI ZR 1/74

    Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des

    In der Rechtsprechung ist z.B. anerkannt, daß der Geschädigte nach Treu und Glauben im wirtschaftlichen Interesse des Schädigers unter Umständen gehalten sein kann, sich einer Operation oder einem Heilverfahren zu unterziehen (§ 254 Abs. 2 BGB; RGZ 60, 147; 83, 15, 17 ff m.w.Nachw.; 129, 398; 139, 131, 133 m.w.Nachw.; BGH Senatsurt. v. 24. Oktober 1961 - VI ZR 23/61 = VersR 1961, 1125).
  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 28 U 151/09

    Haftung der Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft für anwaltliche

    Am 17. Dezember 2004 sagte der Notar Q2 als Zeuge in dem Erbscheinsverfahren 11 VI 226/04 - AG Dortmund - aus, der Erblasser habe ihm am 29. September 2004 folgendes erklärt u.a. (Beiakte 41 ff.):.
  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 81/70

    Aufhebung einer Ehe ohne Schuldspruch - Vorliegen einer unheilbaren Schizophrenie

    Diese Beweislastregelung greift dann durch, wenn die Partei dem Gegner eine diesem obliegende Beweisführung durch ein Verhalten vereitelt, das wider Treu und Glauben verstößt und nach dem allgemeinen Rechtsempfinden als verwerflich erscheint (RGZ 60, 147, 152).
  • OLG Stuttgart, 02.06.2016 - 13 U 13/16

    Obliegenheit zur zumutbaren ärztlichen Heilbehandlung im Rahmen der

    Eine Formulierung des RG (RGZ 60, 147, 149 f.) lautet, der Verletzte müsse "alle nach dem jetzigen Stand der medizinischen Wissenschaft sich bietenden Mittel" anwenden; er müsse das veranlassen, was "bei gleicher Gesundheitsstörung ein verständiger Mensch tun würde", der keinen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat.
  • BGH, 23.06.1967 - V ZR 109/64
    Unentschieden kann bleiben, ob der Kläger mit seiner Weigerung, den Notar H. von der amtlichen Schweigepflicht zu entbinden (§§ 383 Abs. 1 Nr. 5, 385 Abs. 2 ZPO), schuldhaft die Beweisführung vereitelt und damit, wie die Revision ihm vorwirft, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hat (unter Bezugnahme auf RGZ 60, 147, 152; BGHZ 6, 224, 227; LM ZPO § 282 Nr. 2 und § 286 B Nr. 7; Rosenberg, Lehrbuch 9. Aufl. § 114 III 3 d, S. 559; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 282 Bem. IV 7 b; Siegert, NJW 1958, 1025, 1027 zu Fußn. 27 und 28); denn nach dem Gutachten der Landesnotarkammer Bayern vom 19. August 1963, dem der Berufungsrichter sich ohne Einschränkung angeschlossen hat, ist im französischen Recht die Möglichkeit einer wirksamen Befreiung des Notars von der Schweigepflicht sehr umstritten, so daß nicht feststeht, daß Hubinois, wäre der Kläger mit seiner Vernehmung einverstanden gewesen, wirklich ausgesagt hätte.
  • BGH, 16.02.1968 - V ZR 192/64

    Einwilligung in die Löschung einer Grundschuld - Unzulässigerklärung einer

    Hier müßten die Regeln über die Umkehr der Beweislast wegen schuldhafter Herbeiführung der Beweisnot (vgl. RGZ 60, 147, 152) zur Anwendung gelangen.
  • BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58

    Rechtsmittel

    Wenn die Revision einwendet, daß die Beklagte durch das unberechtigte Fortschaffen von Baustoffen die Unaufklärbarkeit schuldhaft herbeigeführt habe und sich infolgedessen nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz (BGHZ 6, 224, 227; LM ZPO § 282 Nr. 2; vgl. auch RGZ 60, 147, 152 f; 128, 121, 125) so behandeln lassen müsse, als ob die gegnerische Sachdarstellung im vollen Umfange bewiesen worden sei, so übersieht sie, daß die Geltung des erwähnten Grundsatzes sich auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung eines wesentlichen Beweismittels vereitelt oder erschwert worden ist: nur dann, wenn der an sich beweispflichtigen Partei durch Verschulden der Gegenseite eine Aufklärungsmöglichkeit, die mit der schadenstiftenden Handlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, genommen wird, kann eine Umkehrung der Beweislast in Frage kommen; dagegen gilt das nicht, wenn das von einer Partei verschuldete schadenstiftende Ereignis selbst bereits die Unaufklärbarkeit herbeigeführt hat (RG JW 1938, 2152; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 282 Anm. IV 7 b).
  • BGH, 14.07.1960 - II ZR 220/58

    Berufen auf den Beweis des ersten Anscheins - Vertragliche Änderung der

    Im übrigen mag zur Frage der Beweislast bei Unaufklärbarkeit bemerkt werden: Kann infolge einer Vertragsverletzung ein Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, so kann die Interessenlage der Parteien erfordern, daß sich der Vertragsteil, der die Unaufklärbarkeit durch schuldhafte Entziehung eines Beweismittels herbeigeführt hat, hinsichtlich des Ursachenverlaufes entlasten muß (so schon RGZ 60, 147, 152; ferner bei pflichtwidriger Unterlassung ärztlicher Feststellungen BGH vom 14. Oktober 1958 VI ZR 168/57, VersR 1953 849 mit Nachw. ferner RGZ 128, 121, 125; RG JW 1938, 2152).
  • BGH, 03.12.1959 - VII ZR 161/58
    Eine Umkehrung der Beweislast findet aber in derartigen Fällen nur dann statt, wenn eine Partei der anderen die Beweisführung schuldhaft unmöglich gemacht oder erschwert hat (BGH in LM § 282 ZPO Nr. 2; RGZ 128, 121, 125; 60, 147, 152).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht